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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1982, Az.: III ZR 114/80

Baurecht; Härteausgleich; Mietrecht; Ausgleich; Wirtschaftliche Nachteile; Auswirkung des Entzuges; Rechtlich gesicherte Erwartungen; Enteignung eines Mietrechts; Nachteilsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1982
Aktenzeichen
III ZR 114/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 83, 1 - 7
  • DVBl 1982, 1152 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1982, 464 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2181-2183 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 702 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen des Entzugs eines nur nach der tatsächlichen Einschätzung längerfristigen Mietrechts können nur durch Gewährung des Härteausgleichs unter den in §§ 122a, 122b BBauG bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen werden.

2. Bei der Enteignung eines Mietrechts, das nach dem Mietvertrag jeweils zum Jahresende kündbar war, ist Entschädigung wegen anderer Nachteile der Enteignung (§ 96 BBauG) nur insoweit zu leisten, als in die rechtlich gesicherten Erwartungen des Mieters auf Fortsetzung des Vertrages eingegriffen worden ist.