Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1981, Az.: 3 StR 434/81 (S)
Anordnung der Einziehung von NS-Propagandamittel; Prüfung der Verjährung einer Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 434/81 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 23.02.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Waffenbesitz u.a.
Prozessführer
Betriebswirt Arnulf-Winfried Horst P. aus B., dort geboren am ... 1948
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Dezember 1981
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die auch vom Generalbundesanwalt vertretene Auffassung der Strafkammer zutrifft, die Einziehungsanordnung vom 2. November 1979 sei trotz Aufhebung des ihr zugrunde liegenden Schuldspruchs durch Beschluß des Senats vom 3. November 1980 [3 StR 379/80 (S)] in Rechtskraft erwachsen. In der Aufrechterhaltung der Anordnung liegt auch dann kein Rechtsfehler, wenn sie - wie die Verteidigung meint - noch nicht rechtskräftig geworden war. Die Einziehung der Waffen, Munition, militärischen Uniformen, Ausrüstungen und Auszeichnungen hat das Landgericht - hilfsweise - zu Recht auf Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 511 der Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Berlin gestützt. Die Einziehung der NS-Propagandamittel ist trotz Einstellung des wegen Vergehens nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB geführten Strafverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO) nach § 76 a Abs. 1, 2 und 3 StGB in Verbindung mit §§ 92 b Nr. 2, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB geboten, und zwar auch dann, wenn die der Einziehung zugrunde liegende Straftat verjährt sein sollte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm