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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1982, Az.: III ZR 171/80

Bejahung eines Feststellungsinteresses; Anerkennung eines deutschen Urteils aus dem deutsch-britischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ; Feststellung der Berechnung der Gebührenforderung eines Rechtsanwalts durch einen Zwischenvergleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1982
Aktenzeichen
III ZR 171/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 25.09.1980
LG Berlin - 19.11.1979

Fundstellen

  • IPRspr 1982, 172
  • MDR 1982, 828 (Kurzinformation)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Dieter Sc., K. straße ..., B.

Prozessgegner

Firma V. Ltd. H. M., T., M., Lo.,
vertreten durch den Board of Directors, bestehend aus Lord Robens of W., Sir Peter Ma., J.R. H., B.F. Wi., C.F. F., J. E. Har., K.W. Ke., R.E.B. Lloyd, W.C.P. Mc., D.A.S. Pl., J.M. Ri., Ma. S., R.O. Ra., F.R.P. Vi.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Anerkennungsfähigkeit von Entscheidungen nach dem Deutsch-britischen Abkommen vom 14. Juli 1960.

  2. b)

    Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt, wenn der Feststellungskläger das erstrebte Urteil in einem ausländischen Rechtsstreit verwenden will, dort aber mit einer Anerkennung der inländischen Entscheidung nicht gerechnet werden kann (Fortführung von BGHZ 32, 173).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. September 1980 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. November 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hat vor dem High Court of Justice -Queen's Bench Division - in Lo. Klage auf Zahlung von Anwaltsgebühren gegen die Klägerin des hiesigen Rechtsstreits erhoben. Unter dem 17. Mai 1978 schlossen die Parteien im ausländischen Prozeß einen Vergleich, in dem sie vereinbarten (in deutscher Übersetzung):

"1.
Kläger und Beklagte beantragen gemeinsam bei der Rechtsanwaltskammer B. die Abgabe eines Gutachtens über:

a)
die Frage, ob der Kläger aufgrund § 52 oder § 118 BRAGO tätig wurde; und

b)
die Höhe der Vergütung, auf die der Kläger von der Beklagten Anspruch hat unter den eingetretenen Umständen; das Gutachten kann von keiner Partei angefochten werden.

2.
Wenn die Rechtsanwaltskammer nicht bereit oder in der Lage ist, ein solches Gutachten abzugeben, so wird die Höhe der Vergütung des Klägers in den eingetretenen Umständen von einem einzelnen Schiedsrichter bestimmt, der, falls sich die Parteien nicht auf einen solchen einigen können, auf gemeinsamen Antrag beider Parteien von der Rechtsanwaltskammer B. ernannt wird.

3.
Darüber hinaus beantragen die Parteien bei der Rechtsanwaltskammer eine Stellungnahme zu der Höhe des (etwaigen) Betrages, bzw. beantragen die Parteien im Falle eines Schiedsverfahrens beim Schiedsrichter die Festsetzung der Höhe des (etwaigen) Betrages, auf den der Kläger Anspruch hat als Verzinsung seiner Vergütung.

4.
Um das Gutachten der Rechtsanwaltskammer bzw. die Entscheidung des Schiedsrichters (je nachdem) einzuholen, legen die Parteien alle Unterlagen vor, die sie für erheblich halten, sowie einen oder mehrere Schriftsätze und Gutachten (jeweils mit Kopien für die andere Partei); es soll jedoch keine mündliche Beweisaufnahme erfolgen.

5.
Die Beklagte zahlt an die Rechtsanwälte des Klägers in dessen Auftrag die Vergütung, auf die er Anspruch hat, und zwar gemäß dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer bzw. der Entscheidung des Schiedsrichters, aufgrund der obigen Punkte 1 oder 2, was auch immer zutreffen mag.

...

7
Falls die Beklagte die Bestimmungen der obigen Punkte 4 oder 5 nicht einhält, kann der Kläger wegen der fälligen und noch offenen Summe ein vollstreckbares Urteil erwirken. ..."

2

Das englische Gericht setzte daraufhin das Verfahren aus (in deutscher Übersetzung):

"außer zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses und der genannten Vergleichsbedingungen, zu deren Durchsetzung die Parteien Anträge stellen können."

3

Die Rechtsanwaltskammer B. lehnte die Erstattung des Gutachtens ab. Die Parteien einigten sich auf den Senatspräsidenten a.D. Dr. Herbert Sc. und beauftragten ihn mit - das ist streitig - dem Erlaß eines Schiedsspruchs oder der Erstattung eines Schiedsgutachtens. Dr. Sc. nahm den Auftrag an und gab am 30. Juni 1979 eine als "Schiedsgutachten" bezeichnete schriftliche Äußerung ab, deren Ergebnis er wie folgt formulierte:

"1)
Die Beklagte hat an den Kläger 67.372,30 DM zu zahlen.

2)
Dieser Betrag ist ab 20. Mai 1974 zu verzinsen, und zwar in Höhe von 35.000 DM mit 8 % und in Höhe von 32.372,30 DM in Höhe von 4 %.

3)
Der weitergehende Anspruch des Klägers ist unbegründet."

4

Unter Verwendung dieser schriftlichen Äußerung nahm der Beklagte das Verfahren vor dem High Court of Justice wieder auf. Dieses Gericht lud die Parteien zu einem Verhandlungstermin am 29. November 1979 mit dem Zusatz (in deutscher Übersetzung):

"... Verhandlungsgegenstand ist ein Antrag

des Klägers, ein Urteil gegen die Beklagte eintragen zu lassen (Anm. des Übersetzers: 'for leave to enter' etwa: für vollstreckbar zu erklären), das auf folgende Beträge lautet:

1.
DM 67.372,30

2.
Zinsen in Höhe von 8 v.H. auf 35.000 DM vom 20. Mai 1974 bis zur Urteilsverkündung sowie in Höhe von 4 v.H. auf 32.372,30 DM vom 20. Mai 1974 bis zur Urteilsverkündung.

3.
Festgesetzte Prozeßkosten in Höhe von Pfund Sterling 2.180,- zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von 10 v.H. ab 27. November 1978."

5

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Äußerung des Senatspräsidenten a.D. Dr. Herbert Sc. (künftig: Äußerung Dr. Sc.) sei ein Schiedsgutachten, während die Parteien im Vergleich einen Schiedsspruch durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart hätten, und deswegen nicht bindend. Der Beklagte wolle aufgrund des nicht bindenden "Schiedsgutachtens" eine für ihn günstige Entscheidung des englischen Gerichts erstreiten. Deshalb benötige sie (Klägerin) die beantragte Feststellung durch ein mit dem nach deutschem Recht zu beurteilenden Unterschied zwischen Schiedsspruch und Schiedsgutachten besser vertrautes deutsches Gericht; ein solches Feststellungsurteil sei in Großbritannien anzuerkennen.

6

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die als "Schiedsgutachten" bezeichnete schriftliche Äußerung des Senatspräsidenten a.D. Herbert Sc. aus Nü. vom 30. Juni 1979 in der Gebührenangelegenheit zwischen den Parteien für die Klägerin nicht bindend sei, hilfsweise hat sie die Aufhebung dieser Äußerung begehrt.

7

Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Er hat das Rechtsschutzbedürfnis für das besondere Feststellungsverfahren vor einem deutschen Gericht in Abrede gestellt.

8

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben.

9

Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Nachdem während des Revisionsverfahrens der Court of Appeal abschließend zugunsten des Beklagten entschieden hatte - die Äußerung Dr. Sc. wurde hierbei verwertet -, hat die Klägerin ihr Feststellungsbegehren als in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen, da die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

11

I.

Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 = WM 1976, 481 m.w.Nachw.; aus dem Schrifttum vgl. Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 91 a Anm. 7 e; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl. § 91 a Anm. III 7) auch in der Revisionsinstanz jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das erledigende Ereignis - hier: Abschluß des Auslandsprozesses - außer Streit ist.

12

Zu prüfen ist dann je nach Lage des Falles, ob die Klage von vornherein unzulässig und/oder unbegründet war (BGH aaO; ferner BGH Urt. v. 15. Januar 1982 - V ZR 50/81 - Veröffentlichung vorgesehen -).

13

II.

Die Feststellungsklage war unzulässig; ihr fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO unabdingbare Interesse an alsbaldiger Feststellung, daß die Äußerung Dr. Sc. nicht bindend sei.

14

1.

Das Berufungsgericht bejaht das Feststellungsinteresse der Klägerin, weil die Klage ein geeignetes Mittel zur Erreichung des Zieles sei, die u.U. entscheidende Wirkung der Äußerung Dr. Sc. für den Ausgang des Gebührenstreits zwischen den Parteien zu verhindern. Es sei zu erwarten, daß mit einer solchen Feststellung eine gesicherte und von den englischen Gerichten anzuerkennende Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen werde.

15

2.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

16

a)

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 32, 173, 177, 178;  RGZ 121, 154, 158 m. Nachw.) ist anerkannt, daß ein Feststellungsinteresse bejaht werden kann, wenn zu erwarten ist, daß das Feststellungsurteil eine gesicherte Grundlage für die Anerkennung eines vor anderen - auch ausländischen - Behörden zu verfolgenden Anspruchs abgeben wird. Gleiches muß gelten, wenn das Feststellungsurteil nicht der Durchsetzung eines Anspruchs, sondern - wie im Streitfall - der Verteidigung gegen einen Anspruch dienen soll. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann auch in diesem Fall nur bejaht werden, wenn zu erwarten ist, daß die andere Stelle sich das als Verteidigungsmittel ergangene Feststellungsurteil zu eigen machen wird. Bleibt diese Frage offen, weil die andere Behörde das Feststellungsurteil nur möglicherweise oder nur als eine von mehreren Erkenntnisquellen verwertet, fehlt es am Feststellungsinteresse (vgl. BGH a.a.O. S. 178).

17

b)

Im Streitfall konnte von Anfang an nicht erwartet werden, daß die englischen Gerichte ein Feststellungsurteil deutscher Gerichte ihrer Entscheidung zugrunde legen würden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich eine gegenteilige Auffassung aus dem deutsch-britischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1960 (BGBl. 1961 II S. 301) nicht herleiten.

18

Nach Art. III a des deutsch-britischen Abkommens wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Zuständigkeit des Urteilsstaates (hier: Bundesrepublik Deutschland) nach Art. IV nicht gegeben ist. Nach Art. IV Abs. 3 braucht die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates trotz des Wohnsitzes des Beklagten dort nicht anerkannt zu werden, wenn der Beklagte dem Gericht des Anerkennungsstaates (hier: Großbritannien) nachweist, daß die Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht des Urteilsstaates in Widerspruch stand zu einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, nach der die in Frage stehende Streitigkeit auf einem anderen Weg als durch ein Verfahren vor den Gerichten des Urteilsstaates zu entscheiden war.

19

Eine solche Vereinbarung enthielt der von den Parteien vor dem englischen Gericht getroffene Zwischenvergleich. Dieser kann als verfahrensrechtliche Erklärung vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachgeprüft werden (BGHZ 4, 328, 334); die Abgabe der Erklärungen in einem anderen Prozeß ändert hieran nichts, solange nicht in dem anderen Verfahren rechtskräftig über die Erklärungen entschieden ist (BGH Urt. v. 23. September 1959 - V ZR 37/58 = NJW 1959, 2119). Da der Zwischenvergleich vom Court of Appeal ebenso wie hier ausgelegt worden ist, kann offenbleiben, welche Bedeutung der Auslegung in jenem Verfahren für das hier anhängige zukommt.

20

Mit Hilfe des Zwischenvergleichs sollte unter Inanspruchnahme deutscher Stellen die Berechtigung und Berechnung der Gebührenforderung des Beklagten festgestellt werden. Die Parteien verpflichteten sich in Nr. 4 des Zwischenvergleichs, alles Erforderliche zu tun, damit die angerufene Stelle ihrem Auftrag nachkommen konnte. In Nr. 5 des Zwischenvergleichs verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung der sich nach der Berechnung dieser Stelle ergebenden Vergütung. Nach Nr. 7 des Zwischenvergleichs sollte das englische Gericht u.a. prüfen, ob die Klägerin den von ihr in Nr. 4 und Nr. 5 des Zwischenvergleichs übernommenen Verpflichtungen nachgekommen war. Nur wenn und soweit dies nicht zutraf, war der Beklagte berechtigt, ein Urteil gegen die Klägerin wegen der noch offenen Summe zu erwirken. Die Parteien haben damit übereinstimmend das englische Gericht allgemein dazu berufen, die Voraussetzungen der Erfüllung des Zwischenvergleichs zu prüfen, insbesondere auch die Frage, ob die Äußerung Dr. Sc. dem Zwischenvergleich entsprach.

21

Da im Hinblick auf Art. III a, Art. IV Abs. 3 des deutsch-britischen Abkommens eine Anerkennung des von der Klägerin erstrebten deutschen Feststellungsurteils nicht zu erwarten war, kann offenbleiben, ob der Anerkennung des Urteils nicht auch Gründe der öffentlichen Ordnung (Art. III Abs. 1 c des deutsch-britischen Abkommens) des Anerkennungsstaates Großbritannien entgegengestanden hätten. Die Feststellungsklage der Klägerin diente immerhin dem erklärten Ziel, "eine materiell unrichtige englische Entscheidung" zu verhindern. Das Feststellungsbegehren lief damit auf nichts anderes hinaus, als die Entscheidungsbefugnis des englischen Gerichts - das sein Verfahren nur ausgesetzt hatte - zu unterlaufen. Anstelle dieses Gerichts hätte dann das deutsche Gericht verbindlich festgelegt, ob den Bestimmungen des Zwischenvergleichs Genüge getan sei oder nicht und ob damit die Voraussetzungen für die Verurteilung der Klägerin gegeben seien (Nr. 7 des Zwischenvergleichs).

22

Unter diesen Umständen kann ebenfalls offenbleiben, ob die von der Klägerin erstrebte Feststellung ein Rechtsverhältnis betraf, wie es § 256 Abs. 1 ZPO vorsieht, oder ob sie nur ein Element eines solchen Verhältnisses zum Gegenstand hatte (vgl. BGHZ 22, 43, 48, 49;  Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 256 Anm. II 1 b).

23

III.

Auch der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.

24

Mit ihm begehrt die Klägerin die Aufhebung der Äußerung Dr. Schmidt. Es kann offenbleiben, ob die Zulässigkeit dieses Antrages schon daran scheitert, daß die Äußerung Dr. Sc. - wie auch die Klägerin meint - sachlich ein Schiedsgutachten darstellt, auf das die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO auch nicht entsprechend anwendbar sind (BGHZ 6, 335, 341; Senatsurteil vom 10. Juni 1976 - III ZR 71/74 - WM 1976, 910, 911). Der Hilfsantrag war jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Wie schon oben ausgeführt wurde, war im Streitfall nicht zu erwarten, daß die englischen Gerichte ein deutsches Feststellungsurteil anerkennen würden. Es fehlt an jedem greifbaren Anhaltspunkt dafür, daß eine in anderer Rechtsform ergehende, die Aufhebung der Äußerung Dr. Sc. beinhaltende deutsche Entscheidung eine weitergehende Rechtswirkung entfalten könnte. Unter diesen Umständen fehlte auch dem Aufhebungsantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

25

IV.

Die Revision ist danach begründet. Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden. Da die Klage von vornherein unzulässig war, ist auf die Revision das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Scholz-Hoppe
Halstenberg