Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1982, Az.: 2 StR 477/81
Strafschärfende Berücksichtigung einer mehrfachen Vorbestrafung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 477/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 23.02.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Prozessführer
Architekt Norbert W. aus K., geboren am ... 1946 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Zschockelt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Februar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern. Der Erörterung bedürfen nur folgende Einzelpunkte:
Die Strafkammer wertet strafschärfend, daß der Angeklagte bereits mehrfach und erheblich vorbestraft ist; die Verurteilungen und die Verbüßung der dort verhängten Strafen seien bislang ohne Wirkung auf ihn geblieben. Auf Grund der Vorverurteilungen, die zu Strafverbüßung führten, hatte die Kammer bereits zuvor die Voraussetzungen des § 48 StGB bejaht. Ob hierin eine Doppelverwertung im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB liegt, kann unerörtert bleiben. Denn der Senat kann angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die erheblich über der aus § 48 StGB folgenden Mindeststrafe von sechs Monaten liegt, eher sogar der Höchststrafe angenähert ist, ausschließen, daß sich die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen als solcher zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Den Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsverfahren hat die Strafkammer beachtet. Sie hat sich insoweit mit allen wesentlichen Einzelfragen auseinandergesetzt, ohne daß ihr dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (UA S. 42/43). Dementsprechend ist der Angeklagte - anders als der frühere Mitangeklagte Kinting - nur wegen Hehlerei, nicht aber auch wegen Begünstigung verurteilt worden.
Auch bei der Strafzumessung hat die Kammer nicht gegen den Grundsatz der Spezialität verstoßen. Soweit die Revision meint, die Erwägung, der Angeklagte habe "viele Personen in seine Tat mit hereingezogen", könne sich nur auf den Vorwurf der Begünstigung beziehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Strafkammer bringt damit nur zum Ausdruck, daß der Angeklagte in Zusammenhang mit seiner Tat - der Hilfe zum Absatz des Geldes - eine besonders hartnäckige, auch die Belange Dritter nicht schonende Tätigkeit entfaltet hat. Dagegen ist nichts einzuwenden. Inwiefern dem Angeklagten damit - auch - vorgeworfen sein soll, sich anderer als der zur Auslieferung führenden strafbaren Handlungen schuldig gemacht oder andere hierzu bestimmt zu haben, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Müller
Maier
Niemöller
Zschockelt