Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1981, Az.: I ZR 178/78

Pflicht einer Spedition auf Zahlung von Standgeld; Vorliegen eines Frachtvertrags/ Beförderungsvertrags; Eintritt der Verjährung; Unterbrechung der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1981
Aktenzeichen
I ZR 178/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.09.1978

Fundstelle

  • MDR 1982, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verjährung nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. c CMR.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 1981
durch
die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
Schwarz Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt eine Spedition. Die beklagte V... ist aufgrund einer Abtretung der Firma F... Inhaberin der Rechte aus einem von der Klägerin und der Firma I... Expreß weitergegebenen Beförderungsauftrag. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zur Zahlung von Standgeldforderungen verpflichtet ist.

2

Die Klägerin hatte im Jahre 1976 von der Firma A... GmbH in V... den Auftrag erhalten, Konstruktionsteile (dünne Bleche für Fertighallen) von V... nach Rasht im Iran zur Ablieferung an die Firma W... zu befördern. Das Ladegut umfaßte fünf Partien, die auf fünf Lkw zu verladen waren. Am 22. 6. 1976 beauftragte die Klägerin die Firma I... Expreß Int. Speditionsgesellschaft mbH in A... mit der Durchführung des Transportes. Die Firma I... Expreß gab den Auftrag an die Firma Oskar F... in K... als Unterfrachtführer weiter, die das Frachtgut nach Teheran beförderte. Zu einer Ablieferung des Gutes an die Empfängerin, die Firma W..., ist es bislang nicht gekommen. Das Frachtgut soll sich noch im Zollhof in Teheran befinden; und zwar zum Teil auf drei Sattelaufliegern und im übrigen entladen. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Ablieferungshindernisse und darüber, wer diese zu vertreten hat.

3

Die Firma Feustle berechnete der Klägerin für die im Zollhof Teheran abgestellten Transportfahrzeuge für die Zeit vom 10. 8. 1976 bis 21. 1. 1977 Standgeld in Höhe von insgesamt 304.350,-- DM.

4

Mit Schreiben vom 9. 2. 1977 machte die V... I... e.G., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte durch Fusion geworden ist, aus abgetretenem Recht der Firma F... Standgeldforderungen in Höhe von mindestens 350.000,-- DM geltend.

5

Die Klägerin hat daraufhin am 11. 3. 1977 auf Feststellung geklagt, daß der Beklagten keine Forderung von 350.000,-- DM zustehe. Nachdem die Beklagte mit einem am 24. 9. 1977 bei Gericht eingegangenen und der Klägerin am 26. 9. 1977 zugestellten Schriftsatz Widerklage auf Zahlung von 294.350,-- erhoben hat, haben die Parteien die negative Feststellungsklage in Höhe des Widerklagebetrages für erledigt erklärt.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, die Firma F... habe es selbst zu vertreten, daß Standgeld angefallen sei. Die Verzollung der Konstruktionsteile habe sich nur deshalb verzögert, weil die Firma F... entgegen ihren Weisungen, aber mit Einverständnis der Firma I... Expreß die Fracht von den fünf Sattelzügen zum Teil umgeladen habe, so daß in Teheran nur drei und ein zur Hälfte ausgelasteter Sattelzug eingetroffen seien. Da deshalb die auf fünf Sattelzüge ausgestellten Zolldokumente nicht mehr mit den tatsächlich vorhandenen Ladungen übereingestimmt hätten, sei die Verzollung nicht durchgeführt worden. Die Empfängerin, die Firma W... sei jederzeit bereit, für Zoll und sonstige Einfuhrunkosten aufzukommen. In jedem Falle seien aber die Standgeldforderungen verjährt.

7

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Abfertigung auf dem Zollhof in Teheran habe sich nur deshalb verzögert, weil die Firma W... den Zoll und die sonstigen Einfuhrunkosten nicht bezahlt habe. Sie hat weiter behauptet, in Teheran seien vier Lastzüge so eingetroffen, wie sie von der Firma A... beladen worden seien. Es seien lediglich Zuladungen erfolgt, da die Fahrzeuge sonst nicht ausgelastet gewesen wären. Die auf dem fünften Lastzug verladenen Konstruktionsteile seien sehr schlecht befestigt gewesen und deshalb auf der Fahrt immer weiter auseinandergerutscht.

8

An der türkisch-iranischen Grenze sei die Weiterfahrt dieses Lastzuges behördlich untersagt worden, weil die zulässige Fahrzeughöchstbreite durch die verrutschten Ladungsteile weit überschritten gewesen sei. Die Firma F... habe, um überhaupt eine Weiterfahrt zu ermöglichen, einen Teil der Fracht auf einen sechsten Lastzug verladen lassen.

9

Mit der Widerklage macht die Beklagte die von der Firma F... für die Zeit vom 10. 8. 1976 bis 21. 1. 1977 berechneten Standgelder von insgesamt 304.350,-- DM abzüglich einer am 20. 8. 1976 erfolgten Zahlung von 10.000,-- DM geltend.

10

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag aus der Widerklage und den Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß ein Frachtvertrag vorliegt, auf den das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. 5. 1956 Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 CMR).

12

II.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen mit der Begründung, etwaige Standgeldforderungen seien nach Art. 32 Abs. 1 CMR verjährt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die einjährige Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR gelte für alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Die Standgeldansprüche beruhten vorliegend auf dem Beförderungsvertrag der Klägerin mit der Firma I... Expreß. Auf Art. 16 Abs. 1 CMR könne die Beklagte die Ansprüche nicht stützen, da die Klägerin der Firma Feustle keine Weisung erteilt habe. Aus den Fernschreiben der Klägerin an die Firma F... ergebe sich nichts Gegenteiliges. Im übrigen würde auch ein etwaiger Anspruch aus Art. 16 Abs. 1 CMR der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR unterliegen. Die nach Satz 2 dieser Bestimmung geltende dreijährige Verjährungsfrist greife nur bei Schadensersatzansprüchen ein, die auf Vorsatz beruhten. Die Beklagte habe jedoch - wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat - weder eine vorsätzliche Vertragsverletzung noch eine unerlaubte Handlung der Klägerin bewiesen. Die Verjährungsfrist sei auch weder durch die negative Feststellungsklage der Klägerin unterbrochen noch durch ein etwaiges Anerkenntnis der Klägerin gehemmt.

13

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

14

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß es sich bei der Standgeldforderung um einen Anspruch aus dem Beförderungsvertrag handelt, für den die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR gilt. Diese Verjährungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Senats auf alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung anzuwenden; d.h. sowohl auf die Ansprüche gegen den Frachtführer als auch auf die Ansprüche des Frachtführers (BGH LM CMR Art. 32 Nr. 6 = NJW 1975, 1075). Vorliegend war der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt des Eingangs der Widerklage am 24. 9. 1977 bereits verjährt. Die Verjährungsfrist begann nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 c CMR drei Monate nach Abschluß des Beförderungsvertrages, mithin am 23. 9. 1976, zu laufen und endete 1 Jahr später, am 22. 9. 1977.

15

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

16

1.

Zunächst greift die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Fernschreiben der Klägerin vom 20. 7. 1976 ein selbständiges Garantieversprechen enthalte, für das die Verjährungsvorschrift des Art. 32 CMR nicht gelte. Auch das Berufungsgericht hat dem Fernschreiben eine Garantiezusage bzw. ein Zahlungsversprechen entnommen (BU 12). Es hat die Zusage jedoch an späterer Stelle und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anerkenntnisses dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf die längstens bis Juli 1976 angefallenen Standgeldkosten bezogen habe. Zu dieser Auslegung gelangt das Berufungsgericht vor allem auch aufgrund des Inhalts der nachfolgenden Vereinbarung vom 22. 7. 1976 zwischen der Klägerin einerseits und den Firmen F..., M... GmbH und I... Expreß andererseits. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat aufgrund der Vereinbarung das bis 31. 7. 1976 aufgelaufene Standgeld und sonstige Kosten in Höhe von 144.631,-- DM bezahlt. Daraufhin haben sich die Firmen F..., M... und I... Expreß verpflichtet, "sofort und unwiderruflich dem frachtbriefmäßigen Empfänger, der Firma W..., die Sendung zur sofortigen Verzollung heute noch freizustellen". Durch diese Vereinbarung ist die vorangegangene Garantiezusage hinfällig geworden. Sie kann nicht auf die nach dem 31. 7. 1976 weiter angefallenen Standgeldkosten, die mit der Widerklage geltend gemacht werden (für den Zeitraum vom 10. 8. 1976 bis 21. 1. 1977), bezogen werden.

17

2.

Auch der weitere Einwand der Revision, in dem Fernschreiben der Klägerin vom 11. 8. 1976 sei eine Weisung nach Art. 16 Abs. 1 CMR enthalten, die einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Frachtführers auslöse, ist nicht begründet. Die Revision verkennt nicht, daß auch ein solcher Vergütungsanspruch der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 CMR unterliegt (vgl. BGH LM CMR Art. 32 Nr. 2 = NJW 1972, 1003 f; LM CMR Art. 32 CMR Nr. 6 = NJW 1975, 1075). Sie meint jedoch, daß die Verjährungsfrist in Fällen dieser Art nicht mit Ablauf von drei Monaten nach Abschluß des Beförderungsvertrages, sondern nach Abschluß des die Weisung enthaltenden Ergänzungsauftrages zu laufen beginne. Ob die Verlegung des Verjährungsbeginns in derartigen Fällen ausnahmsweise nach Treu und Glauben geboten sein kann, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Fernschreiben vom 11. 8. 1976 eine Weisung nicht entnommen werden könne. Es hat das Fernschreiben dahin ausgelegt, daß sich die Klägerin darin lediglich der vorher von der Firma F... angedrohten "Beschlagnahme" und Entladung des Gutes im Zollhof in Teheran widersetzt und ausdrücklich auf einer Ablieferung an den Empfänger und damit auf einer Erfüllung der frachtbriefmäßigen Verpflichtungen bestanden habe. Die Revision versucht, diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung durch ihre eigene abweichende Auslegung zu ersetzen. Ein Verfahrensfehler ist von ihr nicht aufgezeigt worden.

18

3.

Die oben unter III 1 und 2 dargelegten Gründe stehen auch der weiteren Annahme der Revision entgegen, daß die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Klägerin angesichts des Inhalts der Fernschreiben vom 20. 7. und 11. 8. 1976 eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Firma Feustle ist durch den - vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten - Inhalt der Fernschreiben nicht veranlaßt worden, weitere Standgeldkosten aufzuwenden. Die Bemühungen der Klägerin zielten ausschließlich dahin, eine möglichst schnelle Ablieferung der Ladung an den Empfänger zu erreichen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin der Firma F... bzw. der Beklagten durch ihr Verhalten Veranlassung gegeben haben könnte, von einer rechtzeitigen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist abzusehen.

19

In diesem Zusammenhang stellt sich aber unter einem anderen Gesichtspunkt die Frage, ob zur Vermeidung grober Unbilligkeiten und einer Rechtsverkürzung auf Seiten der Beklagten der Beginn der Verjährungsfrist vorliegend trotz des eindeutigen Wortlauts des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 c CMR auf einen späteren Zeitpunkt als den des Abschlusses des Beförderungsvertrages zu verschieben ist (vgl. BGH NJW 1978, 2241 f). Dafür könnte hier die Erwägung sprechen, daß von den Ansprüchen dieses Rechtsstreits die in der Zeit vom 23. 9. 1976 bis 21. 1. 1977 entstandenen in weniger als 1 Jahr verjähren. Indessen ist hier zu berücksichtigen, daß durch die kurze Verjährungsfrist eine rasche Klärung frachtrechtlicher Verhältnisse erreicht werden soll. Dem Umstand, daß sich bei Ansprüchen der vorliegenden Art nicht unmittelbar nach Abschluß des Beförderungsvertrages übersehen läßt, ob sie überhaupt entstehen werden, trägt Art. 32 Abs. 1 Satz 3 c CMR dadurch hinreichend Rechnung, daß er die Verjährungsfrist erst drei Monate später beginnen läßt. Auch im Streitfall hat sich innerhalb der drei Monate nach Abschluß des Beförderungsvertrages gezeigt, daß Standgeldkosten entstehen; wenn auch noch nicht zu übersehen war, für welchen Zeitraum. War aber die Entstehung des Anspruchs schon vor Beginn der Verjährungsfrist erkennbar, so hatte die Beklagte hinreichende Möglichkeiten, die behaupteten Ansprüche in verjährungsunterbrechender Weise - z. B. durch eine Feststellungsklage oder evtl. auch durch eine Klage auf künftige Leistung - geltend zu machen. Für eine Verschiebung des Verjährungsbeginns und damit für eine Abweichung von der ausdrücklichen Regelung der CMR besteht deshalb keine Veranlassung. Auch vergleichbare frachtrechtliche Regelungen sprechen nicht für ein anderes Ergebnis. Bei der Auslegung der CMR ist davon auszugehen, daß sich die CMR vielfach eng an die CIM anlehnt (vgl. BGH LM CMR Art. 17 Nr. 3). Nach Art. 47 § 2 c CIM, dessen Regelung fast wörtlich dem § 94 Abs. 2 c EVO entnommen ist, wäre in Fällen der vorliegenden Art der Beginn der Verjährungsfrist sogar noch vorzuverlegen, nämlich auf den Tag der Annahme des Gutes zur Beförderung.

20

4.

Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kommt im Streitfall auch nicht die 3-jährige Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR in Betracht. Diese Regelung ist auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch, um den es sich bei der Forderung von Standgeld handelt, nicht anwendbar. Sie bezieht sich lediglich auf Schadensersatzansprüche und ggfls. auf gesetzliche Ansprüche ähnlichen Inhalts.

21

Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche Schädigung durch die Klägerin verneint und dazu unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe sich zwar mit Fernschreiben vom 11. 8. 1976 einer Abladung des Transportgutes im Zollhof in Teheran widersetzt; dieses Verhalten könne jedoch offensichtlich nicht den Tatbestand einer vorsätzlichen Vertragsverletzung oder gar einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfüllen.

22

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Auffassung nicht hinreichend begründet (§ 551 Ziff. 7 ZPO), greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf seine vorangegangenen Ausführungen bezogen. Aus ihnen und dem Inhalt des Fernschreibens vom 11. 8. 1976 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 22. 7. 1976 ist aber zu entnehmen, daß es der Klägerin um eine möglichst rasche Ablieferung des Ladegutes an den Empfänger ging. Ein weiteres Verbleiben der Fahrzeuge auf dem Zollhof in Teheran und damit der Anfall weiterer Standgeldkosten war von der Klägerin ersichtlich nicht gewollt und auch nicht erwünscht. Unerheblich ist dabei, daß der Klägerin das Bestehen von Ablieferungshindernissen bekannt war.

23

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei Vergabe des Transportauftrags an die Firma I... Expreß trotz bekannter Zoll- und Ablieferungsschwierigkeiten von einer Abwicklung des Frachtgeschäfts ohne besondere Hindernisse ausgegangen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Anscheinsbeweis ist - entgegen der Annahme der Revision - nicht durch die Tatsache erbracht, daß die Ladung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts immer noch auf dem Zollhof in Teheran stehen soll. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, ist unbegründet. Durch den Beweisantritt der Beklagten sind keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt worden, die Rückschlüsse darauf zulassen, die Klägerin habe die Firma F... vorsätzlich geschädigt.

24

5.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß durch die Verteidigung der Beklagten gegen die negative Feststellungsklage der Klägerin die Verjährung nicht nach § 209 BGB, Art. 32 Abs. 3 CMR unterbrochen worden sei. Diese Auffassung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der zuletzt der VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 8. 6. 1978 mit ausführlicher Begründung festgehalten hat (BGHZ 72, 23 ff m.w.N.). Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, im Streitfall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

25

IV.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.