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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1982, Az.: VII ZB 23/81

Prozeßpartei; Einhaltung von Fristen; Ortsabwesenheit; Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1982
Aktenzeichen
VII ZB 23/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1982, 652

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Prozeßpartei hat bei Abwesentheit, z.B. Urlaub, dafür Sorge zu tragen, das Rechtsmittelfristen eingehalten werden, wenn mit ihnen zu rechnen ist.