Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1982, Az.: 1 StR 320/81
Berücksichtigung einer strafschwerenden Tatbestandsverwirklichung gegenüber Mittätern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 320/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Baden-Baden - 16.03.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
1. Journalist Murat A. aus B., geboren am ... 1943 in I. (Türkei), zur Zeit in Haft
2. Nazmi C. aus B., geboren am ... 1944 in I. (Turkei), zur Zeit in Haft
3. Gülzade K. geborene C. aus B., geboren am ... 1935 in A. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 1. und 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. Januar 1982
gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
- zu 2. und 4. einstimmig -
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfolgung der Angeklagten A. und C. wird auf das Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die Verfolgung der Angeklagten K. wird auf die Beihilfe zu dem Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten A., C. und K. wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. März 1981 im Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen waren entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen, soweit sie den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Angeklagte A. und C.) bzw. wegen Beihilfe hierzu (Angeklagte K.) angreifen.
Der Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen kann nicht bestehen bleiben. Zu Lasten der Angeklagten A. und K. hat die Strafkammer die gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vergehen der Steuerhehlerei bzw. Beihilfe hierzu (Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll, UA S. 12, 18, 19, 26, 27; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34). Es ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der gegen den Ang klagten C. verhängten Freiheitsstrafe von der Höhe der gegen den Mittäter A. ausgesprochenen Strafe beeinflußt worden ist, auch wenn der Tatrichter das Vergehen der Steue hehlerei bei dem Angeklagten C. nicht eigens als strafer schwerend berücksichtigt hat (UA S. 34).
Kuhn
Ulsamer
Maul
Schikora