Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1982, Az.: IX ZR 97/80

Einordnung einer Vereinbarung einer Gütergemeinschaft bei großer Verschiedenheit von beiderseitigen Vermögen als Schenkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1982
Aktenzeichen
IX ZR 97/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.04.1980

Prozessführer

Landwirt Rudolf W., K.weg ..., Z.

Prozessgegner

Hausfrau Franziska W., Sch., N., Kreis A.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1980 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 317.305 DM.

Gründe

1

Das Berufungsgericht folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, daß die Vereinbarung der Gütergemeinschaft auch bei großer Verschiedenheit der beiderseitigen Vermögen im allgemeinen nicht als Schenkung anzusehen ist (RGRecht 1908 Nr. 2549; RGZ 87, 301; OLG Augsburg LZ 1919, 117; OLG Nürnberg BB 1960, 307, DNotZ 1955, 202; Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 516 Rdn 44; Erman BGB 6. Aufl. § 516 Rdn 16; Finke in BGB-RGRK 12. Aufl. § 1408 Rdn 16; Dölle Familienrecht S. 678 f), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (JZ 1975, 671, 675 [BGH 10.07.1975 - II ZR 154/72] = DB 1975, 1643, 1646) [BGH 10.07.1975 - II ZR 154/72]. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Fall danach nicht auf. Daß der Berufungsrichter keine Anhaltspunkte dafür sieht, daß die Parteien mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft hier in Wahrheit eine Schenkung bezweckt haben sollten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2

Auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Kläger seinen Anspruch in den Vorderinstanzen nicht gestützt. Für die Anwendung dieser Grundsätze ist auch kein Raum, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, hier insbesondere die §§ 1477 Abs. 2 und 1478 BGB mit der Möglichkeit der Übernahme des Eingebrachten einerseits und des Wertersatzes andererseits eine Auseinandersetzung zulassen, die den Besonderheiten des Falles durchaus gerecht wird. Danach bietet die Revision auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 317.305 DM.

Mai
Dr. Lang