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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1982, Az.: IVa ZR 58/81

Unzulässigkeit einer Berufung auf Grund eines zu niedrigen Beschwerdegegenstandes ; Festsetzung des Wertes eines Beschwerdegegenstandes nach freiem Ermessen des Gerichts; Überprüfungsmöglichkeit eines Revisionsgerichts hinsichtlich eines festgesetzten Werts des Beschwerdegegenstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 58/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.02.1981
LG Bochum

Fundstellen

  • MDR 1982, 653 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 1765 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verwirft das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig, weil der - nach freiem Ermessen festzusetzende - Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Berufungssumme liegt, dann kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Geschwister. Ihre Eltern, der am 7. März 1975 verstorbene Vater (Erblasser) und dessen Ehefrau, die Beklagte, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in D. Dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Beklagte allein bewohnt. Im Oktober 1978 drangen Jugendliche in das Haus ein; sie verwüsteten die Einrichtung und beschädigten auch das Gebäude. Wegen der entstandenen Schäden wollen die Kläger den Hausratversicherer in Anspruch nehmen. Dieser macht eine Entschädigung davon abhängig, daß ein von ihm zu bestellender Sachverständiger das Haus besichtigt und die entstandenen Schäden begutachtet. Die Beklagte verweigert dem Sachverständigen der Versicherung und auch den Klägern den Zutritt. Die Kläger stützen sich auf einen Erbschein, der sie neben der Beklagten als Miterben nach ihrem Vater ausweist, und verlangten von der Beklagten, einem von dem Hausratversicherer zu bestellenden Sachverständigen zu gestatten, das Haus in ihrer (der Kläger) Gegenwart oder in Gegenwart eines Bevollmächtigten zum Zwecke der Feststellung der Schäden zu betreten und zu besichtigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

3

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 DM nicht übersteige. Dieser sei nicht gleich dem Streitwert erster Instanz, sondern richte sich ausschließlich nach dem Interesse der Beklagten an der Abänderung des landgerichtlichen Urteils. Ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Abwendung ihrer Verurteilung könne nicht festgestellt werden; wenn die Beklagte dem Urteil nachkomme, sei das für sie allenfalls mit gewissen Unbequemlichkeiten verbunden; diese fielen kaum nennenswert ins Gewicht. Für die Beklagte entstünden keine Sachverständigenkosten. Etwaige Rechte am Hausrat würden der Beklagten nicht abgeschnitten.

4

Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision hält das angefochtene Urteil stand. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist in der Tat unzulässig.

5

Der auf §§ 2038, 745 BGB gestützte Klageanspruch wird aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis, nämlich aus dem "Rechtsverhältnis der Erben untereinander" (§§ 2032 ff BGB), hergeleitet und ist damit ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung (BGHZ 14, 72, 74). In Rechtsstreitigkeiten über derartige Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM übersteigt (§ 511 a ZPO). Diesen Wert (Rechtsmittel-Streitwert) hat das Berufungsgericht - da §§ 4-9 ZPO nicht eingreifen - gemäß §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen, also ohne an feste Bewertungsvorschriften gebunden zu sein. Die Bewertungsfreiheit, die dem Berufungsgericht hier eingeräumt ist, und der damit verbundene Ermessensspielraum des Berufungsgerichts haben zur Folge, daß Wertfestsetzungen gemäß §§ 511 a, 3 ZPO sich der auf Gesetzesverletzungen beschränkten Kontrolle (§ 549 ZPO) durch das Revisionsgericht weitgehend entziehen. Nur wo der Berufungsrichter die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens (§ 3 ZPO) überschritten oder wo er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreifen (so bereits das Reichsgericht in WarnR 1930 Nr. 117; JW 1938, 1540).

6

All das verkennt die Revision nicht. Sie hält die Bewertung durch das Berufungsgericht aber für unvertretbar. Das Berufungsurteil erwecke den Eindruck der Willkür und der Mißachtung der Privatsphäre der Beklagten, zumal den Klägern das Betreten des Hauses bereits in einem früheren Verfahren untersagt worden sei. Die Festsetzung der Beschwer auf 50 DM wirke provokant, wenn nicht beleidigend. Indessen treffen diese Ausführungen nicht den Kern.

7

Maßgebend für das Berufungsgericht war nicht das wirtschaftliche Interesse der Kläger an ihrem Obsiegen in dem Rechtsstreit der Parteien, sondern dasjenige der Beklagten an der Abwendung der von den Klägern angestrebten Besichtigung. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse von nennenswertem Gewicht hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht und vor dem Revisionsgericht nicht hinreichend darzulegen vermocht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat vor dem Berufungsgericht vielmehr umgekehrt sogar den Klägern jegliches Interesse an der Besichtigung abgesprochen. Daß die Duldung der Besichtigung gewisse Unbequemlichkeiten für die Beklagte mit sich bringt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt Der Grundrechtsschutz, den die Wohnung der Beklagten gemäß Art. 13 GG genießt, stand der Bewertung ihres Interesses auf 50,00 DM durch das Berufungsgericht nicht entgegen und bedurfte auch keiner Erörterung im Berufungsurteil. Entsprechendes gilt für die Tatsache, daß den Klägern das Betreten des Hauses bereits in einem früheren Verfahren untersagt worden ist; welche näheren Einzelheiten dem zugrunde lagen, hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen.

8

Von einer rechtswidrigen Ermessensüberschreitung oder von einem Ermessensfehlgebrauch durch das Berufungsgericht kann danach keine Rede sein.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs