Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1981, Az.: IX ZR 83/80

Verletzung der Unterhaltspflicht; Schwere Verfehlung eines Mannes gegen ein Kind; Inanspruchnahme eines unbefristeten Anfechtungsrechts wegen einer schweren Verfehlung; Sittliche Rechtfertigung einer Ehelichkeitsanfechtung; Als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann als Nebenintervenient in einem Anfechtungsprozess; Persönliche Unzumutbarkeit einer Aufrechterhaltung des Familienbandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1981
Aktenzeichen
IX ZR 83/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.02.1980
AG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1982, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 177-178 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Klaus-Jürgen B., W. straße ..., F.,

Klaus K., Sch. straße ..., D.,

Prozessgegner

Carsten B., geboren am ... 1970,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter Christel B., geborene Kn., Ka. Straße ..., D.,

Amtlicher Leitsatz

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht kann eine schwere Verfehlung des Mannes gegen das Kind sein und die Anfechtung der Ehelichkeit sittlich rechtfertigen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Nebenintervenient trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Der Kläger ist während der 1971 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Beklagten geboren. Die elterliche Gewalt über ihn wurde 1972 der Mutter übertragen.

2

Mit der 1976 mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingereichten Klage ficht der Kläger seine Ehelichkeit an; er behauptet, von dem Nebenintervenienten abzustammen. Dazu nimmt er ein unbefristetes Anfechtungsrecht in Anspruch, weil der Beklagte nie Unterhalt gezahlt und sich daher einer schweren Verfehlung gegen ihn schuldig gemacht habe.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Nebenintervenienten erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen, hilfsweise, es zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I.

Die Revision ist zulässig. Der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann kann im Anfechtungsprozeß Nebenintervenient sein und gegen ein der Anfechtungsklage stattgebendes Urteil Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, daß die Klage abgewiesen wird (BGHZ 76, 299). In welcher Parteirolle das Kind und der Mann den Rechtsstreit führen, ist dabei unerheblich. Daher konnte der Nebenintervenient hier dem Beklagten zur Unterstützung beitreten. Er hat sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung auch nicht in Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen des Beklagten gesetzt, denn dieser hat sich bisher am Verfahren nicht beteiligt. Auf sein mutmaßliches Interesse kommt es nicht an.

5

II.

Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

6

1.

Unbegründet sind die Zweifel des Nebenintervenienten an der Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 7. Mai 1976 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden. Erst im Juli 1976 kam eine Terminsladung mit dem Vermerk "Unbekannt verzogen" zurück; nach Auskunft des Einwohnermeldeamts meldete sich der Beklagte am 28. Juli 1976 nach F. ab. Da das im Mai 1976 bei der Postanstalt niedergelegte Schriftstück nicht zu den Akten zurückgelangt ist, kann angenommen werden, daß es auch abgeholt worden ist. Danach wohnte der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung noch unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift.

7

2.

Die ferner erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

8

3.

In der Sache selbst führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe zwar kein Anfechtungsrecht nach § 1596 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB, weil die dafür geltende Frist verstrichen sei. Er könne sich aber auf § 1596 Abs. 1 Nr. 4 BGB stützen, denn der Beklagte habe sich aus egoistischen Beweggründen seiner Unterhaltspflicht entzogen und damit eine schwere Verfehlung gegen den Kläger begangen, die die Anfechtung der Ehelichkeit sittlich rechtfertige. So habe er erklärt, er sei nicht so verrückt, für die Kinder zu arbeiten, 1972 sei er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden, 1973 hätten Unterhaltsrückstände nur in Höhe von 1.000 DM beigetrieben werden können, danach sei sein Aufenthalt nicht mehr zu ermitteln gewesen.

9

Der Beklagte müsse sich an den Pflichten eines ehelichen Vaters messen lassen. Eine vorsätzliche und hartnackige Unterhaltsverletzung sei als schwere Verfehlung des Mannes gegenüber dem scheinehelichen Kind zu werten. Das Verhalten des Beklagten erfülle diese Voraussetzung. Ob er jetzt Unterhalt leisten könne, sei unerheblich, da die schwere Verfehlung nicht fortdauern müsse. Die Anfechtung sei sittlich selbst dann gerechtfertigt, wenn unterstellt werde, daß er zur Zeit Unterhalt nicht zahlen könne und seine Einstellung geändert habe. Aus der Sicht des Klägers spreche dafür nichts. Der Zeitablauf schließlich stehe dem Klagebegehren ebenfalls nicht entgegen, da das zu beanstandende Verhalten des Beklagten jedenfalls fortwirke.

10

Die Anfechtung sei auch begründet. Die Mutter des Klägers habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem Beklagten nicht verkehrt. Dieser sei daher nicht der Vater des Klägers.

11

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

12

a)

Der Begriff der schweren Verfehlung ist im Gesetz nicht näher umschrieben; auch die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig (Reg.-Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes BT-Drucks. 3/530 S. 15; Schriftl. Bericht des Rechtsausschusses zu BT-Drucks. 3/2812). Die Rechtsprechung hat ihn bisher nicht erläutert. Das Schrifttum sucht seinen Inhalt vorwiegend unter Hinweis auf andere Vorschriften im Familien- und Erbrecht (§§ 1579, 1611, 2333 BGB; §§ 57, 66 EheG a.F.) zu erschließen (vgl. etwa RGRK-Böckermann, 12. Aufl. § 1596 Rdn. 11). Diese Vorschriften können jedoch teils wegen abweichenden Wortlauts, im übrigen wegen der anderen Interessenlage der Beteiligten nicht unmittelbar zum Vergleich herangezogen werden. Die Voraussetzungen der Anfechtung sind daher aus § 1596 BGB selbst zu ermitteln.

13

Während in § 1596 Abs. 1 Nr. 1-3 BGB auf die Auflösung der bisherigen Vollfamilie abgestellt ist, rechtfertigt sich § 1596 Abs. 1 Nr. 4 BGB aus dem Gedanken der persönlichen Unzumutbarkeit einer Aufrechterhaltung des Familienbandes (Lange NJW 1962, 1697, 1701) [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]. Daher knüpft das Gesetz die Anfechtungsbefugnis des Kindes an ein fehlsames Verhalten des Mannes, das nach seiner Art und seinem Gewicht die Vater-Kind-Beziehung zu zerstören geeignet ist.

14

b)

Eine Verfehlung gegen das Kind ist es, wenn der Mann dem Kind den geschuldeten Unterhalt vorenthält. Ob sie schwer ist und die Auflösung des rechtlichen Familienbandes sittlich rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Unterhaltspflichtverletzung kann nicht als absoluter Anfechtungsgrund in dem Sinne gelten, daß ihr Vorliegen ohne weiteres die Anfechtungsbefugnis begründet. Denn die Weigerung des Mannes, die finanziellen Lasten der Vaterstellung zu tragen, kann auf Gründen unterschiedlichen Gewichts beruhen; je nach Ausmaß und Dauer der Pflichtverletzung sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Kindes können auch die Auswirkungen des Fehlverhaltens verschieden zu beurteilen sein. Hartnäckiges und böswilliges Vorgehen des Mannes wird daher häufig, aber nicht stets die Voraussetzungen des § 1596 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllen. Die sittliche Rechtfertigung der Anfechtung wird darüber hinaus nicht zu beurteilen sein, ohne daß der Richter das Verhältnis des Kindes zu dem Mann insgesamt ins Blickfeld rückt. Unerläßlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Diese Gesamtwürdigung obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur in begrenztem Umfang, insbesondere darauf nachprüfen, ob der Tatrichter auf zutreffender rechtlicher Grundlage alle erheblichen Umstände berücksichtigt hat.

15

c)

Das hat der Berufungsrichter getan. Er hat die lange Dauer der Unterhaltsentziehung, die egoistischen Beweggründe des Beklagten und seine selbst durch eine Bestrafung nicht zu beeinflussende Hartnäckigkeit erwogen. Diesen Umständen durfte er das in § 1596 Abs. 1 Nr. 4 BGB vorausgesetzte Gewicht beimessen. Die für die Gegenwart unterstellte finanzielle Leistungsunfähigkeit des Beklagten und seine ebenfalls unterstellte innere Wandlung vermögen die in dem bisherigen Verhalten liegende Schwere der Verfehlung nicht zu beseitigen; das Berufungsgericht konnte die zugunsten des Beklagten angenommenen Umstände daher zutreffend als nicht erheblich betrachten.

16

Auch in der Würdigung der sittlichen Berechtiglang des Anfechtungsbegehrens sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Der Berufungsrichter bezieht in diese Würdigung alle Umstände des Falles ein, auch soweit er sie lediglich zugunsten des Beklagten unterstellt hat. Er hält diese für den Beklagten sprechenden Umstände aber letztlich nicht für durchgreifend, weil der Beklagte seine Wandlung nicht zum Ausdruck gebracht, sich vielmehr auf Dauer seinen väterlichen Pflichten und jedem persönlichen Kontakt entzogen hat. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

d)

Daß die Anfechtung auch durchgreift, weil der Kläger nicht vom Beklagten abstammt, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung angenommen. Rechtliche Bedenken dagegen ergeben sich nicht.

18

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 4.000 DM.

Mai
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner
Dr. Jähnke