Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1981, Az.: II ZR 134/81
Notwendige Bestandteils des eigenen Wechsels ; Erfordernis der Bezeichnung als "Wechsel" im Texte der Urkunde in der Sprache, in der die Urkunde ausgestellt ist; Fehlen einer Weckselklausel; Geltendmachung von in einem Urkundenprozess zu prüfenden Ansprüchen im Rahmen eines Wechselprozesses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 134/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.05.1981
- LG Duisburg - 05.09.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
I. G. AG,
gesetzlich vertreten durch die Direktoren Dieter G. und Kurt-E. V., A. 12, B. (Schweiz)
Prozessgegner
Erhard R., F. straße 90, D.
In dem Rechtstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird, unter deren Zurückweisung im übrigen, das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1981 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 5. September 1980 abgeändert.
Die Klage wird, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des ersten Rechtszuges; von den Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je die Hälfte.
Die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten werden gemäß § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin, ein schweizerisches Bankinstitut, ist Inhaberin von zwei Urkunden, in denen sich der Beklagte zur Zahlung von je 2.340,50 DM an die Order der T. Ferien-Anlagen GmbH & Co. Treuhand- und Verwaltungs-KG, M. verpflichtet hat. Daraus nimmt sie den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Dieser hat sich an einem Abschreibungsprojekt der T. Ferien-Anlagen GmbH & Co. KG zur Errichtung von Eigentumswohnungen (Ferienappartements) in T. beteiligt. In dem zu diesem Zweck abgeschlossenen Treuhandvertrag hat er sich zur Ausstellung dieser Urkunden verpflichtet, deren vorgedruckter spanischer Text im wesentlichen lautet:
"Yo, el abajo firmante, ... por el presente documento acepto que debo y
PAGARÈ A LA ORDEN
de ... DM 2.340,50 ..."
Der Beklagte hat die Urkunden in Deutschland unterzeichnet.
Die T. Ferien-Anlagen GmbH & Co. KG hat die in Deutschland zahlbar gestellten Papiere durch Indossament auf die Klägerin übertragen, die dieser Kredit gewährte. Bei Fälligkeit hat die Klägerin mangels Zahlung Protest erheben lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Urkunden handle es sich um Eigenwechsel. Deshalb hat sie Klage im Wechselprozeß erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 4.681 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Urkunden.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet.
I.
Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden begründen keine Wechselverbindlichkeiten für den Beklagten.
1.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach deutschem Recht zu beurteilen ist, ob die vom Beklagten in Deutschland unterschriebenen Urkunden formgültige Wechselerklärungen sind. Dies ergibt sich aus Art. 92 Abs. 1 WG. Danach bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist.
2.
Nach dem Inhalt der Urkunden kommt nur eine Wechselerklärung in der Form des eigenen Wechsels gemäß Art. 75 WG in Betracht. Die wörtliche deutsche Übersetzung des maßgeblichen spanischen Textes lautet unstreitig:
"Ich, der Unterzeichnete, ... anerkenne durch diese Urkunde, daß ich schulde und zahlen werde an die Order von ... DM ...".
Die Papiere enthalten also ein Zahlungsversprechen des Beklagten. Der eigene Wechsel unterscheidet sich vom gezogenen dadurch, daß der Aussteller sich - wie hier - selbst zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet. Indessen gelten die Urkunden gemäß Art. 76 Abs. 1 WG nicht als eigene Wechsel, weil sie nicht alle nach Art. 75 WG dafür notwendigen Bestandteile enthalten.
Notwendiger Bestandteil des eigenen Wechsels ist gemäß Art. 75 Nr. 1, 76 WG die Bezeichnung als "Wechsel" im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist. Da die vom Beklagten unterzeichneten Urkunden in spanischer Sprache ausgestellt sind, müßten sie, um gültige Wechsel zu sein, in ihrem Texte die Bezeichnung enthalten, die in der spanischen Rechtssprache für das dem deutschen Eigenwechsel entsprechende Papier gebraucht wird oder das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" (vgl. BGHZ 21, 155, 158; Quassowski-Albrecht a.a.O. Art. 75 Anm. 3). Daran fehlt es hier.
Entgegen der Ansicht der Revision können die im Text der Urkunde durch Alleinstellung, Fettdruck und mit Hilfe von Großbuchstaben hervorgehobenen Worte: "pagarè a la orden" nicht als Wechselklausel angesehen werden. Zwar kennt das spanische Recht ein Papier mit der Bezeichnung "Pagarè a la Orden". Es handelt sich dabei um ein Zahlungsversprechen an Order, das dieselben Verpflichtungen und Wirkungen wie ein gezogener Wechsel zeitigt, wenn es aus Handelsgeschäften herrührt (vgl. Art. 531 und 532 Codigo de Comercio, abgedruckt und übersetzt bei Schettler/Büeler, Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder, Länderteil C "Spanien" S. 41-43). Ob es sich dabei um das dem deutschen Eigenwechsel entsprechende spanische Papier handelt, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der Eigenwechsel in der spanischen Rechtssprache zutreffend mit "Pagarè a la Orden" bezeichnet wird, fehlt in den Urkunden die Wechselklausel. Mit den Worten "pagarè a la orden" ist im Textzusammenhang der Urkunde das Zahlungsversprechen des Beklagten ausgedrückt. "Pagarè" ist unstreitig die erste Person Singular Futur I des Wortes "pagar" und bedeutet auf deutsch: "Ich werde bezahlen". Die Worte "pagarè a la orden" ("Ich werde bezahlen an die Order") sind somit die wesentliche Satzaussage des einzigen Satzes, aus dem der Text der Urkunde besteht. Ohne sie hätte der Text keinen Sinn. Mit diesen Worten wird mithin das gemäß Art. 75 Nr. 2 WG für den eigenen Wechsel notwendige unbedingte Zahlungsversprechen zum Ausdruck gebracht. Es kommt daher darauf an, ob es genügt, daß die Bezeichnung als "Wechsel" nicht durch Worte, sondern unter Ausnutzung des Doppelsinns lediglich durch drucktechnische Hervorhebung der für das Zahlungsversprechen verwendeten Wörter: "pagarè a la orden" in der Art einer Überschrift plakativ zum Ausdruck gebracht wird. Wegen der Bedeutung der Wechselklausel und mit Rücksicht auf das Erfordernis, daß diese "im Text" der Urkunde enthalten sein muß, ist dies ebenso zu verneinen, wie es nach allgemeiner Auffassung nicht genügt, das Wort "Wechsel" nur als Überschrift des Urkundentextes zu verwenden.
Durch die Bezeichnung als "Wechsel" wird zunächst erreicht, daß der Eigenwechsel sich von jedem anderen Schuldversprechen deutlich unterscheidet, so daß jeder, der Rechte oder Pflichten aus dem Papier erlangt oder übernimmt, auf den ersten Blick sehen kann, daß er es mit dem "scharf geschliffenen Wechselrecht" zu tun hat (vgl. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 360). Außer dieser Warnfunktion enthält die Klausel aber auch die materiell-rechtliche Erklärung, daß eine Wechselforderung entstehen soll. Es handelt sich also nicht nur um eine bloße Formvorschrift, sondern auch um eine Erklärung mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Wegen ihrer Bedeutung für die Rechte und Verpflichtungen der Beteiligten ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Wechselklausel stets in den Text der Urkunde aufzunehmen ist, weil dadurch die Verfälschung einer gewöhnlichen Anweisung oder eines Schuldversprechens in einen Wechsel erschwert wird. Unter dem Text ist der Ausspruch der den Wechsel begründenden Willenserklärung, also beim Eigenwechsel die Verpflichtungserklärung zu verstehen. Sie muß in grammatikalisch und räumlich zusammenhängender Form zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 13. Aufl. Art. 1 WG Anm. 3; Quassowski-Albrecht a.a.O. Art. 1 Anm. 6; Jacobi aaO, der allerdings im Gegensatz zur überwiegend vertretenen Ansicht einen grammatischen Satz nicht für erforderlich hält). Die Wörter also, mit denen der Aussteller seine Zahlungsverpflichtung ausspricht, ergeben von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende den "Text der Urkunde" (vgl. Jacobi aaO). Daraus folgt, daß die Vorschrift, die Bezeichnung als "Wechsel" in den "Text" aufzunehmen, in dem Sinne auszulegen ist, daß die Wechselklausel nicht - wie im vorliegenden Falle - nur durch drucktechnische Gestaltung des Textes selbst zum Ausdruck gebracht werden darf, sondern dafür eine mit dem Text in Zusammenhang stehende weitere und selbständige Erklärung notwendig ist. Diese Auslegung allein wird der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Wechselklausel ersichtlich beigemessen hat, gerecht und ist mit Rücksicht auf ihren rechtsgeschäftlichen Charakter geboten.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Genfer Wechselrechtskonferenz habe die Wechselklausel beim Eigenwechsel nicht für wesentlich gehalten, weil es in Art. 19 der Anlage II zum Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl a.a.O. S. 413, 419) den Vertragsschließenden freigestellt worden sei zu bestimmen, wie die in Art. 75 des einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden zu bezeichnen sind oder daß diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der zuletzt genannten Befugnis keinen Gebrauch gemacht und stattdessen in Art. 75 WG bestimmt, daß die in dieser Vorschrift geregelten Urkunden "als Wechsel" zu bezeichnen sind. Diese Entscheidung ist für die Auslegung des Gesetzes maßgebend.
Nicht schlüssig ist schließlich die Erwägung, es könne nicht Sinn der Vorschrift über die Wechselklausel sein, daß in einem in spanischer Sprache abgefaßten (Inlands-)Wechsel die Worte "pagarè a la orden" im gleichen Satz zweimal, nämlich zur Bezeichnung der Urkunde als Eigenwechsel und um das Zahlungsversprechen auszudrücken, verwendet werden müßten. Wenn diese Worte tatsächlich die zutreffende spanische Bezeichnung für "Eigenwechsel" sind, würde ihrer Verwendung im Text anstelle des Wortes "documento" nichts entgegenstehen. Der spanische Text würde alsdann lauten: "... por el presente Pagarè a la Orden acepto que debo y pagarè a la orden de ...". Im übrigen wäre es nicht einmal notwendig, zur Bezeichnung der Urkunde den spanischen Begriff für Eigenwechsel zu verwenden. Wie bereits ausgeführt worden ist, könnte die Wechselklausel auch durch das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" ausgedrückt werden. Dies zeigt, daß ein formgültiger deutscher Eigenwechsel ohne Schwierigkeiten auch in spanischer Sprache ausgestellt werden kann.
Nach allem gelten die Klageurkunden nicht als Eigenwechsel. Der Klägerin stehen deshalb gegen den Beklagten keine Wechselansprüche zu.
II.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben darüber hinaus geprüft, ob der Klägerin aus den Urkunden andere als Wechselansprüche zustehen. Sie haben auch solche Ansprüche, mit unterschiedlicher Begründung, für unbegründet erachtet, und deshalb die Klage ohne Einschränkung als unbegründet abgewiesen. Die Revision rügt mit Recht, daß sich die Vorinstanzen mit anderen als Wechselansprüchen sachlich befaßt und darüber entschieden haben. Zwar trifft es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, daß die Klägerin solche Ansprüche nicht geltend gemacht habe. In der Berufungsbegründung (GA 146 ff) hat sie sich "fürsorglich" darauf berufen, daß die Urkunden, falls sie keine formgültigen Eigenwechsel seien, in abstrakte Schuldversprechen umzudeuten seien. Sie hat auch daraus die Begründetheit der Klage hergeleitet. Dennoch war das Verfahren insoweit fehlerhaft:
Die Klägerin hat die Klage im Wechselprozeß erhoben. In diesem Verfahren konnte sie, wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1969 (BGHZ 53, 11, 17) ausgeführt hat, außer den Wechselansprüchen nicht gleichzeitig, sei es auch nur hilfsweise, andere Ansprüche einklagen, die nicht Gegenstand eines solchen Prozesses, sondern nur eines Urkundenprozesses sein können (vgl. ferner SenUrt. vom 31.1.72 - II ZR 50/71, WM 1972, 461). Die Klägerin hätte vom Wechselprozeß Abstand nehmen und das Verfahren in den Urkundenprozeß überleiten müssen. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Auch wenn man den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren dahin auslegen wollte, daß sie hilfsweise in den Urkundenprozeß übergehen wolle, hätte dies den Übergang nicht bewirkt. Denn nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, einen Anspruch primär im Wechselprozeß und hilfsweise im gewöhnlichen Urkundenprozeß zu verfolgen (vgl. RGZ 4, 350, 352; RG JW 1897, 932; BGHZ 53, 11, 17 mit insoweit zustimmender Anm. v. Hadding, JZ 1970, 552 [BGH 20.10.1969 - II ZR 162/68]; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 596 Rdz. 9; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 596 Anm. III 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 38. Aufl. § 596 Anm. 1 A; a.A. Klunzinger, NJW 1970, 659). Daraus ergibt sich, daß der Rechtsstreit nur im Wechselprozeß geführt worden ist; deshalb konnte über andere als wechselrechtliche Ansprüche nicht sachlich entschieden werden (BGHZ 53, 11, 17). Die Vorinstanzen hätten deshalb die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet und im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abweisen müssen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin waren daher die angefochtenen Urteile aufzuheben und in diesem Sinne zu ändern.
Da die Rechtsmittel der Klägerin teilweise Erfolg hatten - die Vorinstanzen hatten ihre Ansprüche aus den Urkunden insgesamt als unbegründet abgewiesen, während sie nunmehr andere als wechselrechtliche Ansprüche aus den Urkunden im gewöhnlichen Urkundenprozeß und im ordentlichen Verfahren weiterverfolgen kann -, waren die Kosten der Rechtsmittelverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes