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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1981, Az.: IVb ZR 624/80

Unterhaltsbemessung; Standard der Lebensverhältnisse; Lebensführung; Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs; Vermögensbildung; Gesamteinkünfte; Auskunftserteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 624/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.12.1979
AG Oberhausen

Fundstellen

  • MDR 1982, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1645-1646 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach herrschender Rechtsauffassung ist bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Maßgeblich ist der Standard der Lebensverhältnisse, die von einem vernüftigen Betrachter als angemessen anzusehen sind.

    Dabei kommt weder eine zu geringe Lebensführung als auch ein Übertriebe in Betracht.

  2. 2.

    Es ist jedoch auch nicht angemessen, höhere Einkünfte in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs zu verwenden, da sie teilweise auch zur Vermögensbildung bestimmt sind. Dabei erhöht sich in diesen Fällen der Unterhalt, wenn sich die Gesamteinkünfte steigern.

  3. 3.

    Der zur Auskunftserteilung Verpflichtete hat gem. §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. 1 S. 2 BGB auf Verlangen die Belege, z.B. Einkommensteuerbescheide, über die Höhe seiner Einkünfte vorzulegen.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Chr. Krohm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Seit Juli 1977 schwebt zwischen ihnen ein Ehescheidungsverfahren, das noch im ersten Rechtszug anhängig ist. Für die Zeit des Scheidungsverfahrens hat sich der Ehemann (Antragsgegner) in einem Prozeßvergleich zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich 1 750 DM an die Ehefrau (Antragstellerin) verpflichtet.

2

Nach Erhebung des Scheidungsantrags hat die Ehefrau im Wege der Stufenklage einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht und dabei vom Ehemann zunächst Auskunftüber seine Einkünfte und sein Vermögen in den Jahren 1977, 1978 und 1979 begehrt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Berufung des Ehemannes ist erfolglos geblieben; auf die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage hat das Oberlandesgericht den Ehemann zusätzlich zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1977 verurteilt.

3

Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Ehemann die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

1.

Das Amtsgericht hat die erhobene Stufenklage (bisher) nicht in das Scheidungsverfahren einbezogen, sondern über den Auskunftsanspruch gesondert verhandelt und entschieden. Das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf, Berufungsurteil veröffentlicht in FamRZ 1980, 260), hat darin zutreffend keinen Grund gesehen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Zwar muß der mit der Stufenklage geltend gemachte nacheheliche Unterhaltsanspruch in den Verfahrensverbund mit der Scheidungssache einbezogen werden (§§ 623 Abs. 1 und 2, 629 ZPO). Das Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung über Scheidungsausspruch und Folgeregelungen erfaßt jedoch nur den Unterhaltsanspruch als solchen.Über das Auskunftsbegehren, das die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs erst ermöglichen oder erleichtern soll, kann, auch wenn es Teil einer in das Verbundverfahren einzubeziehenden Stufenklage ist, vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden. Die Lage entspricht insoweit derjenigen bei einer Stufenklage auf Ausgleich des Zugewinns (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 1979 - IV ZR 160/78 = FamRZ 1979, 690). Wenn aberüber das Auskunftsbegehren gesondert entschieden werden kann, ist es auch unschädlich, wenn darüber gesondert verhandelt wird.

6

2.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Ehefrau ihren Auskunftsanspruch nicht auf § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB stützen könne, weil sie nicht die Feststellung des ehelichen Unterhalts für die Zeit des Getrenntlebens erstrebe, sondern den nachehelichen Unterhalt geltend mache; es hat jedoch die Auffassung vertreten, daß Ehegatten schon vor der Scheidung - jedenfalls ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags - in entsprechender Anwendung des§ 1580 BGB einander zur Auskunftserteilung verpflichtet seien.

7

Der Senat tritt der Auffassung bei, daß die Auskunftspflicht nach § 1580 BGB schon von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an besteht (ebenso: KG FamRZ 1981, 156 im Anschluß an das Berufungsgericht; Bergerfurth, Ehescheidungsprozeß 4. Aufl. Rdn. 260 Fn. 56; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1580 Rdn. 8). Im gesetzlichen Güterrecht ist die Auskunftspflicht mit der Einfügung des § 1379 Abs. 2 BGB durch das 1. EheRG ausdrücklich in dieser Weise ausgedehnt worden. Dies ist im Gesetzgebungsverfahren damit begründet worden, daß es die nunmehr vorgesehene einheitliche Entscheidungüber Scheidung und Scheidungsfolgen im Interesse des Ausgleichsberechtigten erforderlich mache, die Auskunftspflicht schon vorzusehen, sobald die Scheidung beantragt ist (BT-Drucks. 7/650 S. 258 f. ; 7/4361 S. 27; vgl. auch BGH FamRZ 1979, 690, 691). Die gleiche Erwägung gilt auch für den Auskunftsanspruch in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt. Wollte man insoweit - dem Wortlaut des § 1580 BGB entsprechend - den Auskunftsanspruch erst ab Rechtskraft der Scheidung gewähren, so wäre der Ehegatte, der zur Feststellung seines Anspruchs der Auskunft bedarf, gezwungen, entweder auf die Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts im Verbund zu verzichten und zunächst die Rechtskraft der Scheidung abzuwarten oder aber seinen Anspruch aufgrund unzureichender Anhaltspunkte zu beziffern. Beides mutet das Gesetz dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten grundsätzlich nicht zu. Jedem Ehegatten soll - vorbehaltlich der Fälle des§ 628 ZPO - die Möglichkeit offen stehen, gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch auch die Regelung der Scheidungsfolgen einschließlich des nachehelichen Unterhalts zu erwirken; ebenso steht jedem Ehegatten zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs der Auskunftsanspruch zu. Diese Grundsätze müßten zum Nachteil des unterhaltsbedürftigen Ehegatten durchbrochen werden, wenn§ 1580 BGB dem Wortlaut nach zu verstehen wäre. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich.

8

Der Umstand, daß der Gesetzgeber es unterlassen hat, in§1580 BGB eine dem § 1379 Abs. 2 MB entsprechende Regelung aufzunehmen, besagt nicht, daß damit eine solche Regelung für den Auskunftsanspruch bezüglich des nachehelichen Unterhalts ausgeschlossen sein sollte. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Vorschriften mag ihren Grund darin haben, daß durch § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB eine Auskunftspflicht bezüglich des Unterhalts schon für die Zelt des Getrenntlebens ausdrücklich vorgeschrieben und deshalb ein Bedürfnis für die Einfügung einer dem§ 1379 Abs. 2 BGB entsprechenden Regelung in§ 1580 BGB möglicherweise nicht gesehen worden ist.

9

Daß § 1580 BGB im hier vertretenen Sinne zu verstehen ist, wird im übrigen dadurch besonders deutlich, daß die Vorschrift für den Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB entsprechend gilt (§ 1587 e Abs. 1 BGB). Der Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB ist nach§ 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen in das Verbundverfahren mit der Scheidungssache einzubeziehen, so daß darüber regelmäßig zusammen mit dem Scheidungsausspruch zu entscheiden ist. Die Auskunftspflicht nach § 1580 BGB hätte in diesen Fällen keinen Sinn, wenn die Auskunft erst nach Rechtskraft der Scheidung und damit in einem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt ist, verlangt werden könnte.

10

3.

Nach den tatbestandlichen Angaben des Berufungsurteils hat der Ehemann seine Privatentnahmen aus dem von ihm zusammen mit seinem Bruder betriebenen Transportunternehmen mit monatlich 5 000 DM angegeben und den Vortrag der Ehefrau nicht bestritten, daß er in den in Frage stehenden Jahren Einkünfte von jährlich - jedenfalls - 200 000 DM bis 250 000 DM erzielt habe. Die Revision macht geltend, daß im Hinblick auf diese Angaben eine weitere Auskunft nicht erforderlich sei, nachdem die Ehefrau keinen Unterhaltsbedarf dargetan habe, dem nicht schon bei Zugrundelegung der angegebenen Beträge Rechnung getragen werden könnte.

11

Damit hat die Revision keinen Erfolg.

12

Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht allerdings nach §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Zutreffend ist daher der Ausgangspunkt der Revision, daß Einkünfte und Vermögen nicht mehr offenbart werden müssen, wenn sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs dadurch nicht mehr ändern kann.

13

Das Oberlandesgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Das Maß des nachehelichen Unterhalts richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die insbesondere von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt werden. Der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann danach nicht in einer absoluten Größe bemessen werden, sondern es hängt entscheidend von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten ab, welcher Lebensstandard angemessen ist. Auch eine absolute Höchstgrenze des Lebensbedarfs läßt sich nicht ziehen (BGH NJW 1969, 919; Göppinger, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 662; MünchKomm/Richter, BGB Ergänzungsband § 1578 Rdn. 12; a.A.: Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1578 Anm. 2). Bei höheren Einkünften ist es allerdings regelmäßig nicht angemessen, sie in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs zu verwenden; sie sind zum Teil auch zur Vermögensbildung bestimmt. Jedoch erhöht sich auch in solchen Fällen der Betrag, der für den laufenden Unterhalt angemessen erscheint, mit der Erhöhung der Gesamteinkünfte, Zusätzlich wirkt sich darauf noch die Vermögenslage aus. Ob extreme Fälle denkbar sind, in denen der Lebensstandard bereits ein solches Maß erreicht hat, daß eine weitere Steigerung schlechthin nicht mehr gebilligt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil eine solche Ausnahmelage hier nicht in Betracht kommt.

14

Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß sich die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens auf einen Lebensstandard beschränkt haben, der bereits nach dem vom Beklagten nicht bestrittenen Mindesteinkommen angemessen wäre. Dies würde dem Auskunftsanspruch nicht entgegenstehen, denn bei besseren wirtschaftlichen Verhältnissen könnte sich gleichwohl ein höherer Unterhaltsanspruch ergeben. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist nach herrschender Rechtsauffassung ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie einübertriebener Aufwand (u.a.: Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl.§ 30 X 1 = S. 413; MünchKomm/Richter§ 1578 BGB Rdn. 6 i.V. mit § 1574 BGB Rdn. 9; Rolland. 1. EheRG § 1578 BGB Rdn. 2; Soergel/Häberle aaO§ 1578 BGB Rdn. 9; ebenso zum früheren Recht: Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. § 58 Rdn. 30; BGB-RGRK/Wüstenberg, 10./11. Aufl. § 58 EheG Anm. 31). Ob unter besonderen Umständen auch die tatsächliche Lebensweise der Ehegatten für die Bemessung des Unterhalts Bedeutung erlangen kann, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Auskunftsanspruch davon nicht berührt wird. Die wirtschaftlichen Verhältnisse bedürfen in jedem Falle der Klärung, um eine sachgerechte Beurteilung des Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen.

15

4.

Daß das Oberlandesgericht entsprechend dem Klageantrag eine Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die - im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - zurückliegenden drei Jahre für geboten erachtet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch Von der Revision nicht angegriffen. Es ist In Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß sich bei einem selbständigen Gewerbetreibenden mit Einkünften in wechselnder Höhe die Auskunft auf einen solchen Zeitraum erstrecken muß, um eine sichere Beurteilung der Verhältnisse zu ermöglichen (u.a.: OLG Karlsruhe FamRZ 1978, 779, 780; OLG Hamm FamRZ 1979, 1012, 1013; OLG Schleswig FamRZ 1981, 53; Palandt/Diederichsen aaO § 1605 BGB Amt. 2 b; Soergel/Häberle aaO § 1580 BGB Rdn. 5).

16

5.

Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung zur Vorlage des Steuerbescheids. Nach §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der zur Auskunftserteilung Verpflichtete auf Verlangenüber die Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen. Einen solchen Beleg bildet auch der Einkommenssteuerbescheid, da sich aus ihm jedenfalls die Höhe der zu versteuernden Einkünfte und des steuerlichen Nettoeinkommens entnehmen läßt. Für die Unterhaltsbemessung sind allerdings die tatsächlichen Einkünfte maßgebend, die den steuerrechtlich erfaßten Betrag übersteigen können (Senatsurteil vom 23. April 198o - IVb ZR 510/80 = FamRZ 1980, 770). Jedoch ist der Steuerbescheid regelmäßig geeignet, wenigstens ein Mindesteinkommen als Grundlage der Unterhaltsbemessung zu belegen. Bei selbständigen Gewerbetreibenden wird sich der Auskunftsberechtigte vielfach damit begnügen, weil er nicht in der Lage ist, andere Belege in der für eine Verurteilung notwendigen Bestimmtheit (vgl. dazu BGHZ 33, 373, 378) zu bezeichnen.

17

Bedenken gegen die Vorlage von Steuerbescheiden im Rahmen der Auskunftspflicht nach §§ 1580, 1605 BGB bestehen nicht (ebenso: OLG Schleswig FamRZ 1981, 53, 54; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1605 BGB Rdn. 4; Göppinger/Häberle aaO Rdn. 345; MünchKomm/Köhler § 1605 BGB Rdn. 4; Soergel/Häberle aaO § 1580 BGB Rdn. 5; Empfehlungen des 3. Deutschen Familiengerichtstages Abschn. A II d 1, FamRZ 1980, 1173, 1174; a.A.: OLG Hamm FamRZ 1979, 1012; Palandt/Diederichsen aaO § 1605 BGB Anm. 3). Das Gebot, das Steuergeheimnis zu wahren, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, richtet sich nach § 30 AO nur an die Amtsträger und die diesen nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellten Personen. Der Steuerpflichtige ist daran nicht gebunden, sondern kann sogar nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die an das Steuergeheimnis gebundenen Personen von der Geheimniswahrung entbinden. Die - im Einzelfall denkbare - Gefahr, daß mit dem Steuerbescheid Mißbrauch getrieben wird, kann für Belege jeder Art bestehen. Solchen Fällen kann nach Maßgabe des § 242 BGB Rechnung getragen werden. Hier ist die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Steuerbescheids nicht dargetan. Auch die gesellschaftsrechtliche Bindung eines Ehegatten, auf die sich die Revision in Bezug auf den Ehemann beruft, kann der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht und der Vorlage des (eigenen) Einkommensteuerbescheids nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Einkommensteuerbescheid ergibt nur die Einkünfte des Ehegatten, die nach§ 1580 BGB zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs offenbart werden müssen. Soweit der andere Ehegatte aufgrund seiner Kenntnis der Verhältnisse in der Lage ist, daraus auf die Ertragslage der Gesellschaft und die Einkünfte der übrigen Gesellschafter zu schließen, muß dies hingenommen werden.