Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1982, Az.: III ZR 80/81
Umfang der Streupflicht der Gemeinde bei Glättebildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 80/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.03.1981 - AZ: 9 U 135/80
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Streupflicht der Gemeinde gebietet keine Maßnahmen zur Beseitigung vereinzelt auf Fahrbahnen auftretender Glättegefahren; das gilt jedenfalls gegenüber ortskundigen Fahrern, von denen ohne weiteres erwartet werden kann, daß sie witterungsbedingte Schwierigkeiten bei ihrer Fahrweise ausreichend berücksichtigen.
In dem Rechtstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 21. Januar 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung
durch
das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1981 - 9 U 135/80 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Auch verspricht die Revision keinen Erfolg.
Nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts brauchte die Beklagte die außerhalb der geschlossenen Bebauung gelegene Straße am Vormittag des Unfalltages nicht zu streuen, weil insbesondere ortskundige Kraftfahrer, wie es die Klägerin unstreitig war, vereinzelt auftretende witterungsbedingte Schwierigkeiten - vor allem in Gestalt einer Glättebildung - bei ihrer Fahrweise ausreichend berücksichtigen und dadurch eine ernstliche Gefährdung auch ohne erneutes Streuen der Fahrbahn mit abstumpfenden Mitteln vermeiden konnten.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 55.000,00 DM
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe