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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1981, Az.: IX ZR 86/80

Abfindung für die Witwenrente nach Wiederverheiratung Berechnung des Anfangsvermögens ; Anspruch der Witwe auf Rentenabfindung nach § 1302 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO); Bestandteile der Berechnung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Zugewinnausgleich; Sinn und Zweck der Witwenrentenabfindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1981
Aktenzeichen
IX ZR 86/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.06.1980
AG Nürtingen

Fundstellen

  • BGHZ 82, 149 - 151
  • JZ 1982, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 224 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 279 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Heinz H., G. - M.- Str. ..., F.,

Prozessgegner

Karin E., P. Str. ..., F.,

Amtlicher Leitsatz

Die Abfindung für die Witwenrente nach Wiederverheiratung ist nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Ausgleich des Zugewinns, den allein die Beklagte während der am .... ... 1972 geschlossenen, seit 17. März 1976 rechtskräftig geschiedenen Ehe erzielt habe.

2

Die L. Württemberg hatte im Oktober und Dezember 1972 an die Beklagte als Abfindung für ihre wegen der Wiederheirat ab 1. August 1972 entfallende Witwenrente den fünffachen Jahresbetrag = 22.614,- DM gezahlt. Ab 1. April 1976 lebte die Witwenrente wieder auf.

3

Das Amtsgericht schlug die Rentenabfindung nicht dem Anfangsvermögen der Beklagten zu und verurteilte sie zu einem Zugewinnausgleich von 9.653,83 DM nebst Prozeßzinsen. Auf ihre Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Witwenrentenabfindung von 22.646,70 DM (richtig: 22.614,00 DM) dem Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnen. Der Anspruch auf die Abfindung beruhe auf dem Rentenstammrecht, das der Beklagten schon seit dem Tode des ersten Ehemanns zugestanden habe, und sei mithin in einem schon vor der Wiederheirat bestehenden Rechtsverhältnis begründet. Daß der Anspruch auf die Abfindung erst mit der Wiederheirat entstanden sei, führe nicht dazu, daß die Abfindung erst nach Eintritt des Güterstandes erworben worden sei. Der Anspruch auf Abfindung sei vielmehr, wenn er nicht schon als ein vor der Ehe bereits bestehendes bedingtes Recht oder als Anwartschaft anzusehen und deshalb dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei, spätestens zusammen mit der Wiederheirat entstanden und mithin vom Anfangsvermögen nicht zu trennen.

5

Auch mit dem Sinn und Zweck des Anspruchs auf Abfindung sei es unvereinbar, diesen nicht als Anfangsvermögen zu behandeln. Die Abfindung solle nicht die soziale Sicherung durch Unterhaltsersatz bewirken, sondern die Bereitschaft zur Eingehung einer neuen Ehe fördern. Sie sei also keine Kapitalisierung einer nach der Wiederheirat fälligen Unterhaltsrente und damit rechtlich kein Erwerb nach Eintritt des Güterstandes. Zusammen mit den vom Kläger selbst vorgetragenen Posten ergebe sich ein Anfangsvermögen der Beklagten von mindestens 27.640,04 DM, dem ihr vom Kläger mit 25.295,00 DM beziffertes Endvermögen gegenüberstehe, so daß sie keinen Zugewinn erzielt habe.

6

Dem kann der Senat nicht folgen.

7

Das Anfangsvermögen umfaßt die dem Ehegatten bei Eintritt des gesetzlichen Güterstandes zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben seinen Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind (BGH Urteil vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 525/80 mit Nachweisen = FamRZ 1981, 239 = NJW 1981, 1038; vgl. auch BGHZ 67, 262). In das Anfangsvermögen (§§ 1374 Abs. 1 BGB) sind also nur die vor dem maßgebenden Berechnungszeitpunkt, hier der Eheschließung, entstandenen Vermögensrechte einzurechnen (Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 3, 15, 16).

8

Da der Anspruch der Witwe auf Rentenabfindung nach § 1302 Abs. 1 RVO durch ihre Eheschließung erst begründet wird, vorher also noch nicht besteht, gehört er auch noch nicht zu dem bei der Eheschließung vorhandenen Vermögen, vielmehr zu dem danach erworbenen. Hinzu kommt:

9

Bei Berechnung des Anfangsvermögens sind nicht zu berücksichtigen die vor dem Eintritt des Güterstandes begründeten Rechts- und Dauerschuldverhältnisse, die Ansprüche auf künftig fällig werdende wiederkehrende Einzelleistungen, insbesondere auf Arbeitsentgelt, auf laufendes Einkommen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder auf Unterhaltszahlungen vermitteln, weil sie noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert des Berechtigten darstellen, sondern sein künftiges Einkommen sichern sollen (BGH Urteil vom 14. Januar 1981 aaO). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen Mannes erlangt die Witwe gemäß §§ 1263, 1264, 1268, 1290 Abs. 1 RVO das Recht auf Rente, Diese soll den Ausfall der Unterhaltsleistungen nach dem Tod des Versicherten durch wiederkehrende Leistungen des Versicherers ausgleichen. Soweit sie noch nicht fällig sind, bilden sie ebenso wie Ansprüche auf künftige Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis, aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder aus einer Unterhaltsverpflichtung noch kein gegenwärtiges Vermögen. Sie müssen vielmehr nach Fälligkeit als laufende Einkünfte gewertet werden, die nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind. Auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind beim Zugewinnausgleich regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BGHZ 67, 262, 264 m.w.Nachw.). Dementsprechend kann der fünffache Jahresbetrag der Rente, mit dem die wiederverheiratete Witwe für ihren Anspruch auf künftige Rentenleistungen gemäß § 1302 Abs. 1 RVO abgefunden wurde, ebenfalls nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Denn die Abfindung ist - als eine Art Kapitalisierung der wiederkehrenden Rentenbezüge - von dem Recht auf Rente abgeleitet und von ihr nach Voraussetzung und Maß abhängig (BSGE 15, 157, 160, 161).

10

Die Erwägungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung zum Sinn und Zweck der Witwenrentenabfindung ändern daran nichts. Unerheblich ist ferner, daß die Abfindung im Sinne des § 1302 RVO nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Parteien beruht, wie sie in § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB angesprochen ist. Nach der schematischen und starren Regelung der §§ 1372 ff BGB sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe erworben haben, bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig den gleichen Anteil haben ohne Rücksicht darauf, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie an dem Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände beteiligt waren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Gesetz lediglich für die in § 1374 Abs. 2 BGB umschriebenen Fälle (BGHZ 68, 43 [BGH 22.12.1976 - IV ZR 11/76]; Anm. von Hoegen bei LM BGB § 1374 Nr. 3). Diese Aufzählung ist abschließend. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht (BGHZ 80, 384). Danach darf die Abfindung nach § 1302 RVO auch nicht als privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet werden.

11

Mithin schließen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht aus, daß der Zugewinn der Beklagten einen solchen des Klägers um 19.307,66 DM übersteigt. Deshalb wird es in vollem Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der nach §§ 1374 Abs. 1, 1375, 1376 Abs. 1 bis 3 BGB erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Mai
Zorn
Fuchs
Dr. Lang
Dr. Jähnke