Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.12.1981, Az.: IVb ZR 639/80
Einordnung einer Ehe als "kurz" im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Grobe Unbilligkeit der Zubilligung des vollen Unterhaltsbetrages im Hinblick auf die kurze Dauer einer Ehe; Berücksichtigung von Umständen in den Lebensverhältnissen der Ehegatten; Begrenzung der möglichen Dauer der Ehe im fortgeschrittenen Alter im Vergleich zu einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe von vornherein; Drei Jahre andauernde Ehe als Grenzwert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.12.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 639/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.11.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- Böhmer, JR 82, 291
- JZ 1982, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Anna S., N. Straße 28, A.
Prozessgegner
Franz S., K. str. 12 a, A.
Amtlicher Leitsatz
Eine Ehe ist von drei Jahren Dauer an im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. November 1979 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des ab 1. Dezember 1979 zu zahlenden Unterhalts teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 1979 eine monatliche Unterhaltsrente von 642 DM zu zahlen; wegen der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8, von den Kosten der Berufungsinstanz der Beklagte 6/7 und die Klägerin 1/7 und von den Kosten der Revision der Beklagte 7/9 und die Klägerin 2/9 zu tragen.
Tatbestand
Die am 19. November 1919 geborene Klägerin und der am 17. März 1911 geborene Beklagte haben am 30. Dezember 1974 geheiratet. Am 17. Dezember 1977 zog die Klägerin aus der ehelichen Wohnung aus. Die Ehe ist sodann auf den am 18. Mai 1978 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten am 10. Mai 1979 rechtskräftig geschieden worden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt. Das Familiengericht hat ihn verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Mai 1979 über einen freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 300 DM hinaus monatlich weitere 400 DM und ab 1. Juni 1979 monatlich 700 DM zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts dahin abgeändert, daß der Beklagte einen Unterhaltsrückstand von 6.367 DM und für die Zeit ab 1. Dezember 1979 eine Unterhaltsrente von monatlich 430 DM zu zahlen habe.
Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin hinsichtlich der ab 1. Dezember 1979 zu zahlenden laufenden Unterhaltsrente die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Der Beklagte hat an die Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 1979 monatlich 642 DM Unterhalt zu zahlen.
2.
Zur Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der der Klägerin nach der Differenz der beiderseitigen Einkünfte an sich zustehende Unterhalt von monatlich 642 DM gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB herabzusetzen sei, weil die Zubilligung des vollen Unterhaltsbetrages im Hinblick auf die kurze Dauer der Ehe grob unbillig sei. Unter Ehedauer im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verstehen. Die sich damit errechnende Ehedauer von ca. 3 Jahren und 5 Monaten sei noch als kurz anzusehen, auch wenn die Parteien bei der Eheschließung bereits 63 und 55 Jahre alt gewesen seien. Wegen der kurzen Dauer der Ehe sei es nicht zu rechtfertigen, den Beklagten in die untere Hälfte des angemessenen Eigenbedarfs zu verweisen. Daher sei der der Klägerin rechnerisch zustehende Unterhaltsbetrag unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß die Ehe der Parteien allein aus dem Verschulden des Beklagten gescheitert sei, um rund ein Drittel auf 430 DM monatlich zu kürzen.
3.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.
a)
Allerdings hat sich das Berufungsgericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß unter Ehedauer im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu verstehen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (s. näher Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141).
b)
Indessen kann die Dauer der Ehe der Parteien, die hiernach rund 3 Jahre und 5 Monate beträgt, nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden. Wie der Senat in dem - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 26. November 1980 (a.a.O. S. 141 f.) näher ausgeführt hat, läßt sich die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, nicht abstrakt beurteilen. Vielmehr kommt es auf die Lebenssituation der Ehegatten, insbesondere des Unterhaltsbedürftigen, im Einzelfall an. Das schließt es freilich nicht aus, im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche zu konkretisieren, innerhalb deren eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, so daß sich nur in den Fällen eine Veranlassung zu näherer Prüfung ergibt, die sich entweder in keinen dieser zeitlichen Bereiche einordnen lassen oder die durch besondere, vom Regelfall abweichende Umstände in den Lebensverhältnissen der Ehegatten gekennzeichnet sind. In diesen Fällen ist die Beurteilung davon abhängig zu machen, ob die Ehegatten ihre Lebensführung in der Ehe bereits soweit aufeinander eingestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinschaftliches Lebenszeit ausgerichtet haben, daß die unterhaltsrechtliche Verpflichtung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen für die Zeit nach der Scheidung nicht mehr dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in grober Weise widerspricht. Der Senat hat in der genannten Entscheidung eine Ehe von bis zu zwei Jahren als in der Regel kurz und eine solche ab 43 Monaten als im Regelfall nicht mehr kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingeordnet.
Ob und wieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten wegen kurzer Dauer der Ehe grob unbillig ist, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ehe der Parteien sei nur von kurzer Dauer gewesen, steht jedoch nicht mehr in Einklang mit den oben dargelegten Grundsätzen, die der erkennende Senat inzwischen entwickelt hat. Mit 41 Monaten hatte die Ehe der Parteien fast die Dauer erreicht, die der Senat im Urteil vom 26. November 1980 a.a.O. als regelmäßig nicht mehr "kurz" im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichnet hat. Die dort genannte Dauer von 43 Monaten hatte sich im übrigen aus den zeitlichen Besonderheiten des damaligen Sachverhalts ergeben. Jene Entscheidung bedeutet daher nur, daß jedenfalls eine Ehe von solcher Dauer - im Regelfall - nicht mehr "kurz" im Sinne der Härteregelung ist. Die aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit zu ziehende zeitliche Grenze, von der an eine Ehedauer im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist, müßte deutlich unter dieser Zeit liegen. Der Senat hält sie bei einer Ehedauer von drei Jahren für gegeben. Die vorliegend in Rede stehende Ehedauer kann umso weniger als kurz eingeordnet werden, als sich die Parteien bei der Eheschließung bereits in vorgerücktem Alter (63 und 55 Jahre) befunden haben. Infolgedessen war die mögliche Dauer der Ehe im Vergleich zu einer in jungen Jahren geschlossenen Ehe von vornherein begrenzt. Hinzu kommt, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Eheschließung auf Wunsch des Beklagten ihre Erwerbstätigkeit als Büro- und Haushaltshilfe bei ihrer Tochter aufgegeben und dadurch dokumentiert hat, daß sie sich unter Aufgabe ihrer bisherigen Lebensbedingungen auf ein gemeinsames Leben mit dem Beklagten einrichtete. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin somit zu Unrecht nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB herabgesetzt. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
4.
Über den in die Revisionsinstanz gelangten Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 1979 kann auf dem Boden der im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts abschließend entschieden werden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Hiernach beträgt die Differenz der Einkünfte der Parteien (seit 1. Juni 1979) 1.604,30 DM. Das Berufungsgericht hat wie schon für den Trennungsunterhalt auch für den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der Schwerstbeschädigung des Beklagten und seiner hierdurch bedingten Mehraufwendungen "an sich" (vorbehaltlich der Kürzung nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eine Verteilung der Einkommensdifferenz im Verhältnis von 3/5 (Beklagter) zu 2/5 (Klägerin) für angemessen gehalten. Diese Quotierung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Dementsprechend ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 642 DM (2/5 von 1.604,30 DM) zu bemessen. Soweit die Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 1979 darüber hinausgehend Unterhalt verlangt, erweist sich die Klage als unbegründet.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Portmann
Seidl
Krohn
Macke