Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1981, Az.: IVa ZR 282/80
Anspruch eines Steuerbevollmächtigten auf Vergütung; Berechnung der Vergütung für gefertigte Jahresabschlüsse sowie für Buchführungsarbeiten; Zulassung einer verspäteten Klagebegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 282/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.02.1980
- LG Heilbronn - 05.06.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 560 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1533-1535 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Begründungspflicht aus § 697 Abs. 1 ZPO bleibt unbewehrt durch die Sanktion des § 296 Abs. 1, 2 ZPO.
- b)
Die in § 296 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte grobe Nachlässigkeit muß sich gerade auf die konkrete Verletzung der Prozeßförderungspflichten aus § 282 Abs. 1, 2, ZPO beziehen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1980 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5. Juni 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Klagende Steuerbevollmächtigte nimmt den Beklagten auf Zahlung restlicher Vergütung für von ihm gefertigte Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie für Buchführungsarbeiten in Anspruch. Er hat gegen den Beklagten einen Mahnbescheid vom 2. Oktober 1978 über 80.000 DM nebst Zinsen als "Teilhonoraranspruch für vertragsmäßige Leistungen vor 31. Dezember 1976 als Steuerbevollmächtigter" erwirkt. Der Beklagte hat widersprochen und hat am 2. Februar 1979 die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Nach Abgabe der Sache durch das Amtsgericht hat das Landgericht dem Kläger durch eine am 1. März 1979 zugestellte Verfügung aufgegeben, den geltend gemachten Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Der Kläger ist dieser Aufforderung zunächst nicht nachgekommen. Stattdessen hat sich für ihn am 26. März 1979 ein beim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bestellt und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragt, die Frist zur Klagebegründung aufzuheben, da der Kläger ernsthaft und auf nicht absehbare Zeit erkrankt sei. Darauf hat der Vorsitzende der Zivilkammer am 5. April 1979 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Juni 1979 bestimmt, das persönliche Erscheinen auch des Klägers angeordnet und zusätzlich darauf hingewiesen, wenn "der Kläger in der Tat auf längere Zeit ernsthaft krank sein" sollte, müsse für ihn wohl ein Prozeßpfleger bestellt werden. Aufgrund Information durch die Ehefrau und den Sohn des Klägers hat dessen Prozeßbevollmächtigter am 31. Mai 1979 die Klagebegründung gefertigt; diese ist am 1. Juni 1979 (Freitag vor Pfingsten) bei Gericht eingegangen. Gleichzeitig hat er die Klagesumme auf 94.750 DM nebst Zinsen erhöht. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz abgelehnt und vorsorglich um Schriftsatznachlaß gebeten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat diesen wegen Krankheit entschuldigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat das Klagevorbringen gem. § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil der Kläger seine Prozeßforderungspflicht (§ 282 ZPO) grob nachlässig verletzt habe. Die Anspruchsbegründung habe bis zum 15. März 1979 vorliegen müssen; ihre Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben, weil dem Beklagten bei Zulassung des Klagevorbringens eine Frist gem. § 283 ZPO hätte eingeräumt und weil alsdann ein besonderer Verkündungstermin hätte bestimmt werden müssen. Deshalb halte die Kammer es für ihre Pflicht, das Vorbringen zurückzuweisen und die daraus folgende eventuelle Unrichtigkeit der Entscheidung hinzunehmen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung beider Vorderurteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zu Recht bejaht und habe von seinem Ermessen einen rechtlich und sachlich zutreffenden Gebrauch gemacht. Die Klagebegründung sei entgegen §§ 132, 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, obwohl der Kläger habe voraussehen können, daß der Beklagte ohne vorherige Erkundigungen keine Erklärung zur Klagebegründung werde abgeben können. Die Zeit zwischen dem Zugang der Klagebegründung bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und der mündlichen Verhandlung sei zu kurz gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe diesen nicht mehr unterrichten können; erst recht habe die Sache nicht mehr besprochen und erforderliche Informationen hätten nicht mehr beschafft werden können.
Bei Zulassung der verspäteten Klagebegründung würde sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben. Insoweit komme es allein auf den Stand des Rechtsstreits zur Zeit des verspäteten Vorbringens an. Bei Zulassung wäre eine Beweisaufnahme erforderlich geworden. Bereits in seiner Widerspruchsschrift habe der Beklagte erkennen lassen, daß er die Klageforderung der Höhe nach bestreiten werde. Ohne die Zuziehung eines Sachverständigen sei aber die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs nicht zu ermitteln. Ob bereits diejenige Verzögerung, die sich aus der Gewährung eines Schriftsatznachlasses an den Beklagten gemäß § 283 ZPO ergeben hätte, die Zurückweisung der Klagebegründung hätte rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Verspätung der Klagebegründung beruhe auf grober Nachlässigkeit des Klägers. Wer einen Mahnbescheid erwirke und erkenne, daß der Gegner sich streitig stelle, für den sei es eine Selbstverständlichkeit, seinen Anspruch zu begründen. Das liege für jeden Gläubiger, der nicht schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterlasse, auf der Hand. Ein solcher Gläubiger dürfe nicht warten, bis ihm die kurze Frist des § 697 Abs. 1 ZPO gesetzt werde. Er müsse vielmehr darauf vorbereitet sein, wenigstens so viel vorzutragen, daß der Gegner sich zur Klage einlassen könne.
Hier habe der Kläger spätestens seit der Mitteilung des Widerspruchs des Beklagten auf eine kurzfristige Klagebegründung eingestellt sein müssen. Dagegen sei der Kläger untätig geblieben.
Der Kläger sei durch seine Krankheit und seine Arbeitsüberlastung nicht im geringsten entschuldigt. Nach seinem Vorbringen sei er bereits seit 1972 nur noch zu 15 bis 20 % arbeitsfähig und ständig in ärztlicher Behandlung und habe seit Jahren wegen Arbeitsüberlastung nicht abrechnen können. Er habe also mehr als genug Zeit gehabt, seine Arbeit und diejenige seiner Mitarbeiter anders zu organisieren; insbesondere habe er nicht daran festhalten dürfen, die Honorarangelegenheiten persönlich zu bearbeiten, und zwar keinesfalls noch nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus am 23. März 1973 und erst recht nicht nach seiner Entlassung am 5. Mai 1973.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es eine dem Landgericht verspätet vorgelegte Klagebegründung gemäß § 528 Abs. 3 ZPO nur dann unberücksichtigt lassen darf, wenn dieses Angriffsmittel im ersten Rechtszug mit Recht zurückgewiesen worden ist (BGH Urteil vom 9. März 1981 - VIII ZR 38/80 = NJW 1981, 2255).
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Zurückweisung durch das Landgericht nicht auf § 296 Abs. 1 ZPO hätte gestützt werden können. Zwar hat der Kläger die Klagebegründung erst weit nach Ablauf der ihm hierfür gemäß § 697 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist vorgelegt. § 296 Abs. 1 ZPO greift aber nur bei Überschreitung der dort genannten Fristen ein, zu denen diejenige des § 697 Abs. 1 ZPO nicht gehört. Für eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf andere Fallgestaltungen ist angesichts der harten Sanktion des Ausschlusses (BGH Urteil vom 12. Februar 1981 - VII ZR 208/80 = NJW 1981, 1218) kein Raum.
Als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Klagebegründung durch das Landgericht kam daher nur § 296 Abs. 2 ZPO in Betracht. Danach können Angriffsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Demgemäß steht die Zurückweisung im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts, sofern vier Voraussetzungen erfüllt sind: Einmal muß es sich um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln. Zweitens müssen diese unter Verletzung der in § 282 Abs. 1, 2 ZPO normierten Prozeßförderungspflichten verspätet in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Drittens muß diese Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruhen. Viertens muß die Zulassung der verspäteten Angriffs- oder Verteidigungsmittel die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht sämtlich erfüllt.
Daß es sich hier um Angriffsmittel handelt, ist im vorliegenden Verfahren mit Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Der Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel ist weit zu verstehen (vgl. Bundestags-Drucks. 7/2729 S. 73); er umfaßt Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel, Beweiseinreden und wird durch diese Aufzählung nicht einmal vollständig beschrieben (vgl. "insbesondere" in § 282 Abs. 1 ZPO). Die Klagebegründung setzt sich aus Angriffsmitteln zusammen.
Der Kläger hat die Klage weit nach Ablauf der ihm hierfür bestimmten Frist (§ 697 Abs. 1 ZPO) und damit verspätet eingereicht. Das genügt aber für § 296 Abs. 2 ZPO noch nicht. Vielmehr muß es sich um einen Verstoß gerade gegen die Prozeßförderungspflichten des § 282 Abs. 1 oder 2 ZPO handeln. § 282 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Parteien zu rechtzeitigem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung; diese Pflicht hat der Kläger nicht verletzt. In Betracht kommt hier nur ein Verstoß gegen § 282 Abs. 2 ZPO. Danach müssen (Anträge sowie) solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich mitgeteilt werden, und zwar so zeitig, daß der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einholen kann. Einen derartigen Fall hat das Landgericht hier angenommen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht hierzu ausgeführt, daß der Beklagte aus der (Voraus-) Sicht des Klägers zu der Klagebegründung ohne vorhergehende Erkundigungen keine Erklärung hätte abgeben können. Die Klagebegründung hätte daher rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte dem Beklagten für erforderliche Erkundigungen aber hier nicht nur eine Woche (§ 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern mindestens zwei Wochen (§ 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO - jedenfalls entsprechend -) Zeit verbleiben sollen. Die Klagebegründung hätte daher, wenn die Pflichten aus § 282 Abs. 2 ZPO eingehalten worden wären, etwa drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1979, also etwa am 15. Mai 1979, bei Gericht eingehen müssen. Das hat der Kläger nicht beachtet. Darin liegt eine objektive Verletzung der ihm gemäß § 282 Abs. 2 obliegenden Prozeßförderungspflicht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben gemeint, die Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit des Klägers. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken.
Während das Landgericht grobe Nachlässigkeit schon darin sieht, daß der Kläger die Klagebegründung nicht bereits bis zum 15. März 1979 vorgelegt hat, läßt das Berufungsgericht die grobe Nachlässigkeit des Klägers noch früher beginnen; spätestens seit dem Antrag des Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens vom 1. Februar 1979 habe der Kläger auf eine kurzfristige Klagebegründung eingestellt sein müssen. Dabei ist übersehen, daß die in § 296 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte grobe Nachlässigkeit sich gerade auf die konkrete Verletzung der Prozeßförderungspflichten aus § 282 Abs. 1, 2 ZPO beziehen muß. Dagegen bleibt die ebenfalls der Prozeßförderung dienende Begründungspflicht aus § 697 Abs. 1 ZPO unbewehrt durch die Sanktion des § 296 Abs. 2 ZPO.
Danach kommt es für die Frage nach einer groben Nachlässigkeit des Klägers in dem hier maßgebenden Sinne gerade auf die Zeit vor dem 15. Mai 1979 an. Damals war der Kläger nach den vorgelegten Attesten krank. Er war vom 23. März bis zum 15. Mai 1979 wegen Herzinsuffizienz nach Pankreas-Nekrose und zusätzlicher Darmblutungen in stationärer Behandlung gewesen und war auch danach noch über die mündliche Verhandlung hinaus arbeitsunfähig und nicht reisefähig. Von einer Nachlässigkeit, die den Ausschluß des Klagevorbringens rechtfertigen und deshalb auch bei Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes als ein grobes qualifiziert werden (vgl. BT-Drucks. 7/5499 S. 2: Beschränkung auf besondere Fälle) könnte, durfte das Landgericht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daher nicht ausgehen. Ein Organisationsverschulden, wie es das Berufungsgericht hier wegen mangelnder Vorsorge des Klägers angenommen hat, mag zwar auch eine grobe Nachlässigkeit i.S. von § 296 Abs. 2 ZPO begründen können. Dies aber allenfalls dann, wenn die betreffende Partei frühzeitig gewissermaßen kommen sieht oder wenn sich ihr greifbar aufdrängen muß, daß sie die mündliche Verhandlung ohne zusätzliche Vorkehrungen innerhalb der ihr an sich wohl zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht mehr wird vorbereiten können. Dazu reichen die getroffenen Feststellungen jedoch nicht aus. Das Klagevorbringen ist mithin zu Unrecht zurückgewiesen worden.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob bereits die zeitliche Verschiebung, die sich aus einer Anwendung von § 283 ZPO ergeben hätte, als eine die Zurückweisung rechtfertigende Verzögerung angesehen werden darf (dagegen z.B. Büchel NJW 1979, 945, 950 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]; Fey DRiZ 1978, 180; Zöller/Stephan, 13. Aufl. § 296 Anm. II 3 a; Zöller/Schneider 13. Aufl. § 527 Anm. VI 4; dafür Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 39. Aufl. § 296 Anm. 2 Ca; vgl. auch RG HRR 1931 Nr. 877; 1935 Nr. 50; BGH Urteile vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 = LM ZPO § 272 b Nr. 2 undvom 7. Juli 1980 - II ZR 233/79 = WM 1980, 1191).
Nicht zu entscheiden ist auch, ob das Urteil des Landgerichts nicht auch im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1979 vorgenommene Klageerweiterung aufgehoben werden müßte.
Ebensowenig wie die Beschleunigungsvorschriften den Beklagten daran hindern können, noch in der letzten mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs. 2 ZPO) eine Widerklage zu erheben (BGH Urteil vom 12. Februar 1981 - VII ZR 112/80 = NJW 1981, 1217), stehen sie auch einer Klageänderung oder Klageerweiterung durch den Kläger nicht entgegen. Wird durch eine solche Widerklage oder eine solche Klageerweiterung für weitere Teile desselben materiellen Anspruchs Rechtshängigkeit begründet, und könnte oder müßte eine der Parteien nach den Präklusionsvorschriften mit bestimmten Angriffs- oder Verteidigungsmitteln zu dem bis dahin allein rechtshängig gewesenen Teil der Streitsache ausgeschlossen werden, dann stellt sich die Frage, ob diese Präklusion auch auf den in den Prozeß gerade erst eingeführten Teil des Streitgegenstandes erstreckt werden darf. Im Schrifttum wird für möglich gehalten, daß diese Frage zu bejahen ist (Zöller/Schneider, 13. Aufl. § 528 Anm. IV 1), der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sie für den Fall einer Widerklage verneint (NJW 1981, 1217 zu II, 2). Für den hier vorliegenden Fall der Klageerweiterung ist sie noch nicht höchstrichterlich entschieden. Wenn sie (auch hier) zu verneinen sein sollte, dann müßte zugleich bezweifelt werden, daß in einer solchen Lage überhaupt noch eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten könnte. Denn verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 77, 306; NJW 1981, 1217) nicht durch Teilurteil zurückgewiesen werden.
Hiernach sind das Urteil des Oberlandesgerichts und gemäß § 539 ZPO auch das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Einer (Teil-) Aufhebung des Verfahrens des Landgerichts bedarf es hier nicht,
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs