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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1982, Az.: IV b ZR 650/80

Klage einer Ehefrau auf sogenannten Aufstockungsunterhalt; Fehlende oder nur teilweise Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für den Aufstockungsunterhalt; Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch das gemeinsame Erwerbseinkommen der beiden Ehepartner; Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern; Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für einen beruflich benötigten Pkw beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen; Bedeutung des vom Arbeitgeber gezahlten Kilometergeldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1982
Aktenzeichen
IV b ZR 650/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.03.1980
AG Dortmund

Fundstellen

  • MDR 1982, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1869-1870 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

  1. a)

    Zur Bemessung des Anspruchs auf ergänzenden Unterhalt

  2. b)

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung der Kosten eines beruflich benötigten Personenkraftwagens

Prozessführer

Stefan S., In den St., D.,

Prozessgegner

Hannelore S. geb. Sc., G., weg, D.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des § 1573 Abs. 2 BGB begründet einen Anspruch auf ergänzenden Unterhalt gerade für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, die dabei bezogenen Einkünfte aber zu seinem vollen Unterhalt nicht ausreichen; er kann den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Verdienst und dem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen.

  2. 2.

    Der Unterhaltspflichtige kann die Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten geltend machen, wenn er das Fahrzeug zur Ausübung seines Berufs benötigt. Zu den Kosten eines Kraftfahrzeugs gehören auch diejenigen seiner Anschaffung, wobei es im Grundsatz nicht darauf ankommt, ob der Berufstätige den Kauf auf Kredit oder aber vor dem Kauf entsprechende Rücklagen bildet.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1982
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf ergänzenden Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ("Aufstockungsunterhalt") in Anspruch.

2

Die Parteien heirateten 1952, lebten ab 1972 getrennt und sind seit dem 25. Januar 1979 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus der Ehe der Parteien sind drei in den Jahren 1954, 1959 und 1962 geborene Kinder hervorgegangen. Im Jahre 1971 nahm die Klägerin eine Halbtagstätigkeit bei der Firma C. in ihrem erlernten Beruf als Bürokaufmann auf; seit 1976 arbeitet sie dort ganztägig. Der Beklagte ist bei der D. Stadtwerke AG beschäftigt, und zwar seit 1972 als Betriebsingenieur. Er hat der Klägerin bis Anfang 1975 monatlich 250 DM, dann bis Ende Januar 1979 monatlich 200 DM Unterhalt gezahlt. Zur Zeit der Ehescheidung und auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrugen nach der Feststellung des Oberlandesgerichts das Nettoeinkommen der Klägerin rund 1.475 DM und dasjenige des Beklagten rund 2.600 DM im Monat.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage, mit der eine Unterhaltsrente von 266 DM ab 1. Februar 1979 verlangt wurde, nur in Höhe von monatlich 200 DM stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision will er erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

5

I.

1.

Bei der Prüfung und Bejahung der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB führt das Berufungsgericht aus, die Arbeitseinkünfte der Klägerin erreichten nicht das Maß des vollen Unterhalts (§ 1578 BGB). Dieser bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und mithin nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung (Januar 1979). Daran ändere sich hier nicht deshalb etwas, weil die Parteien schon seit 1972 getrennt gelebt hätten. Denn die Verhältnisse hätten sich seitdem nicht grundlegend geändert. Die Klägerin sei bereits damals berufstätig gewesen; der spätere Übergang von einer Halbtags- zu einer Vollzeittätigkeit stelle beim Heranwachsen der Kinder eine normale Entwicklung dar. Der Beklagte habe schon vor der Trennung der Parteien die heutige berufliche Stellung bekleidet. - Lägen keine außergewöhnlichen, in der ehelichen Lebensstellung noch nicht angelegten Veränderungen vor, so bestimme das Berufungsgericht den angemessenen (vollen) Unterhalt im Regelfall, nämlich bei nicht deutlich überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und einer nicht nur unwesentlichen Einkommensdifferenz, in der Weise, daß es dem geringer verdienenden Ehegatten nach Ziff. 30 der Hammer Unterhaltsleitlinien, Stand Januar 1980 (FamRZ 1980, 21, 26), 3/7 der Einkommensdifferenz zuerkenne. So sei auch hier zu rechnen.

6

2.

Gegen diesen Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.

7

a)

Sie macht geltend, § 1573 Abs. 2 BGB sei im Streitfall nicht anwendbar. Denn die Vorschrift regele den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten "bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit", setze also voraus, daß der geschiedene Ehegatte nicht oder nicht voll erwerbstätig sei und keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermöge. Die Klägerin sei aber seit 1976 voll in ihrem erlernten Beruf als Bürokaufmann tätig und habe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 1.475 DM monatlich verdient. Sie übe also eine ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten, ihrem Lebensalter von 52 Jahren und ihrem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeit aus, mit der sie deutlich mehr als das erforderliche Mindesteinkommen erziele. In solchen Fällen scheide ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus.

8

b)

Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Revision sieht § 1573 Abs. 2 BGB - anders als Abs. 1 der Vorschrift - einen Anspruch auf ergänzenden Unterhalt gerade für den Fall vor, daß der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt. Dieses Verständnis des Gesetzes ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung und wird auch im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen (vgl. Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 1573 Rdn. 6 und 7; Dieckmann FamRZ 1977, 81, 86; Holzhauer JZ 1977, 729, 735; MünchKomm/Richter, BGB § 1573 Rdn. 3 und 12; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1573 Anm. 3; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1573 Rdn. 1). Ein geschiedener Ehegatte hat nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG NJW 1981, 1771, 1773 f. [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/77] = FamRZ 1981, 745, 750 f.) - Vorschrift des § 1573 Abs. 2 BGB Anspruch auf ergänzenden Unterhalt, wenn er zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, die daraus bezogenen Einkünfte aber zu seinem vollen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB nicht ausreichen; er kann dann "den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen". Das Maß des vollen Unterhalts wiederum bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

9

Welche Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, ist im Gesetz nicht näher definiert. Es fehlt auch an einer gesetzlichen Festlegung des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umständen insbesondere die Einkommensverhältnisse der Ehegatten. In einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bestimmt (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IV b ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). Maßgebend für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind im Grundsatz die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IV b ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770; vom 10. Dezember 1980 aaO; vom 8. April 1981 - IV b ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539; vom 20. Mai 1981 - IV b ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754). Ein Grund, davon abzuweichen, besteht im hier zu beurteilenden Falle nicht. Eine Abweichung käme unter Umständen in Betracht, wenn das Einkommen eines oder beider Ehegatten während des Getrenntlebens der Parteien eine unerwartete, außerhalb des Normalverlaufs liegende Entwicklung genommen hätte, die auch für die Bemessung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht hätte bleiben müssen. So aber liegt der Fall nicht. Der Beklagte war schon zur Zeit der Trennung der Parteien Betriebsingenieur bei den Dortmunder Stadtwerken. Die Klägerin hatte bereits damals ihre Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf wieder aufgenommen; die spätere Erweiterung dieser Tätigkeit von einer Halbtags- zur Vollzeitbeschäftigung stellte nach der tatrichterlichen Feststellung einen normalen Vorgang dar. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum im Streitfall die Entwicklung des Einkommens zwischen Trennung und Scheidung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts außer Betracht bleiben sollte (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 a.a.O. S. 242). Es handelt sich hier nicht um den Fall, daß ein Ehegatte erst nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, zu der er nach § 1361 Abs. 2 BGB verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 a.a.O. S. 754 f.; kritisch dazu Hampel FamRZ 1981, 851 und v. Hornhardt NJW 1982, 17 [BGH 20.05.1981 - IVb ZR 556/80]).

10

3.

Soweit das Berufungsgericht den ergänzenden Unterhalt mit 3/7 der Differenz der Nettoeinkommen der Parteien berechnet, entspricht das dem Richtsatz in Ziff. 30 der "Hammer Unterhaltsleitlinien" in der zur Zeit der Berufungsverhandlung bestehenden Fassung (FamRZ 1980, 21, 26). Die Berechnung ist an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert und enthält nach Sachlage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten. Die Berechnungsquote wird von der Revision auch nicht angegriffen.

11

II.

Bei der Ermittlung der nach diesem Schlüssel aufzuteilenden Differenz der Nettoeinkommen der Parteien berücksichtigt das Berufungsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Tochter Claudia und - zu seinen Gunste: eine weitere, nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zweifelsfreie Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter Monika. Dagegen sind Angriffe nicht erhoben worden. Weil tatsächliche Feststellungen fehlen, die eine andere rechtliche Beurteilung der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter Monika geböten, ist auch für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten vom Bestand und von der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe dieser Unterhaltsverpflichtung auszugehen.

12

III.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, bei der Feststellung der Einkünfte des Beklagten Kosten für die Anschaffung eines beruflich benötigten Personenkraftwagens (PKW) mindernd zu berücksichtigen.

13

1.

Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil, der Beklagte erhalte für Dienstfahrten Kilometergeld. Derartiges Kilometergeld decke zwar in der Regel nicht die vollen Kosten eines Wagens einschließlich der Amortisation, liege aber über den eigentlichen Betriebskosten. Von dem überschießenden Teil könne der Beklagte die Kosten für die Neuanschaffung eines angemessen bescheidenen Fahrzeugs jedenfalls teilweise decken. Den voraussichtlich größeren, nicht gedeckten Teil dieses Bedarfs müsse er aus seinem Selbstbehalt zuschießen. Das sei deshalb gerechtfertigt, weil er den Wagen auch privat nutze.

14

2.

Gegen diese Darlegung wendet sich die Revision zu Recht. Mit der Begründung des Oberlandesgerichts können die Kosten für die Neuanschaffung eines PKW bei der Feststellung des unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens des Beklagten nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden.

15

Der Beurteilung dieses Ausgabepostens liegt folgender Parteivortrag zugrunde: Vor dem Familiengericht hatte der Beklagte vorgetragen, er benötige einen PKW für seine berufliche Tätigkeit im Außendienst. Seine Arbeitgeberin verlange von ihm, daß er einen geeigneten Wagen halte. Für den Kauf seines zur Zeit benutzten Wagens, Typ BMW 520, zum Preise von mehr als 20.000 DM habe er ein Darlehen aufgenommen, für das er monatlich 385 DM aufbringen müsse. Die Arbeitgeberin zahle ihm ein Kilometergeld, mit dem nur die Betriebskosten in etwa gedeckt würden. Die Klägerin hatte nicht die Notwendigkeit der privaten Haltung eines PKW für berufliche Zwecke bestritten, wohl aber, daß es ein so teures Fahrzeug sein müsse und der Beklagte für den Kauf dieses Wagens ein privates Darlehen aufgenommen habe. Daraufhin hat das Familiengericht monatliche Rücklagen von 250 DM einkommensmindernd berücksichtigt, weil der Beklagte, der beruflich auf den Wagen angewiesen sei, nach jeweils fünf Jahren einen neuen PKW kaufen müsse, für den ein Preis von 15.000 DM als angemessen erscheine. In der II. Instanz haben sich die Parteien zu dem Punkt nicht mehr geäußert.

16

Das Berufungsgericht ist offensichtlich - in Übereinstimmung mit dem Familiengericht und dem unstreitigen Parteivortrag - davon ausgegangen, daß der Beklagte den PKW beruflich benötigt. Er arbeitet im Außendienst und erhält für die dienstliche Nutzung seines Fahrzeugs Kilometergeld, bedient sich also des Wagens nicht nur zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Anders als im letztgenannten Falle, in dem der Unterhaltspflichtige im allgemeinen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird verwiesen werden können und infolgedessen nur die dann entstehenden Beförderungskosten Berücksichtigung verdienen, können die Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige das Fahrzeug zur Ausübung seines Berufes benötigt (vgl. Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1147; MünchKomm/Richter, BGB § 1581 Rdn. 12). Zu den Kosten eines Kraftfahrzeuges gehören auch diejenigen seiner Anschaffung, wobei es im Grundsatz nicht darauf ankommt, ob der Berufstätige den Kauf auf Kredit tätigt und infolgedessen durch die Verpflichtung zur Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens belastet wird oder ob er vor dem Kauf entsprechende Rücklagen bildet.

17

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß ein Teil des Neuanschaffungsbedarfs durch Überschüsse aus dem Kilometergeld nicht gedeckt werden kann. Diesem - nach seiner Schätzung sogar größeren - Teil der allmonatlich für eine Neuanschaffung bereitzustellenden Mittel hat es jedoch die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung insgesamt versagt, weil der Beklagte das Fahrzeug auch privat nutze. Nähere Feststellungen zur Höhe der für die Neuanschaffung monatlich aufzubringenden Mittel und zum Umfang der dienstlichen und der privaten Nutzung des Wagens hat es nicht getroffen. Das läßt die Möglichkeit offen, daß - bei einem nicht sehr bedeutsamen Umfang der privaten Nutzung des Fahrzeugs - beruflich verursachte Aufwendungen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind. Deshalb muß die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Lohmann
Portmann
Blumenrohr
Macke
Zysk