Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1981, Az.: II ZR 71/81
Wirksame Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH; Gerichtlich bestellter Notgeschäftsführer; Befugnis zur Erteilung einer Prozeßvollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 71/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
E.-Markt Discount-Handels-GmbH,
vertreten durch den Notgeschäftsführer R., E. straße 52, D.,
Prozessgegner
Kaufmann Ludwig K., H. 3 b, G.,
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes
am 26. Oktober 1981 beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kaufmann Lothar F., K. weg 19, D., auferlegt.
Gründe
Der Kläger und Lothar F. sind mit jeweils 50 % an der verklagten GmbH beteiligt. Die Parteien haben in dem vorliegenden Verfahren darüber gestritten, ob der Kläger durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15. November 1978 als Geschäftsführer der Beklagten wirksam abberufen worden ist. Das Landgericht hat die Unwirksamkeit des Beschlusses festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist am 3. März 1981 zugestellt worden. Der Gesellschafter F. wünschte die Einlegung der Revision gegen das Urteil, zumindest mit dem Ziel, zunächst die Revisionsaussichten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer der Beklagten weigerte sich, dem Verlangen nachzukommen. Ein Antrag des Gesellschafters F. auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Notgeschäftsführer blieb erfolglos. Am 31. März 1981 wurde in einer Gesellschafterversammlung, bestätigt durch Beschlüsse vom 29. April und 11. Juni 1981 mit den Stimmen F. gegen diejenigen des Klägers ein Beschluß gefaßt, daß die Revision eingelegt werden solle und der Notgeschäftsführer angewiesen werde die erforderlichen Schritte einzuleiten. F. veranlaßte daraufhin die Einlegung der Revision.
Der Notgeschäftsführer weigerte sich, den beauftragten Rechtsanwälten Prozeßvollmacht zu erteilen.
Durch Schriftsatz vom 6. Juli 1981 nahm die Beklagte die Revision zurück.
Der Kläger beantragt,
dem Kaufmann Lothar F. die Kosten der Revision aufzuerlegen.
Der Antrag des Klägers ist begründet.
1.
Wie der Senat in dem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil in der Sache II ZR 72/81 näher ausgeführt hat, ist der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer R. der gesetzliche Vertreter der Beklagten für den vorliegenden Prozeß. Von der Möglichkeit, einen besonderen Prozeßvertreter zu bestellen, hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten keinen Gebrauch gemacht.
2.
Der Notgeschäftsführer hatte sich geweigert, den von dem Gesellschafter F. ohne Vollmacht der Beklagten erteilten Auftrag zur Einlegung der Revision zu genehmigen. Damit war diese unzulässig.
Auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. März, 29. April und 11. Juni 1981 kommt es dabei nicht an, weil diese nur eine gesellschaftsinterne Wirkung entfalten konnten. Sie ersetzen nicht die fehlende Genehmigung des im Außenverhältnis allein zuständigen Notgeschäftsführers (vgl. die Ausführungen des Senats hierzu in dem schon erwähnten Urteil II ZR 72/81).
3.
Die Beklagte konnte durch den Gesellschafter F. auch nicht aufgrund des § 11 Abs. 3 ihres Gesellschaftsvertrages, bzw. des § 6 des Vertrages vom 17. Mai 1976 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft wirksam vertreten werden. Durch diese Bestimmungen hat F. eine Organstellung nicht erlangt. Soweit eine rechtsgeschäftliche Vollmacht daraus abzuleiten ist, umfaßt diese jedenfalls nicht die Befugnis, eine Prozeßvollmacht im Verfahren gegen den Geschäftsführer zu erteilen.
4.
Die Revision hätte daher, wenn sie nicht zurückgenommen worden wäre, mangels wirksamer Prozeßvollmacht als unzulässig verworfen werden müssen, und zwar unter Kostenbelastung des Gesellschafters F., weil er als vollmachtloser Vertreter der Gesellschaft Rechtsanwalt Dr. B. mit der Einlegung der Revision beauftragt hat und die Genehmigung nicht erteilt worden ist. Dies entspricht dem Grundsatz, daß eine Partei, die einen Prozeß (oder ein Rechtsmittel) nicht zurechenbar veranlaßt hat, für die dadurch entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74, VersR 1975, 343, 344). In Anwendung des Rechtsgedankens von § 179 BGB hat für diese Kosten der vollmachtlose Vertreter einzustehen. Nach Rücknahme der Revision kann für die Kostenentscheidung nichts anderes gelten.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Brandes