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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1981, Az.: V ZR 49/81

Streitwert ; Rückübertragung; Erbbaurecht ; Klage des Grundstückseigentümers; Objektiver Verkehrswert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1981
Aktenzeichen
V ZR 49/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 1982, 697
  • ZIP 1982, 221-222

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert für die Klage des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfallanspruch: § 2 Nr. 4 ErbbauVO) als eines grundstücksgleichen Rechts ist entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert des Erbbaurechtsgrundstücks zu bemessen. Dabei ist von dem objektiven Verkehrswert des Erbbaurechts auszugehen.