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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1982, Az.: VI ZR 144/80

Schadensersatzanspruch; Hemmung; Verjährung; Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1982
Aktenzeichen
VI ZR 144/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1982, 651

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer wird durch die Geltendmachung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Dies gilt auch für die Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherungsnehmers.

2. Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmers erstreckt sich gemäß § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung.