Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1981, Az.: I ZR 62/79
„Büromöbelprogramm“

Urheberrecht ; Büromöbel ; Wettbewerbswidrigkeit; Nachbau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1981
Aktenzeichen
I ZR 62/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12432
Entscheidungsname
Büromöbelprogramm
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 14.12.1978
LG Frankfurt/Main - 12.03.1976

Fundstellen

  • GRUR 1982, 305
  • MDR 1982, 551 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Büromöbelprogramm

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von zu einem Möbelprogramm gehörenden Büromöbeln und zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines Nachbaus.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff,
Dr. Piper,
Dr. Erdmann und
Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Verbot der Herstellung gemäß Ziffer I, 1 des landgerichtlichen Urteils und gegen den darauf bezogenen Auskunfts- und Feststellungsausspruch zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1976 abgeändert. In dem angeführten sachlichen Umfang wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 stehen bei der Herstellung und bei dem Vertrieb von Büromöbeln in Wettbewerb. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung von Geschmacksmuster- und Urheberrechten sowie wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch.

2

Die Klägerin entwickelte Anfang der 70er Jahre ihr Büromöbelprogramm MEP ("Modulares Element Programm"). Dieses auf einem Baukastenprinzip beruhende Möbelprogramm umfaßt mehrere Produktgruppen, die sich aus einer Reihe jeweils gleichartiger und standardisierter Bauelemente ableiten. Die Grundformen des Programms sind der organisatorisch aufrüstbare Arbeitstisch und die aus zwei Arbeitstischen und einem Verbindungselement bestehende Arbeitsplatzkombination. Durch Verwendung unterschiedlicher, aber auf dem gleichen Prinzip beruhender Tischgestelle, Arbeitsplatten und Unterbauten sowie der Verkettung der Tischgestelle mittels segmentartigen Verbindungselementen können die verschiedensten Arbeitsplätze und Arbeitsplatzkombinationen gestaltet werden. Die Klägerin unterscheidet unter anderem folgende Produktgruppen: die sog. "Technik-Arbeitsplätze - mit Kabelkanal" und die sog. "Organisations-Arbeitsplätze - ohne Kabelkanal". Arbeitstische und Arbeitsplatzkombinationen dieser beiden Produktgruppen sehen z.B. folgendermaßen aus:

LNRB 1981, 12432a
LNRB 1981, 12432b
3

Die Klägerin hat vorgetragen, die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Grundformen des MEP seien:

4

Arbeitstisch

5

Tischgestell mit einteiliger oder stufenförmiger Arbeitsplatte; C- oder T-förmig ausgebildete Fußelemente, deren Oberteil den seitlichen Abschluß der Tischplatte bilde; etwa 10 cm breiter Kabelkanal, der über die ganze Länge der Arbeitsplatte laufe und entweder diese unterteile oder deren vorderen Rand bilde; wahlweise an einer oder beiden Seiten anzubringende Unterbauten (Schubfächer, Registraturbehälter); wahlweise an den Vorderseiten anzubringende Blende; kontrastierende Hell- und Dunkelwirkung zwischen Korpus und Gestellteilen;

6

Arbeitsplatzkombination

7

Merkmale wie oben;

8

Verkettung zweier stumpfwinklig angeordneter Arbeitstische mittels segmentförmigem Verbindungselement. Nach Ansicht der Klägerin ist der ästhetische Gesamteindruck des MEP durch folgende Merkmale bestimmt:

prägnante, straffgliedrige Gesamtform;

kontrastierende Wechselbeziehung zwischen Horizontale (Arbeitsplatten, Verbindungselemente, Unterbauten) und Vertikale (Fußelemente); integrierte, graphisch in Erscheinung tretende Abdeckung des Kabelkanals;

kristalliner Formcharakter mit leicht abgerundeten Kanten und Ecken.

9

Die Klägerin stellte das ME-Programm erstmals auf der Hannover Messe April 1972 vor und meldete es am 17. August 1973 für eine später nicht verlängerte Schutzfrist von 3 Jahren unter Hinterlegung von fotographischen Abbildungen beim Amtsgericht Gießen zum Geschmacksmusterschutz an. Die Eintragung in das Musterregister erfolgte am 23. August 1973 unter dem Aktenzeichen 21 MR 427. Bereits auf der Hannover Messe April 1971 hatte die Klägerin ein Büromöbelprogramm MES herausgebracht, aus dem das Klagemodell entwickelt worden ist und das sich insbesondere durch spitz zulaufende Fußgestelle von diesem unterscheidet. Die Klägerin meldete mehrere Modelle des MES-Programms am 6. Dezember 1971 unter Niederlegung von Planskizzen als Geschmacksmuster zum Aktenzeichen 21 MR 417 an; die Eintragung erfolgte am 20. Dezember 1971 für eine Schutzfrist von 3 Jahren, die später auf insgesamt 10 Jahre verlängert wurde.

10

Die Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt seit 1975 ein gleichfalls auf einem Baukastenprinzip beruhendes Büromöbelprogramm "King Delta". Auch bei diesem Programm sind die Grundformen ein organisatorisch aufrüstbarer Arbeitstisch mit ein oder zweistufiger Arbeitsplatte und die aus zwei Tischelementen und einem segmentförmigen Verbindungselement bestehende Arbeitsplatzkombination, die in die einzelnen Arbeitsbereiche einteilbar ist.

11

Die Klägerin sieht in dem Büromöbelprogramm der Beklagten zu 1 eine geschmacksmusterrechtlich, urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachbildung ihres MEP. Sie hat gemeint, daß die Beklagte zu 1 bei dem Programm "King Delta" alle für den ästhetischen Gesamteindruck ihres ME-Programms, das auf dem Büromöbelmarkt eine bahnbrechende Pionierleistung dargestellt habe, maßgebenden Gestaltungselemente nahezu identisch übernommen habe.

12

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,

den Beklagten zu untersagen, das in der Klageschrift anschließend an die Klageanträge abgebildete "King Delta" System herzustellen, anzukündigen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen.

13

Sie hat ferner Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. In dem Unterlassungsantrag sind folgende (farbige) Abbildungen aufgenommen:

LNRB 1981, 12432c
14

Firma König & Neurath King Delta-Programm

LNRB_1981_12432d
15

Die Beklagten haben geltend gemacht, daß das ME-Programm der Klägerin weder neu noch eigenschöpferisch sei. Vorhandene Übereinstimmungen zwischen beiden Programmen seien technisch-funktional bedingt. Der ästhetische Gesamteindruck der Programme sei verschieden,

16

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Eine von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Ergänzung des Unterlassungsantrags um den Passus "... zu unterlassen, das aus der beiliegenden Typen- und Einkaufspreisliste ersichtliche, im Anschluß an den landgerichtlichen Urteilstenor abgebildete "King Delta"-System herzustellen ..." hat das Berufungsgericht - in den Entscheidungsgründen - als unzulässig zurückgewiesen.

17

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

18

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

Das Berufungsgericht hat einen Geschmacksmusterschutz abgelehnt, die Klage aber wegen Urheberrechts-Verletzung und Verstoßes gegen § 1 UWG für begründet erachtet. Die gegen die Verurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zum geringen Teil Erfolg.

20

I.

Die Klägerin greift mit ihrem Antrag - wie sie in der Revisionsverhandlung klargestellt hat - nicht die im Antrag beispielhaft abgebildeten Einzelelemente des Programms der Beklagten an, sondern lediglich deren mindestens aus drei Einzelelementen bestehenden Kombinationen, für die die entsprechende Abbildung einer Elementenkombination im Klageantrag ebenfalls nur beispielhaft sein soll. Dementsprechend begehrt sie Schutz auch nicht für die Einzelteile des ME-Programms, sondern für das Programm als solches; allerdings beschränkt auf dessen "Grundformen" in ihren mannigfachen Variationsmöglichkeiten.

21

II.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das Bestehen geschmacksmusterrechtlicher Ansprüche der Klägerin verneint. Nach seinen - von der Klägerin nicht beanstandeten - Feststellungen ist das ME-Programm bereits vor der Anmeldung des Geschmacksmusters 21 MR 427 AG Gießen der Öffentlichkeit vorgestellt worden (§ 7 Abs. 2 GeschMG). Auf ihr weiteres Geschmacksmuster 21 MR 417 AG Gießen kann sich die Klägerin schon deshalb nicht stützen, weil nach den dort niedergelegten Modellen wesentliche Elemente fehlen, aus deren Nachbildung die Klägerin die Geschmacksmusterverletzung herleitet, so insbesondere die den Gesamteindruck des Programms maßgeblich bestimmenden Fußelemente in der Form eines C oder T mit parallel und in gleichbleibender Stärke verlaufenden Horizontalteilen.

22

III.

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Büromöbelprogramm der Klägerin ein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:

23

Auch wenn man (entgegen der Auffassung der Sachverständigen L. und D.) die Einbeziehung technisch-konstruktiver Teile in die Kunstwertung verneine, sei die Kunstwerkeigenschaft des MEP-Möbelprogramms zu bejahen. In Übereinstimmung mit den Gutachten sei die Kunstqualität in der geglückten formalen Verbindung klar gegliederter Flächen und variabel eingesetzter Fußgestelle und in der vorbildlichen Integration technischer und ergonomischer Erfordernisse in dieses System zu sehen. Obwohl das Verhältnis von Nützlichkeitszweck und künstlerischem Gehalt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl -) belanglos für den Rang eines Kunstwerks sei, letzterer vielmehr entscheidend durch die künstlerische Gestaltungshöhe bestimmt werde, sei nicht ausgeschlossen, daß diese auch durch die Integration technischer Anforderungen in den ästhetischen Bereich beeinflusst werden könne.

24

Es erscheine darüber hinaus sachgerecht, dem Sachverständigen Prof. D. folgend, die Kombinatorik der Einzelmöbel vermittels der Segmentteile als Beurteilungskriterium für den Kunstcharakter des MEP heranzuziehen. Bereits in seiner Entscheidung in GRUR 1975, 383, 385 - Möbelprogramm - habe der Bundesgerichtshof der Eignung bestimmter Einzelteile, in bestimmter Weise zusammengestellt und gemeinsam verwendet zu werden, Geschmacksmusterschutz zuerkannt. Da der Geschmacksmusterschutz sich vom Kunstschutz nur qualitativ (graduell) unterscheide, erscheine es konsequent, auch im Bereich des Kunstschutzes die Eignung und Bestimmung zur Verbindung und Kombination nicht als einen Umstand zu werten, der den Kunstschutz ausschließe, wenn nur die bestimmungsgemäße Kombination eine über den Bereich des Geschmacklichen hinausragende Gestaltungshöhe erziele.

25

2.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

26

Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß auch die Möbel eines Möbelprogramms ungeachtet ihrer Einzelverkäuflichkeit dann einem gemeinsamen Urheberrechtsschutz unterliegen können, wenn sie vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und verwendet werden (BGH GRUR 1975, 383, 385, 386 - Möbelprogramm - zum Geschmacksmusterrecht). Entscheidend ist in diesen Fällen, daß die Anbauteile konstruktionsmäßig und im Hinblick auf die ästhetische Wirkung auf eine gemeinsame Verwendung als Einheit - in beliebiger Zusammenstellung - angelegt sind und daß ihre Verwendung als Einzelmöbel praktisch die Ausnahme bleiben wird (BGH a.a.O.). Eine solche konstruktionsmäßig und ästhetisch auf die gemeinsame Verwendung angelegte Einheit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in den Möbeln des MEP der Klägerin gesehen.

27

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dieses Möbelprogramm der Klägerin als Kunstwerk einzuordnen sei und die Kunstqualität des Möbelprogramms in der geglückten formalen Verbindung klar gegliederter Flächen und variabel eingesetzter Fußgestelle und in der vorbildlichen Integration technischer und ergonomischer Erfordernisse in dieses System liege, ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.

28

Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht sich zur Begründung seines Ergebnisses überhaupt auch auf Ausführungen des im Parallelverfahren erstellten und nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachtens des Sachverständigen Döpfner stützen durfte. Denn die Annahme der Kunstwerkeigenschaft läßt sich auch unter (als zulässig unterstellter) Einbeziehung der Erkenntnisse aus diesem Gutachten nicht rechtfertigen.

29

Das Berufungsgericht hat gegenüber den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L. und Prof. D. mit Recht darauf hingewiesen, daß ihre Beurteilung durch die Einbeziehung technisch-konstruktiver Teile in die Kunstwertung beeinflußt ist. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, daß es für die Urheberrechtsschutzfähigkeit entscheidend auf die künstlerische Gestaltungshöhe ankommt, wobei sich die künstlerische Gestaltung auch auf die Integration technischer Anforderungen in den ästhetischen Bereich beziehen kann.

30

Diesem zutreffenden Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht mit seiner weiteren Beurteilung nicht voll gerecht geworden. Es konnte zwar "die Kombinatorik der Einzelmöbel vermittels der Segmentteile" als Beurteilungskriterium für den Kunstcharakter des M.E.P. heranziehen, sofern diese "bestimmungsgemäße Kombination eine über den Bereich des Geschmacklichen hinausragende Gestaltungshöhe erzielt". Für eine solche dem Kunsturheberrechtsschutz genügende Gestaltungshöhe hat das Berufungsgericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat insoweit festgestellt, daß das MEP in seinem ihm eigenen Gestaltungsstil und in der Art und Weise, in der bekannte Gestaltungsformen eingesetzt worden seien, nicht neuheitsschädlich vorweggenommen worden sei; entscheidend sei der - beim MEP erfolgte -Einsatz vorbekannter Gestaltungselemente zu einer neuen Kombination. Damit wird die - im Geschmacksmusterrecht nach § 1 Abs. 2 GeschmG vorausgesetzte und dementsprechend in der auf das Geschmacksmusterrecht gestützten Möbelprogrammentscheidung vom 20.9.1974 (a.a.O.) erörterte - Neuheit der Kombination für die Frage der schöpferischen Eigentümlichkeit überbewertet. Auf die Neuheit der Gestaltung kommt es urheberrechtlich grundsätzlich nicht an, wenn auch insoweit eine gewisse Relation besteht, als einer objektiv vorbekannten Gestaltung keine schöpferische Eigentümlichkeit zugebilligt werden kann (vgl. BGH GRUR 1962, 144, 145 - Buntstreifensatin I -). Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht ergonomischen Notwendigkeiten nicht hinreichend Rechnung getragen. Es hat zwar zutreffend darauf verwiesen, daß die technischen und ergonomischen Anforderungen, die an ein Büromöbel-System gestellt werden, die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar einschränken, aber nicht ausschließen. Es hat die Kunstqualität des Möbelprogramms der Klägerin - neben der geglückten formalen Verbindung klar gegliederter Flächen und variabel eingesetzter Fußgestelle - in der vorbildlichen Integration technischer und ergonomischer Erfordernisse in diesem System gesehen. Eine nähere Begründung hierzu läßt das Berufungsurteil jedoch vermissen; die vorangestellten Ausführungen der Sachverständigen Dr. Lehmbruck und Prof. Döpfner, die - wie das Berufungsgericht mit Recht beanstandet - auch die technischen und unverzichtbaren Konstruktionsteile in ihre Beurteilung miteinbezogen haben, können insoweit für die Frage der künstlerisch-ästhetischen Ausgestaltung und Wirkung nicht herangezogen werden. Der Privatgutachter Professor Lindinger hat aber insoweit eine künstlerische Gestaltung in Abrede gestellt.

31

IV.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Beklagten falle aus dem Gesichtspunkt der sog. sklavischen Nachahmung ein Verstoß gegen § 1 UWG zur Last.

32

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht oder nicht mehr besteht, ausnahmsweise wettbewerbswidrig sein kann, wenn durch sie eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses verursacht wird, die durch mögliche und zumutbare Maßnahmen des Nachahmers vermieden werden konnte (vgl. BGHZ 44, 288, 195, 296 - Apfelmadonna - GRUR 1966, 503, 506 -r.Sp.; BGH GRUR 1981, 517, 519 [BGH 23.01.1981 - I ZR 48/79] - r.Sp. - Rollhocker).

33

2.

Einen solchen Fall einer vermeidbaren Herkunftstäuschung hat das Berufungsgericht angenommen. Es hat dazu ausgeführt:

34

Die Klägerin nehme in der Büromöbelbranche eine führende Marktstellung ein. Sie habe mit ihrem ME-Programm ein in seinem ästhetischen Gesamteindruck und in der Verbindung ergonomischer, technischer und künstlerischer Gesichtspunkte neuartiges Büromöbel-System auf den Markt gebracht. Bei einem so anspruchsvoll gestalteten Modell bringe der Verkehr - anders als bei industriellen Massenerzeugnissen - charakteristische Merkmale mit einem bestimmten Hersteller in Verbindung; dies gelte im vorliegenden Falle beispielsweise für die besonders angewandten Hell-Dunkel-Kontraste, für die Art der Fußgestelle, die auffallende Anordnung der Arbeitsplatten mit verschiedenen Arbeitsebenen und der Unterbauten, für die Bestimmung zur Kombination einzelner Tische durch winklige Segmente sowie für die markante, ungeschnörkelte Linienführung. Daß einzelne dieser Gestaltungselemente im Zeitpunkt der Programmentwicklung bereits bekannt gewesen seien, hindere nicht, in der konkreten Anwendung ein neues, eigenartiges Möbelprogramm zu sehen.

35

3.

Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen.

36

Für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart des ME-Programms ist darauf abzustellen, ob seine Ausgestaltung oder Jedenfalls die Stilmerkmale des Erzeugnisses geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter -; BGH WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose -). Dies hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zutreffend angenommen.

37

Nach seinen Feststellungen ergibt sich die - stark ausgeprägte - Eigenart des ME-Programms in erster Linie aus den in ihrer konkreten Verbindung charakteristischen und ästhetisch wirk- und einprägsamen Formmerkmalen sowohl jedes Einzelmöbels als auch der jeweiligen Kombinationen dieser Einzelteile. Darüber hinaus wird die wettbewerbliche Eigenart des Programms im Einzelfall auch dadurch verstärkt, daß es sich um die Neuentwicklung eines Systems und damit um eine besondere Leistung der Klägerin handelte, die deshalb, aber auch wegen der vom Berufungsgericht festgestellten marktführenden Rolle der Klägerin die besondere Aufmerksamkeit des Markts erregt und damit dessen Vorstellung von einer Verbindung des ästhetisch charakteristischen Programms gerade mit der Klägerin gefördert hat. In Anbetracht der starken Hinweis- und Erinnerungswirkung der Verbindung einer ergonomisch-technischen Pionierleistung eines bestimmten marktstarken Unternehmens mit charakteristischen und einprägsamen Formmerkmalen konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Herkunftshinweisfunktion des ME-Programms auch noch in dem für die wettbewerbliche Eigenart maßgeblichen Zeitpunkt der Verletzungshandlung (BGH WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose -) bestanden hat.

38

Ebenfalls rechtsirrtumsfrei ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß das King Delta-Programm der Beklagten zu 1 einen Nachbau des ME-Programms darstellt und in dieser Gestaltung geeignet ist, den Verkehr über die betriebliche Herkunft zu täuschen. Es verstößt aber - auch dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, wenn der Nachbauende es trotz der Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung unterläßt, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Verhütung oder Verringerung der Gefahr von Herkunftsverwechslungen zu ergreifen (BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter-; BGH GRUR 1981, 517, 519 - Rollhocker -).

39

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten zu 1 darin gesehen, daß diese bei ihrem Möbelprogramm unter Abweichung von ihrer bis dahin eingehaltenen eigenen Entwicklungslinie die wesentlichen, das äußere Erscheinungsbild prägenden Elemente des ME-Programms in ihrer konkreten Gestaltung weitgehend identisch übernommen hat, obwohl es hier möglich gewesen wäre, diese unterschiedlich zu gestalten. Dazu hat das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß das King Delta-System genauso wie das ME-Programm gekennzeichnet sei durch die streng rechteckigen C- I- und T-Gestelle, die ebenso rechteckigen Korpusteile (Tischplatten und Unterbauten), die gleichfalls streng teilkreisförmigen Winkelverbindungen, die kaum wahrnehmbaren Rundungen der Ecken und Kanten, die seitliche Anbringung der Fußgestelle und die Hell-Dunkel-Kontraste zwischen Korpus- und Gestellteilen. Damit weist das King Delta-System eine nahezu identische Formengebung mit dem ME-Programm gerade in den Elementen auf, die dessen wettbewerbliche Eigenart begründen. Zwar bestehen Unterschiede. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese auch (auf. S. 23 BU) berücksichtigt. Es hat sie jedoch für zu unwesentlich gehalten, um die Gefahr der Herkunftstäuschung zu vermeiden.

40

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision ihr entgegen hält, daß die einzelnen Konstruktionselemente sämtlich vorbekannt gewesen seien und es der Beklagten auch nicht verwehrt sein dürfe, sich formal dem Zeitgeschmack anzupassen, verkennt sie, daß dies eine so weitgehend angelehnte Formgebung beim Nachbau ebenso wenig zu rechtfertigen vermag wie die technische Bedingtheit der Gestaltungselemente, sofern eine abweichende Gestaltung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 1981, 517, 519 [BGH 23.01.1981 - I ZR 48/79] - Rollhocker -). Daß es für die Beklagte zu 1 möglich und zumutbar gewesen wäre, die einzelnen Konstruktionsmerkmale abweichend zu gestalten und sich damit von dem Programm der Klägerin deutlicher abzusetzen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt.

41

Das ME-Programm ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von starker wettbewerblicher Eigenart; es weist außerdem eine Mehrzahl an sich austauschbarer Gestaltungselemente auf. Beides macht es erforderlich und - was die Klägerin auch durch Vorlage von Abbildungen der Büromöbelprogramme anderer Hersteller belegt hat - auch möglich, bei der Gesamtgestaltung des Produkts der Beklagten einen ausreichenden Abstand von dem ME-Programm der Klägerin einzuhalten (vgl. BGH a.a.O. - Rollhocker -).

42

V.

Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Voraussetzungen des Auskunfts- und Schadensersatzanspruches, darunter insbesondere die des schuldhaften Handelns, rechtsirrtumsfrei als erfüllt angesehen.

43

VI.

Eine Einschränkung bedarf die Verurteilung der Beklagten jedoch insoweit, als sie sich auch auf die Herstellung des King Delta-Systems bezieht.

44

Bei Übernahme gemeinfreier technischer Merkmale liegt der Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG nicht schon im Nachbau als solchen, sondern erst im Inverkehrbringen des nachgebauten Erzeugnisses (BGHZ 50, 125, 129 - Pulverbehälter -; BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen -). Im Streitfall können daher den Beklagten der Vertrieb und die damit zusammenhängenden Maßnahmen verboten werden, nicht aber die Herstellung; desgleichen kann letztere keine Schadensersatz- bzw. Auskunftspflicht der Beklagten begründen.

45

In diesem begrenzten Umfang hat die Revision daher Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky