Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1981, Az.: VI ZB 14/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist; Gewährleistung der Zustellung am nächsten Tag nur bei werktäglichem Einwurf einer Postsendung; Besondere Sorgfaltspflichten bei Absenden der Berufungsschrift am letzten Tag vor Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1981
- Aktenzeichen
- VI ZB 14/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 19.03.1981
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Einwurf eines fristwahrenden Schriftsatzes in einen gewöhnlichen Briefkasten am vorletzten Tag der Frist vor der letzten Leerung rechtfertigt jedenfalls dann nicht das Vertrauen auf rechtzeitigen Eingang am nächsten Tag, wenn der Schriftsatz an einem Sonntag eingeworfen wird und eine neben dem Briefkasten angebrachte Zusammenstellung der Brieflaufzeiten erkennen läßt, daß nur bei einem werktags erfolgenden Briefeinwurf die Zustellung am folgenden Tag gewährleistet ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 22. Dezember 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Gründe
I.
1.
Das Landgericht Amberg hat am 25. September 1980 im vorliegenden Rechtsstreit ein Endurteil erlassen, das dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt B., am 16. Oktober 1980 zugestellt wurde. Die Berufung der Kläger, deren Klage abgewiesen worden war, ging am 18. November 1980, einen Tag nach der am 17. November, einem Montag, endenden Berufungsfrist, beim Oberlandesgericht ein.
Die Kläger ließen am 2. Dezember 1980 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragen und durch ihren Prozeßbevollmächtigten glaubhaft machen, dieser habe die Berufungsschrift am 16. November 1980 (Sonntag) gegen 12.30 Uhr persönlich in den Briefkasten des Hauptpostamts in Amberg geworfen, dort den Zeitpunkt der letzten Leerung für 21.00 Uhr angegeben gefunden und daher darauf vertraut, der Brief werde am nächsten Tag das Berufungsgericht in Nürnberg erreichen. Rechtsanwalt B. hat weiter erklärt, er habe den am Briefkasten angebrachten Hinweis auf die Postlaufzeiten zwar gesehen, doch nicht so genau gelesen, daß er daraus entnommen habe, bei einem Einwurf von Briefen an einem Sonntag könne nicht mit einer Zustellung in Nürnberg am nächsten Tag gerechnet werden.
2.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.
Dagegen wenden sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
1.
Zur Begründung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Kläger. Dieser habe die neben dem Briefkasten des Hauptpostamts angebrachte "Zusammenstellung von Brieflaufzeiten" nicht beachtet, aus der sich ergebe, daß nur bei einem Briefeinwurf werktags (die Wörter "nur" und "werktags" sind durch Unterstreichung hervorgehoben) die Zustellung in Nürnberg am folgenden Werktag gewährleistet sei.
Dies hält den Angriffen der Beschwerdeführer stand.
2.
Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Kläger nicht infolge einer im vorliegenden Fall verzögerten Postbeförderung die Berufungsfrist versäumt haben. Vielmehr konnte deren Prozeßbevollmächtigter aus der neben dem Briefkasten angebrachten Zusammenstellung der Brieflaufzeiten erkennen, daß die normale Postbeförderung, auf die zu vertrauen grundsätzlich jedermann befugt ist, gerade keine Gewähr bot, daß der am Sonntag in Amberg eingeworfene Brief mit der Berufungsschrift am nächsten Tag in Nürnberg bereits zugestellt würde. Dieser Hinweis, der an der wesentlichen Stelle sogar durch Unterstreichung besonders gekennzeichnet war, durfte bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vom Anwalt der Kläger nicht übersehen werden. Ihm mußte bewußt sein, daß das Absenden der Berufungsschrift am letzten Tag vor Fristablauf besondere Vorsicht gebot. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht durch den Hinweis ausgeräumt wird, schon öfters sei von ihm festgestellt worden, daß die für Werktage geltenden Brieflaufzeiten auch über's Wochenende eingehalten worden seien. Dem steht allerdings die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der zuständigen Oberpostdirektion entgegen, derzufolge in aller Regel ein am Sonntag um die Mittagszeit eingeworfener Brief am nächsten Tage nicht schon in Nürnberg zur Zustellung gelange. Im übrigen aber durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger gerade wegen des angeschlagenen Hinweises nicht seine möglicherweise auf einige Fälle beschränkte Erfahrung als Regelfall annehmen.
Diesem Ergebnis stehen die von den Klägern genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1977, 1233 und NJW 1980, 769) nicht entgegen; diese betreffen nämlich Fälle, in denen die Postbeförderung von der normalen Laufzeit abgewichen war. Hier hingegen ist der Prozeßbevollmächtigte der Kläger von einem Beförderungsstandard ausgegangen, den die Post ausdrücklich als nicht gewährleistet erkennbar gemacht hatte.
Die sofortige Beschwerde der Kläger mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt