Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1982, Az.: 3 StR 479/81
Wahlfeststellung zwischen versuchtem Raub und versuchter räuberischer Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 479/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 09.10.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Prozessgegner
Kaufmann Manfred Joseph E. aus B.-N., geboren am ... 1941 in M.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Januar 1982 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Oktober 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wahlweise eines Verbrechens des versuchten schweren Raubes oder der versuchten schweren räuberischen Erpressung" für schuldig befunden, weil der Tatplan des Angeklagten dahin ging, durch die Bedrohung der Bankangestellten mit der Schußwaffe, "die Aushändigung von Geld zu erreichen oder die Wegnahme von Geld zu ermöglichen" (UA S. 5/6, 14/15). Das Landgericht hat also einen bestimmten (Alternativ)Vorsatz festgestellt, so daß eine Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung nicht in Betracht kommt. Die wahlweise Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes entfällt hier, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfaßt. Denn die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB schließt auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB ein (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Kutzer