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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1982, Az.: X ZR 76/80
„Hartmetallkopfbohrer“

Produktion und Vertrieb von Bohrköpfen; Verkauf von Patenten; Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung; Entgeltliche Übertragung einer Schutzrechtsanmeldungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
X ZR 76/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12653
Entscheidungsname
Hartmetallkopfbohrer
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 22.10.1980
LG Mannheim

Fundstellen

  • BGHZ 83, 283 - 293
  • GRUR 1982, 481 "Hartmetallkopfbohrer"
  • MDR 1982, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2861

Verfahrensgegenstand

Hartmetallkopfbohrer

Prozessführer

H. P. GmbH & Co., S.straße ..., R.,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die H.-Werkzeug- und Maschinenhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. W. und D.,

Prozessgegner

Rolf K. H.werkzeugfabrik KG, M.straße ..., B.,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Horst K.,

Amtlicher Leitsatz

Beim Kauf einer noch ungeschützten Erfindung, die erst zum Patent angemeldet ist, ist für eine Berücksichtigung des Wegfalls oder einer wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage infolge Zurückweisung der Schutzrechtsanmeldung oder infolge nachträglichen Fortfalls des Schutzrechts in der Regel kein Raum; mangels anderweitiger Abreden liegt das Risiko einer Enttäuschung der Erwartungen hinsichtlich der Erteilung und des Bestandes des nachgesuchten Schutzrechts grundsätzlich beim Käufer (Ergänzung zu BGH GRUR 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf).

In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1982
durch
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien produzieren und vertreiben Bohrköpfe. Im Jahre 1967 begann die Klägerin mit der Entwicklung eines neuen Hartmetallkopfbohrers. Wegen der Herstellung und des Vertriebes solcher Bohrer traten die Parteien im Jahre 1974 in Verhandlungen. Am 15. März 1977 schlossen sie einen Vertrag, in dem die Klägerin der Beklagten die Rechte aus den nachfolgend aufgeführten Patenten und Patentanmeldungen zum Kaufpreis von 100.000,- DM, zahlbar in vier gleichen Jahresraten von 25.000,- DM, fällig jeweils am 15. Dezember der Jahre 1977, 1978, 1979 und 1980, verkaufte:

"A 32 958Deutsche Gebrauchsmuster-Anmeldung P 22 46 965.4
A 32 679Deutsche Patent- und Gebrauchsmusterhilfsanmeldung
A 80 542USA?
A 82 709Frankreich Patentanmeldung Nr. 7 334 378 lt. Bescheid vom 2.6.1976 wird Patent erteilt werden
A 82 710England Patent Nr. 1 395 855 erteilt am 24.9.75
A 82 711Schweden lt. Schreiben vom 16.2.76 (Nr. 7 312 918) Verfahren eingestellt
A 82 712Niederlande Nr. 7 313 160 Patentanmeldung
A 82 713Jugoslawien P-2484/73 Patentanmeldung
A 82 714Dänemark Nr. 5202/73 Patentanmeldung".
2

Die Beklagte verpflichtete sich zur Tragung der Aufrechterhaltungsgebühren, zur Weiterbehandlung der Anmeldungen sowie zur Mitteilung von Neuanmeldungen. Löschungen sollte die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin vornehmen können. Änderungen, Ergänzungen und Weiterveräußerungen bedurften der Abstimmung mit der Klägerin, die außerdem ein kostenloses Mitbenutzungsrecht für die Kupplung an Gesteinswerkzeugen erhielt. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 9-10 a GA) verwiesen.

3

Außer dem britischen Patent ist auch das französische Patent erteilt worden. Die Patentanmeldungen in Schweden und Dänemark wurden zurückgenommen. Bei der unter dem internen Aktenzeichen A 32 958 aufgeführten Anmeldung handelt es sich um eine Patent- und Gebrauchsmusterhilfsanmeldung der Klägerin vom 25. September 1972. Die Patentanmeldung P 22 46 965.4 wurde im März 1974 offengelegt und durch Beschluß vom 24. April 1980 zurückgewiesen.

4

Nachdem die Beklagte die am 15. Dezember 1977 fällige erste Kaufpreisrate gezahlt hatte, erbat sie unter dem 8. Februar 1978 die Übersendung der sich auf die deutsche Patent- und Gebrauchsmusterhilfsanmeldung (A 32 679) und auf die USA-Anmeldung (A 80 542) beziehenden Unterlagen, die in den ihr übergebenen Patentunterlagen nicht enthalten waren. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten am 2. März 1978 mit, die genannten Patente seien nicht Gegenstand der Übertragung, weil es sich um frühere Patentanmeldungen handele; es werde gebeten, das Versehen zu entschuldigen; damit betrachte sie, die Klägerin, das Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 1978 als erledigt. Mit Anwortschreiben vom 11. April 1978 dankte die Beklagte der Klägerin für deren Ausführungen und schloß mit den Worten "Somit betrachten auch wir das Schreiben vom 15.03.1977 als erledigt".

5

Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung der zweiten, am 15. Dezember 1978 fällig gewesenen Kaufpreisrate begehrt und beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 25.000,- DM nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe den Kaufvertrag vom 15. März 1977 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Die Klägerin habe ihr bei Vertragsabschluß einen zu der französischen Patentanmeldung ergangenen Neuheitsbericht vom 18. September 1975 verschwiegen, der zwei Entgegenhaltungen aufführe, die zusammen mit weiteren Entgegenhaltungen zum Gegenstand der verkauften Patentanmeldungen führe. Den Prüfungsbescheid des schwedischen Patentamts habe die Klägerin ihr ebenfalls vorenthalten.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

8

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie sei bereits mit ihrem Schreiben vom 11. April 1978 vom Vertrag zurückgetreten, nachdem die Klägerin ihr trotz Aufforderung die Unterlagen für das USA-Patent 3 548 688 und die deutsche Patent- und Gebrauchsmusterhilfsanmeldung (A 32 679) nicht überlassen habe. Deswegen und als Folge der von ihr erklärten Vertragsanfechtung habe die Klägerin die bereits erhaltene Kaufpreisrate zurückzugewähren und sei sie, die Beklagte, zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet.

9

Die Beklagte hat beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen,

und widerklagend,

  1. 1.

    festzustellen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 15. März 1977 unwirksam sei,

  2. 2.

    die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 25.000,- DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

11

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat es in vollem Umfang stattgegeben.

12

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

13

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

15

I.

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zahlung der am 15. Dezember 1978 fällig gewesenen zweiten Kaufpreisrate für unbegründet erachtet. Gegenstand des Vertrages vom 15. März 1977 sei nicht das Know-how der Klägerin in der Herstellung von Hartmetallkopfbohrern, sondern seien die unter der Ziffer 2 des Vertrages aufgeführten Patente und Patentanmeldungen. Hierfür spreche zum einen der eindeutige Wortlaut des Vertragstextes, der eine Übertragung technischen Wissens nicht vorsehe. Zum anderen habe die Klägerin auch nicht dargelegt, worin das von ihr angeblich weitergegebene Know-how bestanden haben solle; die generelle Bezugnahme auf die vorgelegte Informationsmappe reiche dazu nicht aus, weil sich ein besonderer technischer Kenntnisstand daraus nicht ersehen lasse. Das Vertragsverhältnis sei auch nicht bereits durch das Schreiben der Beklagten vom 11. April 1978, das keine Rücktrittserklärung enthalte, beendet worden. Die Zahlungspflicht der Beklagten sei jedoch dadurch entfallen, daß die ihr übertragenen Schutzrechte offensichtlich nicht schutzfähig seien und die Beklagte die ihr nach dem Vertrag eingeräumte Vorzugsstellung im Wettbewerb nicht genieße und auch niemals innegehabt habe. Eine Erteilung der nachgesuchten Patente sei nicht zu erwarten. Die deutsche Patentanmeldung sei zurückgewiesen worden; nach den in dem Neuheitsbericht zu der französischen Patentanmeldung aufgeführten Entgegenhaltungen (französische Patentschrift 396 376 und US-Patentschrift 2 259 611) in Verbindung mit der deutschen Offenlegungsschrift 1 652 675 und der dieser entsprechenden britischen Patentschrift 1 248 480 fehle dem nachgesuchten Patent die Neuheit. Mit Rücksicht auf die letztgenannte Druckschrift sei die dänische Patentanmeldung nicht weiterverfolgt worden. Die schwedische Patentanmeldung habe die Klägerin im Hinblick auf die entgegengehaltene US-Patentschrift 2 259 611 fallenlassen. Das erteilte französische Patent verleihe der Beklagten nur eine formale Rechtsposition; eine Anerkennung dieses Rechts sei nicht zu erwarten. Das britische Patent sei für die sich in der Bundesrepublik Deutschland betätigende Beklagte wirtschaftlich wertlos und gegenüber der US-Patentschrift 2 259 611 offensichtlich nicht rechtsbeständig.

16

Abreden, nach denen der Lizenznehmer die Folge der Versagung eines Patents allein auf sich nehme, stellten Ausnahmen dar, für deren Vorliegen besondere Umstände genannt werden müßten, was nicht geschehen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte sich auch dann an den Vertrag habe gebunden halten wollen, wenn endgültig ein Schutzrecht nicht entstehe. Demzufolge könne die Beklagte die Zahlung gemäß § 242 BGB verweigern. Außerdem habe sie zu erkennen gegeben, daß sie an dem Vertrag nicht festhalte, was als Rücktritt oder Kündigung zu beurteilen sei.

17

2.

Die Widerklageanträge der Beklagten hat das Berufungsgericht für zulässig und begründet angesehen. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages beziehe sich lediglich auf die darin geregelte Übertragung der Schutzrechtsanmeldungen, während die Ziffern 6 und 7 des Vertrages, die ihre selbständige Bedeutung hätten, nicht im Streit seien.

18

In bezug auf die entgeltliche Übertragung der Schutzrechtsanmeldungen sei der Vertrag vom 15. März 1977 ex tunc unwirksam. Eine Vorzugsstellung gegenüber den Mitbewerbern, die der Beklagten durch die Übertragung der Schutzrechtsanmeldungen habe verschafft werden sollen, habe die Beklagte in der Zeit nach Vertragsschluß nicht erlangt, und zwar weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Die deutsche Patentanmeldung sei zwar im März 1974 offengelegt worden. Patentrechtliche Ansprüche habe die Beklagte daraus jedoch nicht herleiten können, weil die Anmeldung von Anfang an offensichtlich schutzunfähig gewesen sei (§ 24 Abs. 5 Satz 2 PatG 1968). Das ergebe sich aus den in den Prüfungsbescheiden des dänischen, schwedischen und deutschen Patentamts aufgeführten Entgegenhaltungen, dem Neuheitsbericht des französischen Patentamts sowie daraus, daß die Klägerin ihre Anmeldungen in Dänemark und Schweden nicht weiterverfolgt habe. Eine tatsächliche Vorzugsstellung habe die Beklagte nicht erlangt, weil ihr keine besonderen Kenntnisse über den Gegenstand der Erfindung, die sie zu dessen Herstellung befähigt oder ihr diese erleichtert haben würden, vermittelt worden seien. Die Beklagte sei vielmehr ohne weiteres in der Lage gewesen, die Bohrer selbst herzustellen, ohne daß dem Ausschließungs-rechte der Klägerin entgegengestanden hätten.

19

Da der Vertrag vom 15. März 1977 rückwirkend unwirksam sei, habe die Beklagte die erste Kaufpreisrate ohne Rechtsgrund geleistet, so daß die Klägerin sie nach § 812 BGB zurückzugewähren habe.

20

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision greifen durch.

21

1.

Allerdings ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der streitige Vertrag nicht das Know-how der Klägerin, sondern - abgesehen von den in den Ziffern 6 und 7 zusätzlich vereinbarten Leistungen, die außer Streit stehen - allein die unter der Ziffer 2 aufgeführten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zum Gegenstand hat. Der Senat hat die gegen die tatrichterliche Auslegung dieses Individualvertrages gerichteten Rügen der Revision geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

22

2.

Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts in bezug auf den Wegfall der Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung der vereinbarten zweiten Kaufpreisrate einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

23

a)

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 15. März 1977 ist nach seinem Wortlaut in erster Linie auf die entgeltliche Veräußerung von Rechten der Klägerin aus inländischen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, ausländischen Patentanmeldungen sowie erteilten Auslandspatenten gerichtet. Die daneben getroffenen Zusatzvereinbarungen, nämlich das Zustimmungsrecht der Klägerin in bezug auf Löschungen, Änderungen, Ergänzungen und Weiterveräußerungen der Schutzrechte und das Mitbenutzungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Kupplung an Gesteinswerkzeugen, stellen die Rechtsnatur des Vertrages als eines Rechtskaufs im Sinne des § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Frage. Es handelt sich um einen Austauschvertrag, durch den die betreffenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gegen Zahlung eines fest vereinbarten Kaufpreises ihrer Substanz nach auf die Beklagte übertragen wurden. Daß die Beklagte den vereinbarten Kaufpreis in vier gleichen Jahresraten begleichen konnte, bedeutet lediglich eine Kaufpreisstundung, ändert aber nichts an dem kaufvertraglichen Austauschverhältnis. Dessen Schwergewicht lag auf der im Vordergrund stehenden Übertragung der Rechte an der im Vertrag an erster Stelle genannten deutschen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung auf die Beklagte; denn als deutsches Unternehmen war die Beklagte an der Erlangung dieses Rechtes besonders interessiert, weil in der Bundesrepublik Deutschland ihr Tätigkeitsfeld liegt.

24

b)

Der Kauf einer noch ungeschützten Erfindung, die - wie hier - erst zum Patent angemeldet ist, ist ein gewagtes Geschäft, weil weder die Erlangung noch der zukünftige Bestand des Schutzrechts mit Sicherheit abgeschätzt werden können. Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, daß den Verkäufer in der Regel keine Haftung für die Erteilung des Schutzrechts auf die Anmeldung treffe und daß im Falle einer nachträglichen Versagung des Schutzrechts keine rückwirkende Unwirksamkeit des Kaufvertrages eintrete (vgl. BGH GRUR 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf - unter Hinweis auf RGZ 78, 363, 367; 86, 45, 53). Der Käufer einer Schutzrechtsanmeldung erwirbt diese, wie sie ist, mit der Chance auf die künftige Erteilung des nachgesuchten Schutzrechts. Ein solches Geschäft schließt seinem Wesen nach von vornherein die Ungewißheit ein, ob es zu einer Erteilung des Schutzrechts kommt und ob dieses, falls es erteilt wird, von Bestand ist. Bei einem derart risikobehafteten Geschäft kommt eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) regelmäßig nicht in Betracht. Zwar ist die Anwendung dieser Grundsätze - je nach der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen - auch beim Kauf einer Schutzrechtsanmeldung nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen. Für eine Berücksichtigung des Wegfalls oder einer wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage infolge Zurückweisung der gekauften Schutzrechtsanmeldung oder Fortfalls des erworbenen Schutzrechts ist indessen dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige Vertragspartner das Risiko der Nichterteilung oder des Fortfalls des Schutzrechts zu tragen hat, der sich auf den Wegfall oder die wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage beruft. Nach der regelmäßigen Interessenbewertung beim Kauf einer Schutzrechtsanmeldung liegt das Risiko einer Enttäuschung der Erwartungen hinsichtlich der Erteilung und des Bestandes des nachgesuchten Schutzrechts bei Fehlen anderweitiger Abreden grundsätzlich beim Käufer. Es liegt an ihm, sich gegen die daraus drohenden Nachteile vertraglich abzusichern, beispielsweise dadurch, daß er sich für den Fall der Schutzrechtsversagung oder -Vernichtung einen Rücktritt vom Vertrage vorbehält oder daß er sich vom Verkäufer die Schutzfähigkeit des Erfindungsgegenstandes zusichern läßt. Gelingt ihm das nicht oder hält er dies nicht für erforderlich, dann ist es grundsätzlich weder geboten noch zulässig, das Risiko unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ganz oder teilweise auf den Verkäufer abzuwälzen.

25

c)

Sollte der frühere I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der "Gewinderollkopf"-Entscheidung (aaO) - ohne daß der seinerzeit zur Beurteilung stehende Sachverhalt dazu Anlaß gegeben hätte - die Rechtsfolgen eines Kaufvertrages über eine noch ungeschützte, erst zum Patent angemeldete Erfindung im Falle des Ausbleibens des von beiden Parteien erwarteten Patentschutzes den Rechtsfolgen eines entsprechenden Lizenzvertrages gleichgesetzt haben, so hält der erkennende Senat hieran nicht fest. Ein Lizenzvertrag ist - anders als ein Kaufvertrag - kein Austauschverhältnis, welches mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen in der Regel abgewickelt und erfüllt ist, sondern ein auf eine vereinbarte Zeit oder auf die Dauer des lizenzierten Schutzrechts angelegtes Dauerschuldverhältnis. Ein solches Rechtsverhältnis legt es eher nahe, die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage heranzuziehen, wenn und soweit der Lizenznehmer der ihm durch den Lizenzvertrag verschafften "Vorzugsstellung" gegenüber den Mitbewerbern dadurch verlustig geht, daß diese infolge offenbar oder wahrscheinlich gewordener Schutzunfähigkeit oder Nichtigkeit das lizenzierte Schutzrecht nicht mehr respektieren, sondern, ohne eine Verletzungsklage befürchten zu müssen, nach ihm arbeiten. Im Zweifel baut der Geschäftswille der Parteien auf den gemeinsamen Vorstellungen von dem Fortbestehen derjenigen Umstände auf, die den Lizenznehmer in die Lage versetzen, den wirtschaftlichen Vorteil wahrzunehmen, den ihm die Lizenz während der Vertragsdauer verschafft. Beim Kauf eines Schutzrechts oder einer Schutzrechtsanmeldung rückt der Käufer mit dem Erwerb der Rechte hingegen endgültig in die mit dem Risiko der Schutzrechtsversagung oder -Vernichtung behaftete Rechtsposition des Veräußerers, ohne daß das weitere Schicksal der erworbenen Rechte mangels anderweiter Abreden noch irgendwelche Rückwirkungen auf den einmal geschlossenen Kaufvertrag ausübt.

26

d)

Abzulehnen ist die von Möhring (Festschrift für Nastelski, Mitt. 1969, 296, 297 f.) und von Nirk (GRUR 1970, 329 ff., 339, 340;  ders. in Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. § 9 PatG Rdn. 86) vertretene Auffassung, daß in Fällen der vorliegenden Art wegen der Rückwirkung der Schutzrechtsversagung oder -Vernichtung eine Rückabwicklung des Kaufs oder des Lizenzvertrages nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) unter Berücksichtigung der Saldo-Theorie erfolgen müsse. Dieser Lösungsvorschlag wird dem solchen Rechtsgeschäften innewohnenden Wagnischarakter nicht gerecht.

27

3.

Nach dieser Rechtslage kann dem Berufungsgericht schon im Ansatz nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte an den Vertrag nicht habe gebunden sein wollen, wenn endgültig ein Schutzrecht nicht zur Entstehung gelange.

28

Abgesehen davon, daß es für eine solche Würdigung des Vertragswillens beider Parteien an tatsächlichen Feststellungen fehlt, verkennt das Berufungsgericht, daß es nicht ausreichen würde, wenn dem Vertrag die Bereitschaft der Beklagten zur Übernahme des Versagungsrisikos hinsichtlich der gekauften Schutzrechtsanmeldungen nicht zu entnehmen wäre; vielmehr müßte der Vertrag erkennen lassen, daß das Risiko der Schutzrechtsversagung ausnahmsweise bei der Klägerin liegen sollte. Dafür bieten indessen weder der Vertragswortlaut noch der unstreitige Sachverhalt einen Anhalt.

29

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher das angefochtene Urteil, soweit es die auf Zahlung der zweiten Kaufpreisrate gerichtete Klage abgewiesen hat, nicht aufrechterhalten. Das gleiche gilt, soweit es der auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate und auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 15. März 1977 gerichteten Widerklage der Beklagten stattgegeben hat.

30

III.

Das Revisionsgericht kann den Streitfall nicht abschließend entscheiden.

31

Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung - von seinem Standpunkt aus zu Recht - unentschieden gelassen. Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, die Klägerin habe ihr bei Vertragsabschluß sowohl den Recherchebericht des französischen Patentamts vom 28. November 1975, in dem u.a. bereits die später zur Zurückweisung der deutschen Patentanmeldung herangezogene US-Patentschrift 2 259 611 aufgeführt war, als auch den Prüfungsbescheid des schwedischen Patentamts vom 26. November 1975 bewußt vorenthalten, in welchem unter Hinweis auf dieselbe Vorveröffentlichung der Anmeldungsgegenstand als nicht patentfähig bezeichnet worden war und auf Grund dessen die Klägerin die schwedische Anmeldung habe fallenlassen. Von diesen Umständen habe sie, die Beklagte, erstmals durch Schreiben des Patentanwalts Dr. Fay vom 14. November 1978 Kenntnis erlangt und daraufhin den Vertrag vom 15. März 1977 mit Anwaltsschreiben vom 23. November 1978 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.

32

Bei der Beurteilung und Würdigung dieses Sachvortrags ist zu beachten, daß im Falle der Veräußerung einer Schutzrechtsanmeldung im Wege des Verkaufs den Veräußerer eine weitgehende Offenbarungspflicht trifft, die bereits durch das Verschweigen eines die Erteilung des Schutzrechts in Frage stellenden Zwischenbescheides des Patentamts verletzt wird (vgl. RG GRUR 1938, 846, 848). Dadurch wird das regelmäßig vom Käufer zu tragende Risiko der Schutzrechtsversagung, wenn auch nicht beseitigt, so doch jedenfalls in tragbaren Grenzen gehalten. Der erkennende Senat kann als Revisionsgericht nicht die tatsächlichen Feststellungen treffen, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob die pflichtwidrige Unterlassung der Klägerin bewußt geschehen und für die Entschließung der Beklagten ursächlich gewesen ist, den Kaufvertrag vom 15. März 1977 zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen. Es kommt darauf an, ob der durch Täuschung hervorgerufene Irrtum der Beklagten diese zu ihrer Entschließung, die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen von der Klägerin zu kaufen, zumindest mit veranlaßt hat und ob die Klägerin sich dieser Wirkung bewußt gewesen ist oder ob sie doch mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Beklagte werde bei Kenntnis der ihr vorenthaltenen Bescheide auf den Kaufvertrag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen eingehen (vgl. RG GRUR 1938, 846, 848 unter Hinweis auf RGZ 96, 345; vgl. auch RG GRUR 1941, 99, 101). In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, daß die Beklagte sich bei Abschluß des Vertrages auf den Kauf eines nur durch ein Fragezeichen gekennzeichneten US-Patents wie auch darauf eingelassen hat, daß die mitverkaufte schwedische Patentanmeldung mit dem Zusatz "Verfahren eingestellt" aufgeführt war. Bedeutung kann auch dem Umstand zukommen, daß die Beklagte, kurz nachdem sie die erste Kaufpreisrate entrichtet hatte, auf die Mitteilung der Klägerin, daß die in dem Kaufvertrag an zweiter Stelle aufgeführte deutsche Patent- und Gebrauchsmusterhilfsanmeldung sowie das US-Patent nicht Gegenstand des Vertrages seien, diese Mitteilung nicht nur einfach hingenommen, sondern sich der Erklärung der Klägerin, daß damit die Antrage der Beklagten als erledigt angesehen werde, widerspruchslos angeschlossen hat.

33

IV.

Das Berufungsgericht wird die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - auch zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 124 BGB - nachzuholen haben. Bei der erneuten Würdigung der Gesamtumstände kann alsdann durchaus ein typischer Geschehensablauf zutage treten, der nach der Lebenserfahrung und dem regelmäßigen Ablauf der Dinge auf einen bestimmten Ursachenzusammenhang in der einen oder der anderen Richtung hinweist.

34

V.

Da die Entscheidung über die Kosten von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.

Bruchhausen,
Ochmann,
Windisch,
Brodeßer,
von Albert