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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1982, Az.: VIII ZR 42/81

Rückgewähranspruch bei Veräußerung von zu einer Konkursmasse gehörendem Vermögen durch eine anfechtbare Handlung; Benachteiligung eines Konkursgläubigers als notwendige Voraussetzung jedes anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs; Auslösen eines Bereicherungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei ehebezogenen Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen bei vorzeitiger Beendigung einer Ehe; Konsequenzen für eine Gemeinschuldnerin bei etwaigen Benachteiligungen im Falle eines Konkurses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 42/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.01.1981

Fundstelle

  • ZIP 1982, 856

Prozessführer

Rechtsanwalt Hartwig K., P. straße ... in W.,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Frau Liliana Sch., geborene M., E. Straße ... in Me.

Prozessgegner

1. Zimmermeister Herbert Klaus-Dieter Sch., H.berg ... in W.,

2. Auszubildender Raphael Hartwig Sch., ebenda,

3. Schüler Christian Herbert Sch., ebenda,

4. Schülerin Sylvia Diane Sch., ebenda,
gesetzlich vertreten durch den Zimmermeister Herbert Klaus-Dieter Sch.,

Amtlicher Leitsatz

Konkursrechtliche Anfechtung der Veräußerung eines Grundstücks an den getrennt lebenden Ehegatten.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Frau Liliana Sch. (künftig Gemeinschuldnerin) hatte im Jahre 1973 das Grundstück H. berg ... in W.-B. erworben. Der Beklagte zu 1) war ihr Ehemann, von dem sie im Jahre 1980 geschieden wurde. Er hatte die auf diesem Grundstück stehenden Gebäulichkeiten abgerissen und darauf - großenteils in Eigenarbeit - ein Wohnhaus errichtet. Nachdem sich die Eheleute im Mai 1977 getrennt hatten, übertrug die Gemeinschuldnerin dem Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 31. Januar 1978 das Eigentum an dem Grundstück H. berg 2, das mit Grundpfandrechten im Betrage von 80.000,00 DM - valutiert in Höhe von rd. 52.000,00 DM - belastet war. In dem Vertrag wurde den Beklagten zu 2) bis 4), den Kindern aus der Ehe der Gemeinschuldnerin mit dem Beklagten zu 1), ein Erwerbsrecht eingeräumt und zur Sicherung dieses Anspruchs Auflassungsvormerkungen bewilligt. In Nr. II 1 des Vertrages heißt es unter der Überschrift "Gegenleistung":

"1.
Herr Klaus-Dieter Sch. (Beklagter zu 1) übernimmt zur vollständigen Entlastung des bisherigen Schuldners die durch die vorstehend genannten Grundpfandrechte Abt. III Nr. 1 und 2 gesicherten Verbindlichkeiten nach dem Inhalt der die Grundpfandrechte und persönliche Forderung betreffenden Urkunden in der am 31. Dezember 1977 bestehenden Höhe mit Zinsen und allen sonstigen Nebenleistungen, von diesem Tag an als Selbstschuldner derart, daß jeder Gläubiger einen unmittelbaren Anspruch gegen Herrn Sch. erlangt, gleichviel ob er den bisherigen Schuldner aus der Schuldhaft freigibt oder nicht. Herr Klaus-Dieter Sch. hat diese Verbindlichkeiten bereits in der Vergangenheit zur Befreiung des bisherigen Schuldners geleistet, da er auch als Gesamtschuldner der Gläubigerin gegenüber haftete. Die übernommenen Verbindlichkeiten valutieren nach Angaben der Beteiligten am 31. Dezember 1977 mit insgesamt DM 51.752,56. ..."

2

Der Eigentumswechsel und die Auflassungsvormerkungen wurden am 28. Juni 1978 im Grundbuch eingetragen.

3

Am 14. September 1978 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger als Konkursverwalter bestellt. Dieser macht nach Anfechtungserklärung gegen die Beklagten Rückgewähransprüche geltend und beantragt,

den Beklagten zu 1) zur Auflassung und zur Einwilligung in die Eintragung der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin des Grundstücks Hastberg 2 und die Beklagten zu 2) bis 4) zur Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkungen im Grundbuch zu verurteilen.

4

Das Landgericht gab der Klage gemäß §§ 31 Nr. 1, 32 Nr. 1 KO, das Oberlandesgericht gemäß § 31 Nr. 2 KO statt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den Beklagten zu 1) zur Einwilligung in die Eintragung der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin im Grundbuch verurteilt habe. Sie meint, aufgrund eines etwaigen Rückgewähranspruchs gemäß § 37 KO sei das Grundstück an den Kläger zu übertragen.

6

Das ist unrichtig.

7

Da nach § 37 Abs. 1 KO das, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert ist, zur Konkursmasse, also zum Vermögen des Gemeinschuldners (§ 1 KO), zurückgewährt werden muß, geht bei anfechtbarer Grundstücksveräußerung der Rückgewähranspruch auf Rückauflassung und Eintragung des Gemeinschuldners als Eigentümer im Grundbuch. Das entspricht, soweit ersichtlich, allgemeiner Meinung (Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 13. Aufl. § 37 Anm. 2; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 37 Rdn. 6 und 10; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 37 Rdn. 13).

8

II.

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß jeder anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch notwendig eine Benachteiligung der Konkursgläubiger voraussetzt (Böhle-Stamschräder/Kilger, a.a.O. § 29 Anm. 13 m.w.N.). Es hat angenommen, daß die Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch die Grundstücksübertragung sowie die Einräumung von Erwerbsrechten und die Eintragung von Auflassungsvormerkungen benachteiligt worden seien. Die Revision verneint eine Benachteiligung der Konkursgläubiger.

9

1.

Sie bringt in erster Linie vor, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das Grundstück Hastberg 2 nicht einen Verkehrswert von mehr als 200.000,00 DM gehabt habe.

10

Diese Rüge ist unberechtigt.

11

Der Kläger hatte in der Klageschrift behauptet, daß das Grundstück H. berg 2 einen "Verkaufswert" von 220.000,00 DM habe, und hatte dementsprechend - unter Abzug der in Höhe von rd. 52.000,00 DM valutierten Belastungen - den Streitwert des Prozesses mit 168.000,00 DM angegeben. Der Kläger hatte darüberhinaus vorgetragen, daß der Beklagte zu 1) "gegen die Übernahme der Grundschuldentilgung einen Grundbesitz im Werte von 168.000,00 DM ohne jede Gegenleistung" erworben habe. Das ist ersichtlich dahin zu verstehen, daß das Grundstück H. berg 2 bei der Übertragung auf den Beklagten zu 1) 220.000,00 DM wert gewesen sei. Die Beklagten haben sich weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht zu dem Wert des Grundstücks geäußert. Das Berufungsgericht hat infolgedessen ohne Rechtsfehler annehmen können, daß der Verkehrswert des Grundstücks bei der Eintragung des Beklagten zu 1) am 28. Juni 1978 mehr als 200.000,00 DM betragen habe.

12

2.

Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe eine Gläubigerbenachteiligung zu Unrecht mit der Begründung bejaht, die im Vertrag vom 31. Januar 1978 als Gegenleistung zugesagte Freistellung von den den Grundstücksbelastungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten sei kein "messbarer Ausgleich für die Weggabe des Grundbesitzes". Das Berufungsgericht ist deshalb dieser Meinung, weil die Gemeinschuldnerin und der Beklagte zu 1) bereits vor dem Vertrag vom 31. Januar 1978 vereinbart hätten, daß dieser im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten aus den Grundstücksbelastungen trage, wie sich aus dem Vertrag ergebe.

13

Mit dieser Rüge kann die Revision gleichfalls keinen Erfolg haben.

14

Der Revision ist zuzugeben, daß in Nr. II 1 des Vertrages vom 31. Januar 1978 nicht ausdrücklich gesagt ist, daß die Parteien schon vor Abschluß dieses Vertrages eine Absprache getroffen hatten, wonach der Beklagte zu 1) im Innenverhältnis die Tilgungsraten auf die Darlehensschuld zu zahlen habe. Jedoch ist die entsprechende Auslegung dieser Vereinbarung durch das Berufungsgericht naheliegend, zumindest nicht unmöglich.

15

3.

Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Gläubigerbenachteiligung scheide auch nicht deshalb aus, weil - wie der Beklagte zu 1) meint - ihm Ausgleichsforderungen wegen seiner Aufwendungen für den Hausbau zugestanden hätten.

16

Auch insoweit läßt sich das Berufungsurteil nicht beanstanden.

17

a)

Da das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob der Beklagte zu 1) für den Hausbau Arbeitsleistungen im Werte von 50.000,00 DM erbracht und Material im Betrage von 50.000,00 DM beschafft oder bezahlt hatte, sind zugunsten des Beklagten zu 1) Aufwendungen im Betrage von 100.000,00 DM für den Hausbau zu unterstellen.

18

b)

Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn zu Recht ist das Berufungsgericht der Meinung, daß dem Beklagten zu 1) wegen seiner Aufwendungen weder am 31. Januar 1978 noch am 28. Juni 1978 eine Ausgleichsforderung zustand. Die Aufwendungen wurden nicht ohne Rechtsgrund, sondern im Hinblick auf die Ehe zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten zu 1) erbracht. Wie bereits das Reichsgericht angenommen hat (RGZ 169, 249; RG DR 1944, 909) und wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGH, Urteile von 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 = NJW 1972, 580 = WM 1972, 412 und vom 29. Mai 1974 - IV ZR 210/72 = NJW 1974, 1554 = WM 1974, 947), kann bei sogenannten ehebezogenen - aufgrund des Bestehens der Ehe erfolgten - Zuwendungen eines Ehegatten an den andern grundsätzlich nur die vorzeitige Beendigung der Ehe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Bereicherungsanspruch auslösen (vgl. dazu Johannsen WM 1978, 502, 509). Eine tatsächliche Trennung der Ehegatten genügt nicht. Denn die sogenannte ehebezogene Zuwendung ist im Regelfalle im Hinblick auf das Bestehen der Ehe erfolgt und daher an den Bestand der Ehe und nicht an das weitere Zusammenleben der Ehegatten geknüpft. Im vorliegenden Fall wurde die Ehe der Gemeinschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) nach der Feststellung des Berufungsgerichts indessen erst im Jahre 1980 geschieden.

19

III.

Berechtigt ist dagegen der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht das gesamte Vorbringen der Beklagten berücksichtigt und daher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin in Benachteiligungsabsicht gehandelt und daß der Beklagte zu 1) die Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt habe.

20

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die ungünstige Aussage der als Zeugin gehörten Gemeinschuldnerin eine Entlastung ausschließe. Denn diese habe ausgesagt, sie habe dem Beklagten zu 1) bei ihrer Bitte um Gewährung von Darlehen Ende 1977 und im Januar 1978 angegeben, daß sie erhebliche Schulden habe, daß ihre Einnahmen nicht ausreichten, um die laufenden Verbindlichkeiten zu decken, und daß sie "aus der Kasse" lebe. Der Beklagte zu 1) habe daher Kenntnis von den Umständen gehabt, aus denen sich die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin ergab. Der Entlastungsbeweis - so meint das Berufungsgericht sei aber auch darin nicht geführt, wenn man die für den Beklagten zu 1) ungünstige Zeugenaussage der Gemeinschuldnerin außer Betracht ließe. Eine Begründung für seine Ansicht hat das Berufungsgericht nicht gegeben.

21

2.

Es hat zwar darin Recht, daß es bei dem von ihm angenommenen Sachverhalt naheliegt, die Gemeinschuldnerin habe den Willen und die Vorstellung gehabt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Daß der Beklagte zu 1) eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin kannte, wird bei einer Anfechtung nach § 31 Nr. 2 KO vermutet. Dennoch durfte das Berufungsgericht die Beweisanträge der Beklagten nicht übergehen. Diese hatten in den Schriftsätzen vom 7. Mai 1980 und vom 3. November 1980 vorgetragen, bei einer Verhandlung im Dezember 1977 oder im Januar 1978 vor dem Notar Dr. Wo. habe dieser in Gegenwart des Beklagten zu 1) die Gemeinschuldnerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt, sie vor einem "Delikt" gewarnt, falls sie in finanziellen Schwierigkeiten sei und in Konkurs gerate, und ihr ausführlich dargelegt, daß eine etwaige Benachteiligung von Gläubigern im Falle eines Konkurses Konsequenzen haben könne; die Gemeinschuldnerin habe daraufhin erklärt, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien sehr gut, es handle sich nur darum, daß sie die mit dem Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Trennung besprochenen Verpflichtungen erfülle. Für diesen Vortrag hatten die Beklagten durch Benennung des Notars Dr. Wo. Beweis angetreten. Diesen Beweisantrag durfte das Berufungsgericht nicht übergehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 286 Anm. 3 m.w.N.). Denn bei Erhebung dieses Beweises wäre das Berufungsgericht möglicherweise zu einer anderen Beurteilung gekommen.

22

IV.

Infolgedessen kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Da es einer Beweisaufnahme über dieses Vorbringen bedarf, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

23

Für die erneute Verhandlung ist zu bemerken, daß zweifelhaft ist, aber dahingestellt bleiben kann, ob die Einräumung von Erwerbsberechtigungen und die Bestellung von Auflassungsvormerkungen in Nr. II 3 des Vertrages vom 31. Januar 1978 zugunsten der Beklagten zu 2) bis 4) eine Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin und als solche nach den §§ 29 ff. KO anfechtbar ist. Das wäre indessen unschädlich, wenn die Gemeinschuldnerin in Benachteiligungsabsicht gehandelt, der Beklagte zu 1) diese Absicht gekannt und er gemäß § 31 Nr. 2 KO das Grundstück zur Konkursmasse zurückzugewähren hätte. In diesem Falle wäre die erste Bedingung für die Erwerbsberechtigung der Beklagten zu 2) bis 4), der Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten zu 1), entfallen. Damit stünde den zugunsten der Beklagten zu 2) bis 4) eingetragenen Auflassungsvormerkungen eine Einrede im Sinne des § 886 BGB entgegen, weil die Geltendmachung des durch Vormerkung gesicherten Erwerbsrechtes dauernd ausgeschlossen wäre, so daß der Kläger nach der genannten Bestimmung von den Beklagten zu 2) bis 4) die Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkungen verlangen könnte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß gegebenenfalls eine Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner nicht in Betracht käme.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von dem Erfolg der Berufung abhängt.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte