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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.12.1981, Az.: IVb ZB 806/80

Aufrechterhaltung einer Ehe im Interesse der Kinder; Die in einer Scheidung liegende schwere Härte aus persönlichen, gesundheitlichen und beruflichen Gründen; Anforderungen an eine rechtzeitige Berufungsbegründung; Erweiterung der Berufung im Rahmen der Berufungsbegründung; Erweiterung der Berufung um den Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 806/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 10.07.1980
AG Wittlich - 30.04.1979

Prozessführer

Leo M., K. Straße 222, B.,

Prozessgegner

Irmgard N. geb. R., K. Straße 222, B.,

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Dezember 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 30. April 1979 als unzulässig verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Parteien schlossen am 11. August 1961 die Ehe, aus der drei in den Jahren 1962, 1964 und 1969 geborene Kinder hervorgingen. Seit Oktober 1976 leben sie getrennt.

2

Im November 1976 erhob die Antragstellerin Klage auf Scheidung der Ehe. Der Antragsgegner beantragte Abweisung des Scheidungsantrags und machte geltend: Die Aufrechterhaltung der Ehe sei im Interesse der Kinder notwendig; im übrigen sei sie auch deshalb geboten, weil die Scheidung für ihn, den Antragsgegner, aus persönlichen gesundheitlichen und beruflichen Gründen eine schwere Härte bedeuten würde.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts vom 30. April 1979 wurde die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über die Kinder der Antragstellerin übertragen und der Versorgungsausgleich im Wege des Renten-Splittings durchgeführt.

4

Gegen das am 15. Mai 1979 zugestellte Urteil legte der Antragsgegner am 15. Juni 1979 - uneingeschränkt - Berufung ein und begründete sie am 17. September 1979 (Montag). In dem Begründungsschriftsatz erklärte er, das Urteil des Familiengerichts werde "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erweiterung der Anfechtung" einstweilen nur insoweit angefochten, als das Familiengericht über den Versorgungsausgleich entschieden habe. Der Vorbehalt der Erweiterung der Anfechtung gelte dem Scheidungsausspruch; insoweit behalte er, der Antragsgegner, sich vor zu beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Scheidung der Ehe zurückzuweisen. Sollte das Berufungsgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorbehalts der Erweiterung haben, so erkläre er bereits jetzt hilfsweise, daß er den zur Erweiterung der Berufungsanträge angekündigten Antrag unbedingt stelle, also die Abweisung des Scheidungsantrags begehre. Zur Begründung des angekündigten Antrags führte der Antragsgegner (in Abschnitt 3 der Begründungsschrift) aus, er halte die Ehe nicht für heillos zerrüttet, auch lebten die Parteien noch nicht drei Jahre getrennt. Im übrigen verwies er auf das Interesse der Kinder, das eine Fortsetzung der Ehe gebiete, und machte weiter geltend, er selbst würde durch die Scheidung in mehrfacher Hinsicht persönlich unzumutbar betroffen; es müsse damit gerechnet werden, daß er infolge seiner Persönlichkeitsstruktur diese Entscheidung nicht verkraften könne.

5

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1980 erklärte der Antragsgegner sodann, er beantrage nunmehr ausdrücklich, wie in der Berufungsbegründung vorbehalten, den Ehescheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

6

Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Scheidung richtete, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. Im übrigen wies es das Rechtsmittel als unbegründet zurück. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verwerfung der Berufung.

7

II.

Der nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaften, form- und fristgerecht eingelegten (§ 577 Abs. 2 ZPO) sofortigen Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.

8

Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem Scheidungsausspruch des Familiengerichts nicht versäumt. Er hat vielmehr unter den hier gegebenen Umständen den gegen das Scheidungsurteil gerichteten Berufungsantrag im Ergebnis rechtswirksam gestellt und begründet.

9

Der Antragsgegner hat seinen Angriff gegen das Scheidungsurteil in zweifacher Weise vorgebracht:

10

Er hat sich einerseits in der Berufungsbegründung die Anfechtung des Scheidungsurteils vorbehalten und hat später von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht, indem er den Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Zurückweisung des Scheidungsantrags der Antragstellerin ausdrücklich nachgeholt hat. Zum anderen hat er für den Fall der Unzulässigkeit des erklärten Vorbehalts bereits in der Berufungsbegründungsschrift hilfsweise die Abweisung des Scheidungsantrags seiner Ehefrau beantragt.

11

1.

Es erscheint zweifelhaft, ob der in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene Vorbehalt einer Erweiterung des Berufungsangriffs in Verbindung mit dem später nachgeholten Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Abweisung des Scheidungsbegehrens der Ehefrau den Anforderungen an eine rechtzeitige Berufungsbegründung genügte. Allerdings tragen die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum in der Regel nur vorläufigen Charakter, und sie können noch in der mündlichen Verhandlung - beziehungsweise bis zu dem ihr entsprechenden Zeitpunkt im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sich die Erweiterung nur im Rahmen der Berufungsbegründung hält (BGHZ 12, 53, 67 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51]; BGH NJW 1971, 33, 34; Senatsurteil vom 21. Oktober 1981 - IVb ZR 619/80 - m.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 39. Aufl. § 519 Anm. 3 B; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 519 Anm. 3 Nr. 1; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 519 Anm. VI 1 c; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 138 II b; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 41; hiergegen Senatsurteil vom 21. Oktober 1981). Es begegnet Bedenken, ob dieses Erfordernis im vorliegenden Fall erfüllt war. Der Antragsgegner hatte zwar in der Berufungsbegründung nicht nur den für die Beurteilung der Regelung über den Versorgungsausgleich maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und zur Nachprüfung gestellt, sondern er hatte außerdem auch im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Ehe nach seiner Vorstellung nicht geschieden werden dürfe, weshalb er sich die Anfechtung der Entscheidung des Familiengerichts auch hinsichtlich des Scheidungsausspruchs noch vorbehielt. Die hiermit vorgetragenen Ausführungen hatten jedoch keinen unmittelbaren Bezug zu dem Antrag auf Änderung der Regelung über den Versorgungsausgleich, den der Antragsgegner mit dem Rechtsmittel in erster Linie und unbedingt verfolgte. Sie betrafen auch nicht - im engeren Sinne - dieselben Sachverhaltsvoraussetzungen, die für die Beurteilung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend und als solche durch die Berufungsbegründung zur unbedingten Nachprüfung des Berufungsgerichts gestellt waren. Das Vorbringen, mit dem sich der Antragsgegner gegen die Ehescheidung wandte, stellte sich vielmehr als vorsorgliche Begründung für den Fall dar, daß die Berufung noch um den bisher vorbehaltenen Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Abweisung des Scheidungsbegehrens erweitert werden sollte. Auch wenn diese Begründung innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen wurde, und der Antragsgegner damit klar zu erkennen gab, daß er nicht endgültig auf eine Anfechtung des Ehescheidungsurteils verzichten wollte - so daß die Antragstellerin als Prozeßgegnerin keinen gesicherten Anlaß hatte anzunehmen, der Scheidungsausspruch werde endgültig unangegriffen bleiben - erscheint es aus den dargelegten Gründen doch nicht zweifelsfrei, ob sich die nach Ablauf der Begründungsfrist erklärte Erweiterung um den Antrag auf Abweisung des Scheidungsbegehrens hier noch "im Rahmen der Berufungsbegründung" im Sinne der oben wiedergegebenen herrschenden Meinung hielt (vgl. Zöller/Schneider a.a.O. § 519 Anm. VI 1 c).

12

Die Frage braucht jedoch im Ergebnis nicht entschieden zu werden.

13

Falls der Vorbehalt der Erweiterung in der hier gegebenen Form für zulässig zu erachten war, hat der Antragsgegner seinen "Berufungs"Antrag mit dem Schriftsatz vom 16. Juni 1980 zulässigerweise um den Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils und Abweisung des Scheidungsbegehrens der Antragstellerin erweitert. Die Berufung gegen das Scheidungsurteil wäre dann unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Änderung bzw. Erweiterung eines vorläufigen Antrags wirksam eingelegt und begründet worden.

14

2.

Entsprachen der Erweiterungsvorbehalt und die "Nachholung" des Berufungsantrags hingegen nicht den Voraussetzungen, unter denen eine Änderung der Rechtsmittelanträge nach Ablauf der Begründungsfrist als zulässig angesehen wird, dann hat der Antragsgegner die Beruflang gegen das Scheidungsurteil jedenfalls mit dem für diesen Fall hilfsweise in der Berufungsbegründungsschrift gestellten Antrag - und der hierzu vorgetragenen Begründung - fristgemäß begründet.

15

Zwar hat der Antragsgegner diesen Antrag in der Berufungsbegründung mit einer Bedingung verknüpft; denn er hat ihn ausdrücklich für den Fall "bereits jetzt" gestellt, daß "gegen die Zulässigkeit des Vorbehalts der Erweiterung Bedenken" bestehen sollten. Diese Bedingung stand jedoch der Wirksamkeit des Antrags nicht entgegen. Allerdings sind Prozeßhandlungen, zu denen auch die Rechtsmittelanträge gehören, insofern bedingungsfeindlich, als ihre Wirksamkeit nicht von einem außerprozessualen Ereignis, etwa von einer Handlung des Gegners oder eines am Prozeß nicht beteiligten Dritten, abhängig gemacht werden darf; denn die Gestaltungswirkung auf den Prozeß darf niemals ungewiß sein (Zöller/Stephan a.a.O. vor § 128 B II; Thomas/Putzo a.a.O. Einleitung III 2 i; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 65 IV 1; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß 1957, § 16 II S. 128). Zulässig ist es hingegen - weil hierdurch keine Unsicherheit in das Verfahren getragen wird - innerhalb eines bereits (unbedingt) eröffneten Klage- oder Rechtsmittelverfahrens einen Antrag an innerprozessuale Vorgänge zu knüpfen und ihn - beispielsweise - von dem Erfolg oder Mißerfolg einer eigenen Prozeßhandlung oder einer solchen des Gegners abhängig zu machen (Zöller/Stephan aaO; Thomas/Putzo aaO; Rosenberg/Schwab aaO; Baumgärtel aaO). In diesem Sinn stellt sich auch die von dem Antragsgegner erhobene "Bedingung" der etwaigen Unzulässigkeit des Erweiterungsvorbehalts, die alsdann zu einem "Mißerfolg" dieses Vorbehalts führen mußte, als zulässige innerprozessuale Bedingung dar. Die bedingte Antragstellung des Antragsgegners in der Berufungsbegründungsschrift ist in ihrer prozessualen Bedeutung etwa zu vergleichen mit der - für zulässig erachteten - Einlegung einer Anschlußberufung durch den Rechtsmittelbeklagten für den Fall, daß sein eigenes Hauptrechtsmittel unzulässig sein sollte (Rosenberg/Schwab a.a.O. § 65 IV 3 d; vgl. auch RGZ 110, 427, 429). In beiden Fällen betrifft die Bedingung einen innerprozessualen Vorgang, nämlich die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit eines bestimmten Parteivorbringens durch das Gericht.

16

Da der Antragsgegner die Berufung gegen das familiengerichtliche Urteil als solche unbedingt eingelegt und das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zudem wirksam begründet hatte, war das Rechtsmittelverfahren als ganzes nicht an eine Bedingung geknüpft, so daß auch insoweit gegen die Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (Rosenberg/Schwab a.a.O. § 65 IV 3).

17

Das Berufungsgericht hat nach alledem die Berufung des Antragsgegners gegen das Scheidungsurteil zu Unrecht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Sachentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

Dieses wird bei der neuen Verhandlung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 134) zu § 1568 Abs. 2 BGB zu beachten haben.

Lohmann
Portmann
Seidl
Krohn
Macke