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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1981, Az.: 2 StR 516/81

Berichtigung eines Urteilstenors in der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1981
Aktenzeichen
2 StR 516/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 14.11.1980

Fundstelle

  • StrVert 1982, 166

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

Kaufmann Ivan S. vormals H. aus W., geboren am ... 1946 in Z./Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Der Strafzweck der Abschreckung anderer darf nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. November 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der den Angeklagten betreffende Teil des Urteilstenors dahin berichtigt, daß die Worte "fortgesetzter Einfuhr und" sowie die Worte "von und" ersatzlos entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Berichtigung des Urteilstenors beruht darauf, daß - wie die Kammer im übrigen selbst erkannt hat (UA S. 48) - die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln hier als rechtlich unselbständiger Teilakt im Handeltreiben aufgeht.

2

Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO) hat die Kammer nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch die für das eingeführte Heroin berechnete Zollgebühr zugrunde gelegt. Ob dies mit dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist (vgl. dazu jetzt BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt), braucht nicht entschieden zu werden, weil sich hier ausschließen läßt, daß die Mitberücksichtigung der Zollgebühr den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Müller
Meyer
Theune
Niemöller
Zschockelt