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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1982, Az.: IVb ZB 883/81

Fristbeginn bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Armenrechtsbewilligung durch Kenntnis des Prozessbevollmächtigten; Verschuldete Frsitversäumung durch Vertrauen auf die Weiterleitung der Armenrechtsbewilligung an weitere benannte Rechtsanwälte; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten für die Mandantin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 883/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 08.10.1981

Prozessführer

Christel S. geb. R., Hein-K. Straße ..., H.,

Prozessgegner

Hans Peter S., B. straße ..., R.,

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, Be. W., Vers.Nr.: 59 ... S 013 und 66 ... R 512.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl,
Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 17. März 1982beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.

Beschwerdewert: 1000 DM.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen das ihrem damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Scheid am 1. Oktober 1980 zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen, soweit der Versorgungsausgleich geregelt worden ist. Auf einen am 23. Oktober 1980 "namens und in Vollmacht" der Antragstellerin gestellten Antrag des Rechtsanwalts H. (P.) hat das Oberlandesgericht Köln ihr mit Beschluß vom 2. Juni 1981 das Armenrecht für die Beschwerde bewilligt und den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.

2

Dieser Beschluß ist allein dem Rechtsanwalt H. am 12. Juni 1981 zugestellt worden; eine Mitteilung an Rechtsanwalt S. und an Rechtsanwalt Dr. K. ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., erst am 31. Juli 1981 Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.

3

II.

Das nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 2, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.

Die weitere Beschwerde zieht nicht in Zweifel, daß die Frist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts Aachen mit der Zustellung des Urteils am 1. Oktober 1980 an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin zu laufen begann und daher bei Einlegung der Beschwerde am 31. Juli 1981 abgelaufen war.

5

2.

Das Beschwerdegericht hat der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist mit Recht verweigert; denn der insoweit erforderliche Antrag ist nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO) gestellt worden. Diese Frist begann mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis bestand allein in der Armut der Antragstellerin. Es war mit der Bekanntgabe der Armenrechtsbewilligung an den von der Antragstellerin mit ihrer Vertretung im Armenrechtsverfahren betrauten und bevollmächtigten Rechtsanwalt H. am 12. Juni 1981 behoben. Die Antragstellerin, der die Kenntnis ihres Vertreters zuzurechnen ist, muß sich so behandeln lassen, als wäre ihr die Bewilligung des Armenrechts am 12. Juni 1981 persönlich mitgeteilt worden (BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 14 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 831/80). Das gilt auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt einen Auftrag zur Einlegung der Beschwerde noch nicht erteilt haben sollte (BGH NJW 1978, 1920).

6

3.

Das Beschwerdegericht hat nicht ausdrücklich darüber entschieden, ob der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren war, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt sich jedoch, daß das Beschwerdegericht eine solche Wiedereinsetzung nicht für gerechtfertigt gehalten hat. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

a)

Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, ihr Vertreter, Rechtsanwalt H., habe darauf vertraut, daß der die Armenrechtsbewilligung aussprechende Beschluß des Beschwerdegerichts vom 2. Juni 1981 entsprechend der Gepflogenheit beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht auch dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr. K. oder wenigstens dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden würde. Deshalb habe Rechtsanwalt H. seine Bemühungen, die Anschrift des beigeordneten Rechtsanwalts ausfindig zu machen, nach einem vergeblichen Blick in ein Anwaltsverzeichnis alsbald aufgegeben.

8

b)

Dieser Sachverhalt läßt nicht die Feststellung zu, daß die Antragstellerin kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Sie muß sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten, Rechtsanwalt H., in gleicher Weise wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dieser durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Beschluß vom 2. Juni 1981 auch den genannten anderen Rechtsanwälten zugehen werde. Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt durch Mitteilung an die Partei oder ihren Vertreter. Vertreter war hier Rechtsanwalt H. selbst, da er das Armenrecht für die Antragstellerin beantragt hatte. Bei gewissenhafter Erfüllung der Anwaltspflichten, die durch die Übernahme des Mandats der Antragstellerin begründet worden waren, hätte Rechtsanwalt H. daher erkennen können, daß keine Gewähr für eine rechtzeitige Unterrichtung des Rechtsanwalts Dr. K. von der Beiordnung bestand. Rechtsanwalt Henry hätte daher entweder selbst dafür Sorge tragen müssen, daß Dr. K. die Beschwerde unter Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag einlegte, oder er hätte seine Partei verständigen und dabei darauf hinweisen müssen, daß er seine Tätigkeit für beendet halte und die Antragstellerin selbst eine fristgerechte Beschwerdeeinlegung durch den beigeordneten Rechtsanwalt Dr. K. veranlassen müsse. Rechtsanwalt H. hat weder das eine noch das andere getan. Er hätte zudem bedenken müssen, daß durch die Bewilligung des Armenrechts und durch die Beiordnung Rechtsanwalt Dr. K. noch nicht zum Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geworden war (BGH VersR 1973, 319, 320). Rechtsanwalt H. mußte auch darüber die Antragstellerin informieren und einen entsprechenden Auftrag anregen, wenn er nicht selbst befugt war, insoweit das Mandat zu erteilen. In keinem Fall durfte Rechtsanwalt H. im Vertrauen darauf untätig bleiben, daß Rechtsanwalt Dr. K. von seiner Beiordnung unmittelbar durch das Oberlandesgericht Köln oder über den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erfahren und dann von sich aus fristgerecht die gebotenen Prozeßhandlungen vornehmen werde. Selbst wenn der beigeordnete Anwalt unmittelbar unterrichtet zu werden pflegt, durfte Rechtsanwalt H. sich nicht darauf verlassen, daß dies auch im vorliegenden Fall geschah und Rechtsanwalt Dr. K. - ohne Auftrag - Beschwerde einlegte.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1000 DM.

Lohmann,
Seidl,
Blumenröhr,
Zysk,
Nonnenkamp