Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: 2 StR 526/81
Revisionsgrund der Falschbewertung mehrerer Vergehen als selbstständige Taten und nicht als rechtliche Einheit; Voraussetzung der Einbehaltung von tatsächlich vom Lohn einbehalten Beiträgen für den Straftatbestand der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen; Voraussetzung für das Vorliegen einer Handlungseinheit zwischen mehreren Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 21.05.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Hermann K. aus K., dort geboren am ... 1946
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1981
auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Kassel als Verteidiger des Angeklagten in der Sitzung vom 16.
Dezember 1981,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Mai 1981
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Betrugs verurteilt wird;
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Sie ist insoweit begründet, als das Landgericht den Angeklagten wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verurteilt und das Vergehen der Urkundenfälschung mit dem der Umsatzsteuerhinterziehung nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt, sondern beide als selbständige Taten bewertet hat. Die Revision führt deshalb zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
II.
1.
Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen nach § 529 Abs. 1, § 1428 Abs. 1 RVO, § 225 Abs. 1 AfG setzt voraus, daß der zur Abführung der Beiträge verpflichtete Arbeitgeber diese tatsächlich vom Lohn einbehalten und nicht abgeführt hat (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1980 - 2 StR 768/79 - und 11. April 1980 - 2 StR 85/80). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Soweit der Angeklagte einen Teil der zu zahlenden Arbeitnehmeranteile tatsächlich vom Lohn abgezogen hatte, hat er sie auch abgeführt (UA S. 18/19). Weitere Arbeitnehmeranteile hat er nicht einbehalten. Dadurch, daß er der AOK gegenüber zu niedrige Löhne angab und dementsprechend auch zu geringe Arbeitnehmeranteile zahlte, hat er nicht etwa - wie das Landgericht meint - die Arbeitnehmeranteile "gleichsam abgezweigt" (UA S. 19). Das wäre nur der Fall, wenn er mit den Arbeitnehmern vereinbart gehabt hätte, Sozialversicherungsbeiträge an die AOK auch insoweit zu entrichten, als er ihnen den Arbeitslohn ohne Abzug der Beiträge auszahlen sollte. Eine derartige Vereinbarung hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es führt zwar aus, dem Angeklagten sei eine "Nettolohnabrede" aufgezwungen worden, verwendet diesen Begriff aber lediglich für eine Vereinbarung, nach der bestimmte Beträge vom Arbeitslohn ohne Steuer- und Sozialversicherungsabzüge ausbezahlt werden sollten (UA S. 14). Eine solche Regelung hat nicht zur Folge, daß der Arbeigeber den Arbeitnehmern nun einen um den Betrag der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (und die Lohnsteuer) erhöhten Bruttolohn schuldete und davon gleichsam einen Teil, nämlich die aus diesem zu berechnenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (und die Lohnsteuer) einbehielt. Dafür, daß die mit den Arbeitnehmern getroffene Regelung hier eine Erhöhung des vereinbarten Bruttolohns um Steuern- und Soziallasten beinhaltete, sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden. Im Gegenteil: Der Angeklagte beschäftigte ausländische Arbeitnehmer, von denen ein großer Teil keine gültigen Arbeitspapiere besaß, nicht zur Sozialversicherung angemeldet war (UA S. 6) und somit kein Interesse an der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hatte.
2.
Die Vergehen der Urkundenfälschung und der Hinterziehung von Umsatzsteuer wurden durch eine und dieselbe Handlung im Sinne der Tateinheit begangen.
Der Angeklagte stellte fingierte Gutschriften für angeblich von anderen Firmen als Subunternehmen geleistete Arbeiten her. In diesen wies er auch Umsatzsteuer aus (UA S. 9). Einen Kassenbeleg über eine angebliche à-conto-Zahlung für diese Arbeiten unterschrieb er mit falschem Namen (UA S. 12). Die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge machte er als Vorsteuerabzüge geltend (UA S. 10/11). Wenn der Angeklagte die Gutschriften und den falschen Kassenbeleg auch in erster Linie fingierte, um die bisherigen Lohnsteuerhinterziehungen zu verdecken, so muß in diesem Zusammenhang - mangels hinreichender gegenteiliger Feststellungen (UA S. 9) - doch zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er sie von vornherein für die Geltendmachung des unberechtigten Vorsteuerabzugs und damit bei der Umsatzsteuerhinterziehung verwenden wollte und tatsächlich auch verwendete. In diesem Falle besteht zwischen der Urkundenfälschung im Sinne des Gebrauchmachens einer unechten Urkunde und der Umsatzsteuerhinterziehung Tateinheit.
3.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen weiteren den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
a)
Das Landgericht hat die Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer und der nicht gezahlten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung weitgehend zugunsten des Angeklagten durchgeführt und lediglich Mindestbeträge angesetzt. Der Angeklagte hat die Berechnung auch anerkannt (UA S. 24, 26).
b)
Die vom Angeklagten jeweils fortgesetzt begangenen beiden Steuerdelikte und der fortgesetzte Betrug stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Auch die in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung begangene Urkundenfälschung kann sie nicht zur einer Tat im Rechtssinne verbinden. Der Angeklagte wollte zwar dadurch, daß er die schwarz gezahlten Löhne teilweise als Zahlungen an Subunternehmer bezeichnete, auch die wahren Lohnkosten verschleiern und die Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialabgaben auf diese Weise verdecken. Das allein reicht für die Annahme einer einheitlichen Tat im Rechtssinne jedoch nicht aus. Er hat die falschen Belege nicht etwa für Lohnsteueranmeldungen verwendet; er hat dem Finanzamt gegenüber insoweit nämlich überhaupt keine Erklärungen abgegeben (UA S. 14). Daß er sie unter Umständen für eine etwaige Betriebsprüfung bereithielt, vermag Handlungseinheit zwischen der Urkundenfälschung und der Lohnsteuerhinterziehung nicht zu begründen. Auch dafür, daß der Angeklagte die falschen Belege der AOK vorlegte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Die Urkundenfälschung diente deshalb allenfalls mittelbar auch der Lohnsteuerhinterziehung und dem Betrug.
III.
Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der wegen Umsatzsteuerhinterziehung, Urkundenfälschung und Betrugs verhängten Einzelstrafen und führt damit zum Wegfall der Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die wegen Lohnsteuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß sie von den anderen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller