Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1982, Az.: 3 StR 39/82 (S)
Nachweis der Bereicherungsabsicht; Bereicherungsabsicht beim illegalen Erwerb zum Zwecke des Eigenbesitzes; Beweiswürdigung; Revisibilität; Auf Vermutungen basierende Tatsachenfeststellungen; Schwerwiegender Verdacht; Schlussfolgerungen des Tatrichters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 39/82 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.10.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1982, 256
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das Revisionsgericht ist dann nicht an die Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, wenn sich diese so sehr von seiner festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. Februar 1982
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28. Oktober 1980
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei entfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freispruch im übrigen, wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Soweit sich seine Revision gegen die Verurteilung wegen Erwerbs einer Schußwaffe und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Hehlerei keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Hinsichtlich der inneren Tatseite erfordert § 259 StGB n.F. den Nachweis, daß der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Das heißt, der Täter muß durch die Tat einen Vermögensvorteil erlangt oder zumindest erstrebt haben (vgl. Dreher/Tröndle 40. Aufl. § 259 StGB Rdn 22, Stree in Schönke-Schröder 20. Aufl. § 259 StGB Rdn 46). Dies erfordert, daß dem Vermögenszugang kein oder nur ein geringerer Vermögensabgang gegenübersteht, wobei Stoffgleichheit nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1975 - 2 StR 647/74; BGH bei Holtz MDR 1977, 283). Liegt - wie im vorliegenden Fall - illegaler Erwerb zum Zwecke des Eigenbesitzes vor, so ist eine Bereicherungsabsicht nur dann gegeben, wenn der Täter für den aus strafbarer Handlung stammenden Gegenstand (hier: Schußwaffe) keinen oder einen hinter dem Schwarzmarktwert zurückbleibenden Preis gezahlt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 15. April 1980 - 5 StR 178/80; Stree in Schönke-Schröder 20. Aufl. § 259 StGB Rdn 47 m.w.N.).
Zwar geht die Strafkammer - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - davon aus, daß der Angeklagte mit dem Erwerb der Schußwaffe einen Vermögensvorteil zumindest erstrebt hat (UA S. 19). Doch handelt es sich hierbei um eine Schlußfolgerung, die nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht: Die Strafkammer stützt ihre Annahme darauf, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Erwerbs über wenig Geld verfügt habe und aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle gerichtsbekannt sei, daß in Kreisen, zu denen auch der Angeklagte gehöre, Waffen in der Regel ohne Bezahlung weitergegeben würden. Diese Gründe sind jedoch nicht aussagekräftig. Zudem stehen sie mit den eigentlichen Tatfeststellungen in keinem sinnvollen Zusammenhang. Hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens ist nämlich lediglich erwiesen, daß die in der Wohnung des Angeklagten anläßlich einer Durchsuchung sichergestellte Schußwaffe zuvor von unbekannten Tätern gestohlen worden ist und der Angeklagte sie von einem Unbekannten erworben hat (UA S. 4, 5, 11). Weder die Täter, die die Schußwaffe gestohlen haben, noch derjenige, von dem der Angeklagte sie erworben hat, konnten ermittelt werden. Das Urteil enthält weder Feststellungen über die näheren Umstände des Erwerbs noch über den tatsächlichen Wert der Waffe. Es finden sich auch keine konkreten Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit (April bis Oktober 1974). Abgesehen davon, daß somit überhaupt nicht feststeht, daß der Angeklagte die Waffe innerhalb des von der Kammer als gerichtsbekannt bezeichneten Personenkreises erworben hat, gibt das Urteil über diese 'Kreise' keine näheren Aufschlüsse.
Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Das Revisionsgericht ist deshalb auch in aller Regel an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 62/63; 29, 18, 20).
Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Schlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letzlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen (BGH NSTZ 1981, 33). So liegt der Fall hier."
Dem tritt der Senat bei. In weiterer Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, daß hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei weitere Feststellungen, die auch insoweit eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind. Er hat daher den Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Hehlerei entfällt. Damit kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer