Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1981, Az.: VI ZR 63/81
Feststellung über den Willen zur Durchführung einer Behandlung nach angemessener Aufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1981
- Aktenzeichen
- VI ZR 63/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.11.1980
- LG Berlin
Fundstellen
- MDR 1982, 311 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 700 (Volltext mit amtl. LS)
- PharmaR 1982, 155-157
Prozessführer
Frau Anna K., H. straße ..., E.
Prozessgegner
Hu.-Krankenhaus, Krankenhausbetrieb von B.,
vertreten durch den Verwaltungsleiter, Be. Straße B.
Amtlicher Leitsatz
Die bloße Behauptung eines über die Risiken der Behandlung nicht hinreichend aufgeklärten Patienten, daß er eine ärztlich zwingend gebotene Therapie abgelehnt haben würde, hindert das Gericht nicht an der Feststellung, daß der Patient sich auch nach angemessener Aufklärung der Behandlung unterzogen hätte.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
am 27. Oktober 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November 1980 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 56.000,- DM.
Gründe
Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auch bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung in die Behandlung mit Refobacin eingewilligt, ist auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an diese grundsätzlich unter die Beweislast des Beklagten fallende Feststellung (zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 m.w.Nachw.) ohne Rechtsirrtum gewonnen worden.
Die Erkrankung der Klägerin brachte ein hohes Letalitätsrisiko; die deshalb eindeutig ärztlich gebotene und bei der Klägerin auch angewandte Behandlung konnte demgegenüber nur mit geringer Wahrscheinlichkeit schädliche Nebenwirkungen mit sich bringen, die überdies weitgehend kompensierbar sind. Daß demnach eine Ablehnung dieser Behandlung durch die Klägerin objektiv unvernünftig gewesen wäre, hindert zwar nicht, daß die Entscheidung der Klägerin auch, insoweit hätte respektiert werden müssen. Indessen kann sie ihre auf mangelnde Aufklärung gegründeten Ansprüche nicht auf die nackte Behauptung stützen, daß sie die Behandlung unvernünftigerweise abgelehnt haben würde. Das Berufungsgericht vermißt mit Recht jede Darlegung von Gründen, die die Klägerin angeblich zu einem solchen objektiv unsachgemäßen Verhalten veranlaßt haben würden. Angesichts dessen brauchte das Berufungsgericht der Klägerin nicht in ihrer Darstellung zu folgen, daß sie sich den zwingenden Argumenten, die für die Behandlung sprachen, nach Aufklärung über die möglichen Nebenwirkungen verschlossen haben würde.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 56.000,- DM.
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt