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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1982, Az.: I ZR 23/80
„Betonklinker“

Unlauterer Wettbewerb; Betonklinker; Irreführung von Verkehrskreisen; Betonstein; Aussehen eines Klinkersteins; Irreführende Bezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1982
Aktenzeichen
I ZR 23/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12522
Entscheidungsname
Betonklinker
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.11.1979
LG München I

Fundstellen

  • GRUR 1982, 563
  • MDR 1982, 987 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

"Betonklinker"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die Bezeichnung "Betonklinker", wenn damit ein Betonstein angeboten wird, der lediglich das Aussehen eines Klinkersteins hat.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger fördert die Interessen der Ziegelindustrie.

2

Die Beklagte bietet Baustoffe für Gartenwege, Terassen, Parkplätze, Höfe und Garageneinfahrten an. Zu ihrem Programm gehört ein sogenannter "Betonklinker", ein Baustoff aus Beton, der annähernd wie Klinker aussieht.

3

Für diesen Baustoff wirbt die Beklagte wie folgt:

LNRB 1982, 12522
4

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil die Werbung beim unbefangenen Leser den Eindruck entstehen lasse, es handele sich um einen Baustoff, der die Eigenschaften von Klinker besitze.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Täuschung des Verkehrs ausgeschlossen sei.

6

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zur Werbung für Betonsteine den Begriff "Betonklinker" zu verwenden.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt; der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Verstoß gegen § 3 UWG und damit die Verpflichtung der Beklagten, die Benutzung des Begriffs "Betonklinker" in der Werbung für Betonsteine zu unterlassen.

9

Das Berufungsgericht führt aus, Beton und Klinker seien verschiedene Baustoffe, die sich gegenseitig ausschlössen, so daß aufgrund der Bekanntheit des Begriffs Beton und seiner Zusammensetzung der Verkehr den Begriff Klinker nicht durch den Begriff Beton einschränken werde, sondern eine andere Erklärung für das voranstehende Wort "Beton" suche. Der flüchtige Leser werde, weil naheliegend, dazu gebracht, anzunehmen, der angebotene Klinker weise neben dessen Eigenschaften auch noch die Eigenschaften von Beton auf. Tatsächlich handele es sich um einen Stein, der lediglich in der Farbe dem Aussehen des Klinkers gleiche. Daß sich das Wort Klinker aber lediglich auf das Aussehen des angebotenen Steines aus Beton beziehen solle, entnehme jedenfalls ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs der Bezeichnung "Betonklinker" nicht. Das Gericht könne die Wirkung der beanstandeten Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise auch selbst beurteilen, denn die Mitglieder des Gerichts gehörten zu diesen angesprochenen Verkehrskreisen. Aus diesem Grund habe auch ausgeschlossen werden können, daß etwa der Verkehr, der nicht selten eigene Wege gehe, das Wort "Betonklinker" entgegen der sprachlichen Bedeutung verstehe.

10

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

11

1.

Das Berufungsgericht folgert aus Gründen der allgemeinen Wort- und Sprachbildung unter Heranziehung des Wortinhalts, ein nicht unerheblicher Teil des flüchtigen Verkehrs entnehme dem Wort "Betonklinker", es werde ihm ein Erzeugnis angeboten, das zusätzlich zu den Eigenschaften des Klinkers die Eigenschaften des Betons habe (BU 6), Eine andere Möglichkeit des Verständnisses des Begriffs "Betonklinker" schließt das Berufungsgericht aus.

12

Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese inhaltliche Begrenzung der Bezeichnung "Betonklinker" durch das Berufungsgericht gebilligt werden kann. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls insoweit zu folgen, als "Betonklinker" auch dahin verstanden werden kann, es werde ein Erzeugnis angeboten, das neben den Eigenschaften des Betons auch die Eigenschaften des Klinkersteines besitze. Dieser Begriffsinhalt entspricht nicht der Wirklichkeit und ist eine unrichtige Angabe über die Eigenschaften des Erzeugnisses im Sinne des § 3 UWG. Die Beklagte kann dagegen nicht einwenden, sie habe nur zum Ausdruck bringen wollen, hier werde ein Betonstein angeboten, der das Aussehen eines Klinkersteins habe; dieser Inhalt der Bezeichnung ist zwar ebenfalls der maßgeblichen Fassung zu entnehmen. Bei Mißverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit muß der Verwender aber die ihm ungünstigere Inhaltsangabe gegen sich gelten lassen (vgl. BGH GRUR 1970, 425 - Melitta-Kaffee; GRUR 1979, 716, 718 - Kontinent-Möbel). Nach den Feststellunge des Berufungsgerichts ist der einer Irreführung über den Begriffsinhalt und damit über Eigenschaften des Bausteins unterliegende Teil des angesprochenen Verkehrs auch so beachtlich, daß er durch § 3 UWG geschützt werden müsse. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

13

2.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der auf der angegriffenen Ankündigung befindliche Zusatz, "Der Stein verbindet den rustikalen Reiz des Klinkers mit den technischen Vorteilen des Betonsteins", ferner die Angabe "Kies, Betonwaren, Fertigteile" nicht die Irreführung erheblicher Teile des angesprochenen Verkehrs verhindere; denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß neben hervorgehobenen Bezeichnungen abgedruckte Erläuterungen vom flüchtigen Verkehr vielfach übergangen und weder gelesen noch ihrem Inhalt nach erfaßt werden. Die Belehrung über die tatsächlichen Verhältnisse bei genauerer Befassung oder beim Einkauf kommt zu spät, um eine Irreführung nach § 3 UWG auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1970, 425, 426 - Melitta-Kaffee m.w.N.).

14

3.

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß erkannt, daß die Bezeichnung "Klinker" geeignet ist, den Verkehr in seinen wirtschaftlichen Entscheidungen zu beeinflussen. Klinker ist ein aus Ton, Lehm oder sonstigen Massen mit oder ohne Zusatzstoffe geformter und gebrannter Stein (vgl. Normen für Mauerziegel DIN 105 - Blatt 3 - Anlage KP GA, nach denen Ziegel, die bis zur Sinterung gebrannt sind, Klinker genannt werden). Es kann unentschieden bleiben, in welchem Umfang diese Angaben dem Verkehr bekannt sind; jedenfalls geht das Berufungsgericht in seinen Feststellungen ohne Rechtsverstoß davon aus, daß der Verkehr mit dem Begriff "Klinker" Qualitätsvorstellungen verbindet, die ihn in seinem Entschluß, die Ware zu erwerben, in positivem Sinne beeinflussen. Solche Bedeutung der irreführenden Angabe ist maßgebliche Voraussetzung für das Vorliegen des § 3 UWG (BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung; GRUR 1981, 71, 73 - Lübecker Marzipan).

15

4.

Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot beruht auf der im Tatbestand wiedergegebenen Werbung; das ergeben die Entscheidungsgründe. Das Berufungsgericht hat geprüft (vgl. vorstehend Nr. II, 2), ob aufgrund der in der Werbung enthaltenen Erläuterungen die Gefahr einer Irreführung ausgeschlossen sein könnte, und hat dies verneint weil der angesprochene Verkehr diesem Zusatz nicht die notwendige Beachtung schenke und ihn nicht aufmerksam lese oder sich schon durch das blickfangmäßig herausgehobene Angebot "Betonklinker" hinreichend informiert glaube. Aus diesen Ausführungen ist zu folgern, daß das Berufungsgericht das Verbot auf der Grundlage der vorliegenden Werbung ausgesprochen hat, demnach trotz der im Wortlaut weitergehenden Tenorierung nicht die Verwendung des Wortes "Betonklinker" in jedwedem Zusammenhang und in jedweder Form verboten worden ist, sondern nur nach Darstellung und Wirkung der angegriffenen Werbung. Diese Klarstellung ist auf die Kostenentscheidung ohne Einfluß.

16

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 AfA ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Zülch
Erdmann
Teplitzky