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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1982, Az.: 1 StR 674/81

Beweisantrag oder Beweisermittlungsantrag; Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts durch Ablehnung von Beweisanträgen; Verurteilung eines Kieferchirurgen wegen vorsätzlicher Körperverletzung; Durch medizinischen Befund nicht gebotene Behandlung; Einwilligung nur zu notwendigen kunstgerechten Eingriffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1982
Aktenzeichen
1 StR 674/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 05.03.1981

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung

Prozessführer

Facharzt Prof. Dr. Dr. Ernst L. aus W. geboren am ... 1924 in Z./Krs. E.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Beweisbehauptung, die darauf abzielt, das einer sachkundigen Beurteilung zugrunde liegende Tatsachenmaterial durch neue Umstände zu erweitern und in seiner Zusammensetzung zu verändern, kann dann ohne Bedeutung sein, wenn die behauptete Tatsache nicht geeignet ist, die sachkundige Bewertung - sei es durch den zugezogenen Sachverständigen, sei es durch das sachkundige Gericht - zu beeinflussen.

  2. 2.

    Ein Kieferchirurg, der in voller Kenntnis aller Umstände bei Patienten eine durch den medizinischen Befund nicht gebotene, also unnötig in die körperliche Integrität eingreifende und erhebliche Schmerzen verursachende Behandlung vorgenimmt, macht sich wegen rechtswidriger vorsätzlicher Körperverletzung strafbar; rechtswidrig deshalb, weil die Patienten ihre Einwilligung nur zu notwendigen kunstgerechten Eingriffen erklären, nicht aber zu überflüssigen, ärztlich nicht indizierten Maßnahmen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 25. März 1982
auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. März 1982,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Zschockelt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. März 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es hält für erwiesen, daß der Angeklagte als Kieferchirurg und Chefarzt der Zahn-, Mund- und Kieferklinik der Städtischen Krankenanstalten K. bei zehn Patienten bewußt langdauernde und schmerzhafte Behandlungsmethoden angewandt hat, die nach der Art der Verletzungen nicht erforderlich waren. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.

2

II.

Die Verfahrensrügen

3

1)

Die Verteidigung hatte folgenden Hilfsantrag gestellt:

"Zum Beweis dafür, daß in der ZMK-Klinik unter Leitung von Prof. Dr. Dr. L. der Anteil der isolierten Jochbeinfrakturen und der isolierten Jochbein- und Jochbogenfrakturen im Verhältnis zu den übrigen Kieferfrakturen durchaus im normalen Bereich gelegen hat, beantragen wir die Krankenakten der Städtischen Krankenanstalten, ZMK-Klinik, für den Zeitraum der Jahre 1972 bis einschließlich 1978 zu erheben; fürsorglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Verwertung dieser Krankenunterlagen."

4

Das Landgericht lehnte den Antrag - zusammen mit einem weiteren - ab und führte im Urteil zur Begründung aus:

"Es handelt sich um bloße Beweisermittlungsanträge, da der zu beauftragende Sachverständige erst die Unterlagen aus hunderten von Krankenakten und dergleichen heraussuchen müßte, aus denen sich überhaupt für die Fragestellung der Verteidigung Schlüsse ziehen ließen. In diesem Zusammenhang ist auf die - soweit ersichtlich noch nicht überholte - Entscheidung des Bundesgerichtshofs im 6. Band S. 128 zu verweisen. Danach ist der Antrag auf Heranziehung von ganzen Akten kein Beweisantrag, da Akten eine Sammlung von vielen Urkunden und Vorgängen sind."

5

Die Revision meint, es handele sich hier um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, nicht um einen Ermittlungsantrag. Beweisthema sei nicht, was in einigen dieser Akten - welche im einzelnen noch herauszusuchen seien - stehe; Beweisthema sei vielmehr die statistische Gesamtschau, die eine Verarbeitung des gesamten Materials zur Voraussetzung habe. Deshalb greife auch die von der Strafkammer angeführte Rechtsprechung (BGHSt 6, 128) hier nicht ein. Der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Überdies sei die beantragte Beweiserhebung auch durch die Aufklärungspflicht geboten gewesen.

6

Die Auffassung des Landgerichts, der Antrag ziele erst auf die Ermittlung weiterer Beweismöglichkeit, noch nicht auf den Beweis selbst ab, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag das Beweisthema (der Anteil gewisser Frakturen habe "durchaus im normalen Bereich gelegen") für einen Beweisantrag hinreichend bestimmt sein, zumal im Hinblick darauf, daß sich der Antrag ersichtlich auf die Zeugenaussagen einiger Ärzte bezog, solche Frakturen seien "regelmäßig" (UA S. 52), "so gut wie nie" (UA S. 51) vom Angeklagten anerkannt, vielmehr "stets" (UA S. 52) anders eingestuft und behandelt worden. Doch ermangelt der Antrag hinreichender Bestimmtheit des Beweismittels. Um dem Antrag nachzukommen, hätte es zunächst gegolten, den gesamten Bestand an Krankenakten daraufhin durchzuschauen, ob einzelne Akten bestimmte Merkmale aufwiesen und, wenn dies der Fall war, diese herauszusuchen. Erst die so gefundenen Akten konnten in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sei es unmittelbar durch Verlesung, sei es dadurch, daß ein Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge nach erfolgter Durchsicht über ihren Inhalt berichtete. Die beantragte Erhebung der Krankenakten sollte also zunächst der "Erschließung von Erkenntnisquellen" (BGH, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75) dienen und stellt sich damit als Beweisermittlung dar.

7

Der Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Einstufung allein der von der Verteidigung gestellte Antrag nicht ohne weiteres abschließend behandelt war, daß vielmehr die Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dessen ungeachtet gebieten konnte, dem Antrag nachzugehen, und daß das Landgericht sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befaßt hat.

8

Indes muß über Ermittlungsanträge nicht ausdrücklich (sei es durch Beschluß, sei es - bei Hilfsanträgen - im Urteil) befunden werden. Eine Begründung, warum das Gericht sie nicht zum Anlaß weiterer Nachforschung nimmt, erübrigt sich, wenn sonst hinreichend deutlich wird, daß die Aufklärungspflicht das nicht gebot.

9

So ist es hier. Maßgebend für die Feststellungen, die in den der Verurteilung zugrunde liegenden zehn Einzelfällen vom Landgericht getroffen wurden, war nicht die Frage, wie der Angeklagte über mehrere Jahre hin allgemein diagnostizierte und behandelte, sondern eine eingehende Beweiswürdigung in jedem einzelnen Fall (UA S. 62 ff).

10

Hierbei stützte sich die Strafkammer mehrfach auch auf die Aussagen der Ärzte Dr. D., Dr. B. und Dr. H. - also der Ärzte, die auch über das allgemeine Vorgehen des Angeklagten bei isolierten Jochbeinbrüchen berichtet hatten (UA S. 52). Die Glaubwürdigkeit dieser Ärzte stellte sie jedoch nach so eingehender und auf mannigfache Gesichtspunkte gestützter Erörterung fest (UA S. 50 ff, hinsichtlich Dr. D. zusätzlich UA S. 70), daß sich ihr nicht aufdrängen mußte, den sehr umständlichen Weg zu beschreiten, den die Verteidigung mit ihrem Antrag aufgezeigt hatte.

11

Dafür, daß die beantragte Aktenbeiziehung und -auswertung keine weitere Aufklärung versprach, durfte die Strafkammer nämlich auch das Ergebnis verwerten, das die Verlesung der vom Angeklagten "anhand eines privaten Operationsverzeichnisses herausgesuchten" (UA S. 51) und auf seinen Antrag in die Hauptverhandlung eingeführten zwanzig Akten erbracht hatte. Dieses Beweisergebnis stand im Einklang mit den Aussagen der Zeugen. Nichts sprach dafür, eine Überprüfung der Krankenakten mehrerer Jahre aufs Geratewohl werde ein dem Angeklagten günstigeres Bild bieten als das von ihm ausgewählte und dem Gericht vorgelegte Material.

12

Wenn sich im Urteil in diesem Zusammenhang die Erwägung findet, die vom Angeklagten vorgelegten Akten "bestätigten" die Angaben der genannten Zeugen (UA S. 52), so ist dagegen nichts einzuwenden.

13

Eine Verletzung der "prozessualen Gerechtigkeit", wie die Revision meint, lag nicht vor; der Grundsatz des fairen Verfahrens war nicht verletzt. Die Verteidigung hätte es in der Hand gehabt, durch Bezeichnung ihres Antrages als Hauptantrag die Meinung des Gerichts über die gebotene prozessuale Behandlung ihres Anliegens - insbesondere darüber, ob die Strafkammer von einem Beweisantrag oder von einem Ermittlungsantrag ausgehe - noch vor Schluß der Beweisaufnahme zu erfahren. Bei der Fülle des nach dem Antrag beizuziehenden Materials (es hätte sich, auch nach dem Vortrag der Revision, um die Sichtung von vielen tausend Akten gehandelt) und im Hinblick darauf, daß die im Verfahren interessierenden Akten aus diesem Material erst herausgesucht werden mußten, lag die Erwartung, das Landgericht werde den Antrag als Ermittlungsantrag behandeln, nicht fern.

14

2)

Im Zusammenhang mit dem unter Nr. 1 abgehandelten Antrag hatte die Verteidigung den Hilfsantrag gestellt:

"Die Krankenunterlagen der ZMK-Klinik einschließlich der dazu gehörenden Krankenkartei, Karten und Röntgenaufnahmen der Jahre 1972 bis einschließlich 1978 betreffend Oberkieferbrüche zu erheben und sachverständig begutachten zu lassen zum Beweis dafür, daß zahlreiche Fälle sich hierunter befinden, in denen mit Sicherheit auf Grund der genannten Unterlagen Verletzungen vorgelegen haben, die eine Mobilität und/oder Okklusionsstörung im Oberkiefer verursacht hatten, ohne daß dies in den Karteikarten oder den Krankenblättern Erwähnung fand."

15

Das Landgericht behandelte den Antrag im Urteil als Ermittlungsantrag und lehnte ihn ab (UA S. 90/91). Auch hier rügt die Revision diese Handhabung. Sie ist der Auffassung, es liege ein Beweisantrag vor; jedenfalls hätte die Aufklärungspflicht geboten, den angebotenen Beweis zu erheben.

16

Die Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Daß hier Beweisermittlung in Frage stand, ist nicht zweifelhaft. Welche Befunde in den zehn Fällen, die Gegenstand der Verurteilung sind, zur Zeit der Behandlung vorlagen, hat die Strafkammer jeweils in eingehender Würdigung und Erörterung, unter Zusammenschau der verschiedenen Beweismittel, geprüft. Sie hat erkennbar hierbei berücksichtigt, was sie allgemein über den Beweiswert der Krankenakten festgestellt hat: daß sie für sich allein zum Beweis nicht ausreichten, jedoch, besonders bei "zentralen Befunden", ein "gewichtiges Indiz" darstellten (UA S. 45). Es ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision nicht näher begründet, warum bei dieser Sachlage die angeregte sachverständige Begutachtung von vielen tausend Akten sich hätte aufdrängen sollen.

17

3)

Die Verteidigung hatte des weiteren hilfsweise beantragt, mehrere Direktoren deutscher Kieferkliniken als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß in diesen Kliniken zur Erzielung eines sicheren Heilerfolges Schienung und Verdrahtung der Kiefer je nach Lage des Falles schon dann erfolge, wenn nur eine Bruchlinie im Oberkieferbereich (nicht notwendig im Alveolarfortsatzbereich) nachgewiesen sei oder nur Frakturen abseits des zahntragenden Kieferteiles vorlägen, wobei weder abnorme Beweglichkeit des Oberkiefers noch Störung des Zusammenbisses noch eine Verlagerung der Fraktur Voraussetzung seien.

18

Außerdem sollten die Beweispersonen als Sachverständige bekunden, daß die vom Angeklagten angewandte Behandlungsmethode in sämtlichen Fällen richtig, jedenfalls vertretbar war, daß es neben den von Prof. Dr. Dr. Sch. genannten Hauptindikationen (abnorme Beweglichkeit, Okklusionsstörung) für Schienung und Verdrahtung der Kiefer noch weitere Indikationen gebe, schließlich, daß es besonders langer klinischer Erfahrung bedürfe, um zu entscheiden, ob auch ohne die beiden Hauptindikationen Schienung und Verdrahtung angezeigt seien.

19

Das Landgericht hat die Anträge abgelehnt. Ob die als Zeugen benannten Kieferchirurgen in der beschriebenen Weise behandelten und sich dadurch möglicherweise ebenso strafbar machten wie der Angeklagte, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. In Wahrheit komme es der Verteidigung nicht darauf an, diese Tatsachen bekundet zu erhalten, vielmehr sollten diese Beweispersonen die Behandlungsweise des Angeklagten als richtig oder jedenfalls vertretbar bewerten, also als Sachverständige tätig werden. Weiterer Sachverständiger bedürfe es aber nicht, weil die Strafkammer durch die bisher erstatteten Gutachten, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Sch., genügend eigene Sachkunde erworben habe (UA S. 94/95, 89).

20

Die Revision hält diese Ablehnung für fehlerhaft. Der Beweisantrag habe den Zweck gehabt, die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch. vorgetragene Ansicht in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang sei "eine Bestandsaufnahme dessen, was im Bereich dieser Wissenschaft an renommierten Universitätskliniken gang und gäbe ist, selbstverständlich von entscheidender Bedeutung" (Rev.Begründung S. 50); wichtig sei das für die objektive, aber auch für die subjektive Seite der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten. Warum die Strafkammer diese Beweispersonen als Sachverständige nicht gehört, vielmehr der Auffassung von Prof. Dr. Dr. Sch. gefolgt sei, habe sie nicht begründet, vielmehr die Richtigkeit seiner Meinung nur behauptet.

21

Eine Beweisbehauptung, die darauf abzielt, das einer sachkundigen Beurteilung zugrunde liegende Tatsachenmaterial durch neue Umstände zu erweitern und in seiner Zusammensetzung zu verändern, kann dann ohne Bedeutung sein, wenn die behauptete Tatsache nicht geeignet ist, die sachkundige Bewertung - sei es durch den zugezogenen Sachverständigen, sei es durch das sachkundige Gericht - zu beeinflussen. Es handelt sich um einen Fall mittelbarer Erheblichkeit.

22

Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägung des Landgerichts, es sei ohne Bedeutung, ob die als Zeugen benannten Kieferchirurgen in der beschriebenen Weise behandelten und sich dadurch "möglicherweise ebenso strafbar machten wie der Angeklagte" (UA S. 94), für sich allein nicht ausreichen würde, die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen darzutun. Indes ist bei der Ablehnung dieses Hilfsantrages zu berücksichtigen, was das Landgericht an anderer Stelle über die Behandlung von Mittelgesichtsfrakturen, auch über die Unzulässigkeit vorbeugender Schienung und Verdrahtung schreibt, und zwar ebenso in allgemeiner Erörterung (insbesondere UA S. 16, 98) wie zu den einzelnen Fällen (UA S. 62 ff). Hatte die Kammer auf Grund der im Laufe des Verfahrens - namentlich durch die Bekundungen von Prof. Dr. Dr. Sch. - erworbenen Sachkunde und der sonst erhobenen Beweise die Überzeugung gewonnen, in jedem einzelnen der genannten zehn Fälle sei Schienung und Verdrahtung medizinisch fehlerhaft gewesen, so durfte sie zu der Auffassung kommen, es sei ohne Einfluß, ob in anderen Kliniken in ähnlichen Fällen andere Behandlungsmethoden angewandt würden; das war insoweit Sache freier Beweiswürdigung.

23

Hierbei ist zu bedenken, daß sich das Landgericht eingehend mit der Sachkunde von Prof. Dr. Dr. Sch. Direktor der Universitätsklinik in T., befaßt hat. Es erscheint ausgeschlossen, daß dieser Sachverständige die außerhalb seines Wirkungskreises anerkannten und üblichen Behandlungsmethoden außer acht gelassen und nicht in seine Betrachtung einbezogen haben könnte. Die Kenntnis dessen, welche verschiedenen Therapien auf diesem Gebiet angewandt werden, gehört zur Sachkunde eines solchen Sachverständigen. Nichts spricht dafür, Prof. Dr. Dr. Sch. habe sie insoweit nicht besessen.

24

Damit stellt sich zugleich die Nichtzuziehung jener Kieferchirurgen als Sachverständiger nicht als fehlsam dar.

25

Auch die Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderte die beantragte Beweiserhebung nicht. Das Landgericht hat sich in rechtlich unangreifbarer Weise von den hohen diagnostischen Fähigkeiten des Angeklagten überzeugt und den Vorsatz nicht zuletzt daraus hergeleitet, daß der Angeklagte in nahezu allen abgeurteilten Fällen bewußt falsche Diagnosen gestellt hat (UA S. 86). Hierzu hätte die beantragte Beweiserhebung nichts ergeben können. Die vom Angeklagten gestellten (falschen) Diagnosen hätten die tatsächlich erfolgte Behandlung gerechtfertigt. Wie es gewesen wäre, wenn er richtig diagnostiziert, dann aber, wie tatsächlich geschehen, behandelt hätte, ist eine hypothetische Frage, die sich dem Landgericht nicht stellte,

26

4)

In dem Fall K. hatte die Verteidigung hilfsweise beantragt, einen bestimmten Röntgensachverständigen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß aufgrund des Röntgenbildes der Befund vorliege:

"Mehrere Frakturen im Alveolarfortsatz oberhalb von 1 bis 3 links oben sowie 1 rechts; Oberkieferfraktur".

27

Das Landgericht lehnte den Antrag im Urteil mit der Begründung ab, die aufgestellte Behauptung sei "durch die Gutachten der vernommenen Radiologen und von Prof. Dr. Dr. Sch. bereits erwiesen" (UA S. 95).

28

Im Rahmen der Beweiswürdigung dieses Falles stellte das Landgericht auf Grund der Bekundungen der Sachverständigen fest, die spezielle Röntgenaufnahme zeige "lediglich waagrecht verlaufende Fissuren im Alveolarfortsatz über den beiden mittleren Schneidezähnen, jedoch keine durchgehende Fraktur" (UA S. 74).

29

Die Revision sieht hierin einen Widerspruch. Er liegt indes nicht vor. Das Landgericht legt an anderer Stelle dar, daß die Terminologie der Kieferchirurgie und der Röntgenologie verschieden ist; daß die letztere von "Fraktur" schon dann spricht, wenn im Sinne der ersteren nur "Fissuren" oder "Frakturlinien" vorliegen (UA S. 41/42). Für die Behandlung ist jedenfalls der kieferchirurgische Befund maßgebend.

30

5)

Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, die drei Radiologen Professoren Dr. H., Dr. D. und Dr. R. nochmals und Prof. Dr. T. zusätzlich zu vernehmen zum Beweis dafür, daß die von ihnen festgestellten Frakturlinien echte Frakturen und nicht nur Scheinfrakturen gewesen seien. Die nochmalige Vernehmung sei notwendig, weil Prof. Dr. Dr. Sch. bei der Einvernahme dieser drei Sachverständigen lediglich bestätigt habe, er sehe diese Frakturlinien auch, nicht aber darauf hingewiesen habe, daß er diese Frakturlinien - wie er dies später in seinem Gutachten bekundet habe - nur als Scheinfrakturen werte.

31

Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Der tatsächliche Befund in diesen Fällen sei durch die Bekundungen von Prof. Dr. Dr. Sch geklärt, größere Sachkunde oder überlegene Forschungsmittel der anderen Sachverständigen seien nicht ersichtlich. Das Landgericht beschäftigte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, welche Aufgabe und welche Sachkunde bei der Beurteilung solcher Verletzungen einerseits dem Röntgenologen, andererseits dem Kieferchirurgen zukomme (UA S. 89/90). Ein Rechtsfehler ist nicht zu erkennen. Das Landgericht mußte sich unter den gegebenen Umständen nicht gedrängt sehen, zur besseren Aufklärung die Röntgensachverständigen nochmals zu vernehmen.

32

6)

Soweit einzelne Verfahrensrügen nicht besonders abgehandelt wurden, erachtet sie der Senat für unbegründet.

33

III.

Die Sachbeschwerde

34

1)

Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich auf Grund einer ausführlichen Würdigung der erhobenen Beweise davon überzeugt, daß der Angeklagte in voller Kenntnis aller Umstände bei zehn Patienten eine durch den medizinischen Befund nicht gebotene, also unnötig in die körperliche Integrität eingreifende und erhebliche Schmerzen verursachende Behandlung vorgenommen hat. Die Strafkammer hat hierin rechtswidrige vorsätzliche Körperverletzungen gesehen, rechtswidrig deshalb, weil die Patienten ihre Einwilligung nur zu notwendigen kunstgerechten Eingriffen erklärt hatten, nicht aber zu überflüssigen, ärztlich nicht indizierten Maßnahmen. Gegen diese rechtliche Betrachtung kann nichts eingewandt werden.

35

Ihrer Darlegungspflicht ist die Strafkammer - im Gegensatz zur Meinung der Revision - nachgekommen. Insbesondere war nicht geboten, die Bekundungen der Sachverständigen Professoren Dr. P. und Dr. G. in größerem Umfang, als im Urteil geschehen (UA S. 39/40), wiederzugeben.

36

2)

Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht eine Reihe von Vorwürfen, die (über den Rahmen der der Verurteilung zugrunde liegenden zehn Fälle hinaus) das gesamte Verhalten des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Chefarzt der Zahn-, Mund- und Kieferklinik in K. während eines längeren Zeitraumes betreffen, in seine Überlegungen zur Strafbemessung einbezogen hat. Insbesondere könnte das für den (im Rahmen der Schuldfrage unerheblichen) Vorwurf gelten, der Angeklagte habe Jochbeinfrakturen "regelmäßig" oder sogar "stets" zu Mittelgesichtsfrakturen "hochstilisiert" (UA S. 7, 52). Solche mehr oder weniger unbestimmten, in ihrer Tragweite insgesamt und in jedem einzelnen Fall auch gar nicht mehr bestimmbaren Dinge sind nicht geeignet, sicheren Anhalt für die Festsetzung der Strafe zu geben.

37

Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 103 ff) zwar nicht ausdrücklich angesprochen, doch ist nicht von der Hand zu weisen, daß diese im Urteil an verschiedener Stelle erwähnten Umstände den Strafausspruch beeinflußt haben.

38

IV.

Es erschien angebracht, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

Pikart
Ulsamer
Schikora
Foth
Zschockelt