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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1982, Az.: VI ZR 14/79

Ersatzansprüche; Angehörigen einer Stationierungstruppe; Bundesrepublik Deutschland; Stationierungstruppe; Entsendestaat; Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Ersuchen eines Entsendestaats in Prozessstandschaft für diesen; Verletzung eines Angehörigen von Stationierungstruppen eines Entsendestaats nach NATO-Truppenstatut im Bundesgebiet; Belastung eines Entsendestaats mit dem Heilungs- und Versorgungsaufwand für einen Verletzten gegen einen in der Bundesrepublik ansässigen Schädiger; Ersatzansprüche eines Entsendestaats als nur "mittelbar" Geschädigtem; Regreßforderungen des Königreichs der Niederlande für die Verletzung eines Mitglieds ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1982
Aktenzeichen
VI ZR 14/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 23.11.1978

Fundstellen

  • MDR 1982, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1949 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1982, 476

Amtlicher Leitsatz

Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS verpflichtet und berechtigt, auf Ersuchen eines Entsendestaats in Prozeßstandschaft für diesen auch solche Ersatzansprüche geltend zu machen, die dem Entsendestaat bei Verletzung eines Angehörigen seiner Stationierungstruppen im Bundesgebiet als nur "mittelbar" Geschädigtem aufgrund seiner Belastung mit dem Heilungs- und Versorgungsaufwand für den Verletzten gegen den in der Bundesrepublik ansässigen Schädiger zustehen.

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland ist gem. Art. 41 Abs. 9 b ZANTS, auf Ersuchen eines Entsendestaates, verpflichtet und berechtigt Ersatzansprüche für den Verletzten, hier Angehörigen einer ausländischen Stationierungstruppe, gegen den in der Bundesrepublik ansässigen Schädiger geltend zu machen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. November 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 11. November 1971 kam es bei Z. in Niedersachsen zu einem Zusammenstoß zwischen einem von dem Erstbeklagten gesteuerten, bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Sattelschlepper und dem von O. gesteuerten Pkw. O., Angehöriger der niederländischen Streitkräfte, wurde schwer verletzt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 in den Ruhestand versetzt.

2

Auf Ersuchen des Verteidigungsministeriums der Niederlande hat die klagende Bundesrepublik mit in Prozeßstandschaft für das Königreich der Niederlande erhobener Klage von den Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung von insgesamt 185.158,98 DM für Heilbehandlungskosten und entgangenen Verdienst sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Zukunftsschäden, für den Zweitbeklagten begrenzt bis zur Deckungssumme von 1 Million DM begehrt.

3

Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Klageforderungen in Höhe von 70 v.H. für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

4

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche des Königreichs der Niederlande wegen der Unfallverletzung eines seiner in der Bundesrepublik stationierten Soldaten, um die es hier geht, in Prozeßstandschaft für die Niederlande geltend zu machen. Die für solche Prozeßstandschaft im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut - ZA-NTS - vom 3. August 1959 und in dem maßgebenden deutsch/niederländischen Verwaltungsabkommen (vgl. die Bekanntmachung vom 4. Mai 1970 - Beil. im BAnz. Nr. 12/1970, jetzige Fassung vom 20. Dezember 1974 - Beil. im BAnz. Nr. 25/1975) getroffene Regelung erstrecke sich nicht auf Ersatzansprüche, die wie im Streitfall dem Königreich der Niederlande nicht unmittelbar ("originär") entstanden, sondern im Wege der Zession zum Zwecke des Regresses gegen den Schädiger übergegangen seien. Für eine gewillkürte Prozeßstandschaft fehle der klagenden Bundesrepublik das dazu erforderliche schutzwürdige eigene Interesse.

6

II.

Das beanstandet die Revision mit Erfolg.

7

Für ihr Vorgehen, die hier in Frage stehenden Regreßansprüche in Prozeßstandschaft für das Königreich der Niederlande gerichtlich durchzusetzen, kann sich die Bundesrepublik Deutschland entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS, also auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen - NTS-AG - vom 18. August 1961 - BGBl. II, 1183) stützen.

8

1.

Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS lautet:

"Nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen macht die Bundesrepublik auf Antrag eines Entsendestaates Ansprüche, die wegen eines im Bundesgebiet verursachten Schadens gegen im Bundesgebiet ansässige Personen entstanden sind, für ihn geltend; das gilt nicht für vertragliche Ansprüche. Aufwendungen, die der Bundesrepublik bei der Geltendmachung der Ansprüche außerhalb der allgemeinen Kosten der Verwaltung entstehen, werden ihr von dem Entsendestaat erstattet."

9

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den Vereinbarungen des NATO-Truppenstatuts und dem Ziel des Zusatzabkommens, unter Anpassung des Statuts an die besonderen Verhältnisse in Bezug auf die in der Bundesrepublik stationierten Truppen und mit Rücksicht auf die bis dahin geltenden Regelungen des Finanzvertrages dieser den Beitritt zu dem NATO-Truppenstatut zu ermöglichen. In Abänderung des völkerrechtlichen Grundsatzes, daß ausländische Staaten jedenfalls im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76 = NJW 1979, 1101 m. Nachw.), ermöglicht die Regelung in Art. VIII NTS über die Abgeltung von Truppenschäden dem Geschädigten, Ansprüche gegen den Entsendestaat der für seinen Schaden verantwortlichen ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder nach inländischem Recht bei inländischen Behörden und Gerichten geltend zu machen (vgl. insbesondere Art. VIII Abs. 5 NTS). Im Blick auf diese Begünstigung, die durch den Beitritt der Bundesrepublik zu dem NATO-Truppenstatut auch den im Bundesgebiet ansässigen Personen gegenüber den Entsendestaaten der dort stationierten fremden Truppen zugute kommt, sichert Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS im Anschluß an eine damals bereits zum Finanzvertrag geübte Praxis den Entsendestaaten die besondere Mitwirkung deutscher Behörden bei der Durchsetzung von Ansprüchen für Schäden zu, die ihnen im Zusammenhang mit der Stationierung ihrer Truppen im Bundesgebiet zugefügt werden (vgl. die Erläuterungen des Bundesfinanzministers zu Art. 41 Abs. 9 ZA-NTS; abgedruckt in: NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarungen, 1963; Rieger, Stationierungsschädenrecht, ZA Art. 41 Rdnr. 43). Dazu gehören auch Schäden des Entsendestaats aus Schadensereignissen, die sich nicht nur für den Schädiger, sondern auch für den Entsendestaat im "außerdienstlichen" Bereich (i.S. des NATO-Truppenstatuts) ereignet haben, wovon im Streitfall mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist. Nicht nur nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch nach dem zugrunde liegenden Anlaß, den Entsendestaaten bei der Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche entgegenzukommen, kommt es nur darauf an, daß der Entsendestaat als solcher, d.h. im Zusammenhang mit der Stationierung seiner Truppen usw. im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik eine Schädigung erleidet, deren Ausgleich er angesichts von Tatort und Wohnsitz des Schädigers in der Bundesrepublik suchen muß. Für sein Interesse an der Mitwirkung deutscher Behörden bei der Schadensregulierung ist es gleichgültig, ob sich die Schädigung während eines konkreten "dienstlichen" Einsatzes seiner Truppen usw. ereignet hat oder nicht. Ebensowenig können solche Umstände der Verantwortlichkeit des Schädigers ein besonderes Gepräge geben; auch aus der Sicht des Schädigers kann es nur entscheidend sein, daß er dem Entsendestaat als solchem zu Schadensersatz verpflichtet ist. All das wird weder von den Parteien des Rechtsstreits noch von dem Berufungsgericht in Zweifel gezogen.

10

2.

Ebensowenig kann Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS die von dem Berufungsgericht befürwortete Einschränkung auf Ersatzansprüche entnommen werden, die der Entsendestaat als "unmittelbar" Geschädigter "originär" wegen eines Eingriffs in seine eigenen Vermögensgüter erworben hat.

11

a)

Allerdings ist auch die Begründung der Revision nicht zwingend, die weite Auslegung der Vorschrift ergebe sich schon aus ihrem Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 9 a ZA-NTS, der für die dort geregelte Aufrechnung gegenüber Ersatzansprüchen aus Truppenschäden nach Art. VIII Abs. 5 NTS ebenfalls der Bundesrepublik Schadensersatzforderungen des Entsendestaates aus übergegangenem Recht zur Geltendmachung gegen den Schädiger zuweise. Ob diese Auslegung von Art. 41 Abs. 9 a ZA-NTS zutrifft, kann dahinstehen. Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS kann von der Auslegung jener Vorschrift nicht abhängen. Nicht nur ist die Regelungsaufgabe von Art. 41 Abs. 9 a ZA-NTS eine andere, sondern die Vorschrift hat weiterreichende Auswirkungen: Der Umfang der Aufrechnung beeinflußt die Aufschlüsselung der Schadenslasten nach Maßgabe von Art. VIII Abs. 5 e NTS zwischen Entsende- und Aufnahmestaat und hat insoweit deshalb für den Entsendestaat wie für die Bundesrepublik eine weit größere wirtschaftliche Bedeutung als die nach Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen. Schon diese Unterschiede in der Tragweite der beiden Vorschriften können einer einheitlichen Auslegung entgegenstehen.

12

b)

Aber auch eine diese Unterschiede berücksichtigende Auslegung von Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS ergibt, daß der Ermächtigungsrahmen der Vorschrift weit zu ziehen ist. Dem Wortlaut nach deckt sie durchaus auch Forderungen, die der Entsendestaat - wie hier - als nur "mittelbar" Geschädigter über die Person eines verletzten Mitglieds der Truppe im Wege des Forderungsübergangs wegen der Leistungen erworben hat, die er dem Verletzten auf den erlittenen Gesundheitsschaden erbringen muß. Auch die dem Entsendestaat für den Regreß zuwachsenden Ansprüche sind ihm "wegen" der Schädigung seines Truppenangehörigen entstanden; die Belastung mit dem Heilungs- und Versorgungsaufwand ist auch für ihn ein Schaden, für den der Schädiger zumindest wirtschaftlich gesehen entschädigungspflichtig ist. Auch dem Anliegen der Vorschrift entspricht die Einbeziehung solcher Regreßforderungen mehr als eine Beschränkung auf den "unmittelbaren" Schaden: Da Art. VIII Abs. 5 NTS bei durch Verletzung einer Person verursachten Truppenschäden die Inanspruchnahme des Entsendestaates auch demjenigen eröffnet, der wegen seiner Belastung mit dem Heilungs- und Versorgungsaufwand des Verletzten Regreß aus übergegangenem Recht nehmen kann, legt der Anlaß des Art. 41 Ziffer 9 b ZA-NTS nahe, auch dem Entsendestaat, wenn er aufgrund einer Schädigung seiner Truppen mit solchem Aufwand belastet ist, seinerseits die gewährten Erleichterungen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche für diesen Schaden einzuräumen.

13

Daß Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS diese weite Auslegung deckt, bestätigt im übrigen auch das in Ausführung der Vorschrift vereinbarte deutsch/französische Verwaltungsabkommen, das solche Regreßforderungen ausdrücklich als Forderungen des Entsendestaats i.S. von Art. 41 Abs. 9 ZA-NTS nennt. Nichts spricht dafür, daß die Partner dieses Verwaltungsabkommens insoweit den ihnen durch Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS vorgegebenen Ermächtigungsrahmen überschritten haben.

14

3.

Auch die Vereinbarungen in dem deutsch/niederländischen Verwaltungsabkommen stützen die einschränkende Auslegung des Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS des Berufungsgerichts nicht. Dem Wortlaut des Abkommens kann nicht entnommen werden, daß die Abkommenspartner von dem Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS Regreßforderungen des Königreichs der Niederlande für die Verletzung eines Mitglieds der Truppe ausnehmen wollten. Der die hier maßgebende Nr. 61 a.a.O. einleitende Absatz übernimmt den Wortlaut von Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS ("Forderungen ... wegen eines im Bundesgebiet verursachten Schadens") und deckt deshalb nach dem Zuvorgesagten auch die dort zugrunde gelegte weite Auslegung. Der letzte Absatz von Nr. 61, dem das Berufungsgericht für seine Auffassung ausschlaggebende Bedeutung zumißt, enthält insoweit keine neue Aussage; als "Forderungen, die dem Entsendestaat ... wegen eines der Truppe entstandenen Schadens erwachsen sind", lassen sich durchaus auch die hier eingeklagten Regreßforderungen verstehen. Die Beschränkung auf Ersatzforderungen wegen Schäden der Truppe stellt nur klar, daß der erste Absatz der Nr. 61 in seiner weiten Fassung nicht dahin verstanden werden soll, die Bundesrepublik könne und müsse alle Ersatzforderungen der Niederlande wegen eines diesen in der Bundesrepublik entstandenen Schadens geltend machen. Zudem verdeutlichen die näheren Bestimmungen zu den Arten von Forderungen in Nr. 62 und 68 ff aaO, daß der letzte Absatz in Nr. 61 a.a.O. lediglich die Aufgabe hat, klarzustellen, daß nur Forderungen in Betracht kommen, die dem Entsendestaat als solchem, d.h. im Zusammenhang mit der Entsendung seiner Truppen entstanden sind. Daraus allein, daß im deutsch/niederländischen Verwaltungsabkommen im Gegensatz zu dem deutsch/französischen Abkommen Regreßforderungen nicht ausdrücklich benannt worden sind, kann nicht im Umkehrschluß angenommen werden, das Königreich der Niederlande habe auf Befugnisse verzichten wollen, die einem anderen NATO-Partner von der Bundesrepublik eingeräumt worden sind.

15

Wenn deshalb im vorliegenden Rechtsstreit sowohl die klagende Bundesrepublik als auch das von ihr vertretene Königreich der Niederlande übereinstimmend das Verwaltungsabkommen dahin auffassen, daß jedenfalls nach Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS die Bundesrepublik zur Geltendmachung der hier eingeklagten Regreßforderungen ermächtigt und verpflichtet ist (vgl. Nr. 64 des Verwaltungsabkommens), so muß das, weil solche Auffassung wie gesagt die Ermächtigungsgrundlage in Art. 41 Abs. 9 b ZA-NTS nicht überschreitet, zugunsten einer Klagebefugnis der Bundesrepublik den Ausschlag geben.

16

Auf die Frage, ob die Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft klagebefugt sein könnte, kommt es daher nicht an.

17

4.

Zur materiellen Berechtigung der Klageforderung hat das Berufungsgericht keine Stellung genommen. Um das nachzuholen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Weber
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa