Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1981, Az.: 2 StR 516/81
Berichtigung eines Urteilstenors in der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 14.11.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StrVert 1982, 166
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Kaufmann Ivan S. vormals H. aus W., geboren am ... 1946 in Z./Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Der Strafzweck der Abschreckung anderer darf nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. November 1981
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der den Angeklagten betreffende Teil des Urteilstenors dahin berichtigt, daß die Worte "fortgesetzter Einfuhr und" sowie die Worte "von und" ersatzlos entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Berichtigung des Urteilstenors beruht darauf, daß - wie die Kammer im übrigen selbst erkannt hat (UA S. 48) - die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln hier als rechtlich unselbständiger Teilakt im Handeltreiben aufgeht.
Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO) hat die Kammer nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch die für das eingeführte Heroin berechnete Zollgebühr zugrunde gelegt. Ob dies mit dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist (vgl. dazu jetzt BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt), braucht nicht entschieden zu werden, weil sich hier ausschließen läßt, daß die Mitberücksichtigung der Zollgebühr den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Meyer
Theune
Niemöller
Zschockelt