Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1981, Az.: 2 StR 477/80
Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Strafbarkeit wegen Untreue; Zweckwidrige Verwendung zweckgebundener Gelder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 477/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 31.01.1980
Rechtsgrundlagen
- § 266 StGB
- § 26 HessHSchG
- § 27 HessHSchG
- § 33 HessHSchG vom 12. Mai 1970
Fundstellen
- BGHSt 30, 247 - 249
- DVBl 1982, 855 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1982, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 346 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 115-116
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Untreue durch Verfügung über zweckgebundene Geldmittel durch Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses, die sich auf ein "allgemein-politisches Mandat" berufen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Oktober 1981
gemäß § 46, § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Der Angeklagten R. wird auf ihren Antrag vom 2. Juni 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1980 gewährt.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen der Angeklagten zur Last.
- II.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Angeklagten sind wegen Untreue - unter dem Vorbehalt einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von je fünf Tagessätzen in Höhe von jeweils 20 DM - verwarnt worden.
Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils.
II.
1.
Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der Strafkammer, daß die Verwendung zweckgebundener Gelder der Studentenschaft durch die Angeklagten für den Druck von Schriften, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, den Tatbestand der Untreue erfüllen könnte. Wie sich aus § 26 Abs. 4 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Hessen - HHG - vom 12. Mai 1970 (GVBl I S. 315, 321, 322) ergibt, sind die von der Studentenschaft erhobenen Mitgliedsbeiträge allein zur Erfüllung der "gesetzlichen Aufgaben" der Studentenschaft bestimmt. Selbst bei Fehlen dieser ausdrücklichen Regelung könnte nichts anderes gelten; denn Beiträge, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft erhebt, dürfen nur für ihre gesetzlich festgelegten Aufgaben verwendet werden (BVerfGE 38, 281, 311). Um eine solche Körperschaft handelt es sich bei der Studentenschaft (§ 26 Abs. 1, 2, 4 HHG). Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört nicht die Veröffentlichung derartiger Druckschriften, die weder Angelegenheiten der Universität noch der Studenten in ihrer Eigenschaft als Angehörige der öffentlichrechtlichen Körperschaft betreffen (BVerwGE 34, 69, 74). In dem Aufgabenkatalog des § 27 Abs. 2 HHG wird zwar unter anderem "die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins der Studenten" genannt. Hierunter fällt aber nicht eine allgemeinpolitische Betätigung, z.B. durch Abgabe politischer Erklärungen, durch entsprechende Aufrufe oder durch das Erheben von Forderungen auf diesem Gebiet. Zudem würden gegen eine gesetzliche Zulassung derartiger Aktivitäten der Studentenschaft und ihres Allgemeinen Studentenausschusses verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Die Pflichtzugehörigkeit der Studenten zur Studentenschaft stellt einen Eingriff in die individuelle Freiheitssphäre jedes einzelnen Studierenden dar. Ein solcher Eingriff ist nur dann mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar, wenn er sich als verhältnismäßig erweist. Das bedeutet, daß er zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles nicht nur geeignet, sondern insbesondere auch erforderlich sein muß (BVerfG a.a.O. S. 302). Der mit der Zwangsmitgliedschaft der Studenten verfolgte Zweck verlangt aber nicht die Gestattung allgemeinpolitischer Tätigkeiten des Zwangsverbandes und seiner Organe. Durch sie würde deshalb das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Hauptfreiheitsrecht des einzelnen Studenten unzulässigerweise beeinträchtigt werden, da die Studentenschaft dann im Namen ihrer Mitglieder ohne deren Zustimmung politische Erklärungen in dem oben dargelegten Sinn abgeben dürfte (vgl. BVerwGE 59, 231, 238 ff).
2.
Schon aus diesem Grund könnte sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - kein Gewohnheitsrecht des Inhalts gebildet haben, daß der Studentenschaft ein "allgemeinpolitisches Mandat" erteilt ist (BVerwGE 59, 231, 240).
3.
Da die von der Studentenschaft erhobenen Mitgliedsbeiträge, wie vorstehend ausgeführt wurde, nur zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben verwendet werden durften, konnte bereits deshalb Beschlüssen des Studentenparlaments, die die Anerkennung des allgemeinpolitischen Mandats zum Ziel hatten (S. 4 UA), keine tatbestands- oder unrechtsausschließende Wirkung zukommen.
4.
a)
Die einer freien Verfügung über die Mitgliedsbeiträge entgegenstehenden Gründe gelten auch für die durch die Druckerei des Allgemeinen Studentenausschusses erlangten Einnahmen. Denn diese Gelder wurden unter Einsatz der Sach- und Personalmittel der Körperschaft bei der Ausführung bezahlter Druckaufträge studentischer Vereinigungen sowie in geringem Umfang auch nichtstudentischer Auftraggeber erwirtschaftet. - Die Druckerei durfte für solche Aufträge "nach Maßgabe freier Kapazität und zur Senkung der Betriebskosten" benutzt werden. -
b)
Angesichts der in § 27 Abs. 2 HHG getroffenen Regelung, daß zu den Aufgaben der Studentenschaft unter anderem die Pflege internationaler Studentenbeziehungen, ferner die Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studenten sowie die Förderung des freiwilligen Studentensports (soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist) und schließlich die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studenten (allerdings nur insoweit, als sie nicht dem Studentenwerk übertragen ist) gehören, könnte dies dafür sprechen, daß auch die für das Ausstellen von internationalen Studentenausweisen gezahlten Bearbeitungsgebühren zweckgebunden waren, d.h. daß der Allgemeine Studentenausschuß über sie ebenfalls nicht frei verfügen durfte. Das Urteil enthält indes keinerlei Feststellungen darüber, auf wessen Beschlüsse die Ausgabe solcher Ausweise zurückgeht und welchem Zweck sie im einzelnen dienen sollen. Eine endgültige Beurteilung ist deshalb dem Senat insoweit nicht möglich.
III.
Neben diesem gibt das Urteil insbesondere zu folgenden Bedenken Anlaß:
1.
Das Landgericht hat den Standpunkt vertreten (S. 43 f UA), es komme nicht darauf an, ob ein Teil der Schriften von "fremden Gruppen veranlaßt" worden sei und nach den "im Innenverhältnis" getroffenen Vereinbarungen von ihnen bezahlt werden sollten; in allen Fällen habe es sich um Informationen des Allgemeinen Studentenausschusses oder um Ankündigungen von Veranstaltungen desselben gehandelt. Die Strafkammer verkennt hier die rechtliche Bedeutung der von den Fremdauftraggebern eingegangenen Zahlungsverpflichtung. Nur in diesen Fällen ist der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB, den das Landgericht in allen Fällen für erfüllt angesehen hat, überhaupt anwendbar. Dieser Tatbestand setzt eine rechtsgeschäftliche oder hoheitsrechtliche Verfügung mit Außenwirkung voraus. Eine solche Verfügung ist aber in den anderen Fällen nicht gegeben. Die Druckerei wurde vom Allgemeinen Studentenausschuß betrieben, war also nicht Träger eines rechtlich verselbständigten Vermögens. Deshalb stellte die Abrechnung der Arbeiten in diesen anderen Fällen einen internen Buchungs- und Verrechnungsvorgang ohne (rechtsgeschäftliche) Außenwirkung dar.
Das Verhalten der Angeklagten in diesen Fällen könnte jedoch unter den Treubruchtatbestand fallen. Er setzt allerdings Rechtsbeziehungen voraus, bei denen die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildet; ferner muß diese Pflicht einiges Gewicht haben und zu ihrer Erfüllung dem Verpflichteten eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt sein (BGHSt 3, 289, 293 f). Diese Merkmale waren jedoch in der Person der Angeklagten gegeben. Ihnen oblag nach § 27 der Satzung der Studentenschaft die Verantwortung für die Verwaltung des - nicht unbeträchtlichen - Vermögens der Studentenschaft. Wenn auch ihr Pflichtenkreis hierüber hinausging, so erwies sich ihre Vermögensbetreuungspflicht nicht als eine bloße Nebenpflicht, sondern als eine Hauptpflicht in dem vorstehend dargelegten Sinn.
In diesen "Treubruchs"-Fällen liegt die treuwidrige Handlung nicht in der angeblichen Zahlung des Rechnungsbetrags aus dem Vermögen der Studentenschaft, sondern darin, daß die Angeklagten Personal- und Sachmittel dieser Körperschaft für Zwecke in Anspruch genommen haben, für die sie nicht eingesetzt werden durften. Ein Schaden könnte hier lediglich in Höhe der Kosten des beim Druck der betreffenden Schriften verwendeten Papiers, der Filme, Matrizen, ferner des benötigten Stroms sowie eventueller sonstiger Verbrauchskosten bestehen. Lohnkosten gehören nur insoweit dazu, als die Arbeiten nicht in Ausnutzung freier Personalkapazitäten oder durch Kräfte ausgeführt worden sind, die stundenweise - entsprechend dem jeweiligen Arbeitsanfall - eingesetzt waren. Das Urteil enthält hierzu keine Feststellungen.
In den für den Missbrauchstatbestand allein bedeutsamen "Fremdauftrags"- Fällen wäre eine pflichtwidrige Verfügung der Angeklagten dann gegeben, wenn sie die betreffenden Aufträge angenommen oder genehmigt hätten, obwohl die Auftraggeber nicht die grundsätzlich vorgesehene vorherige Zahlung (S. 8 UA) geleistet hatten. Ob die Angeklagten solche Verfügungen vorgenommen haben, bleibt im Urteil offen. Ihm läßt sich schon nicht entnehmen, welche der Druckschriften durch "fremde Gruppen" unter Eingehen der Zahlungsverpflichtung bestellt worden sind. Ferner wird es im Urteil (S. 35 UA) für möglich erachtet, daß "Druckaufträge, insbesondere in einem Teil der angeklagten Druckschriften, mit dem Namen eines der Vorstandsmitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses unterschrieben" wurden, "ohne daß die Angeklagten unterrichtet wurden und ohne daß die Angeklagten hierzu ihre Einwilligung gegeben hatten oder diese nachträglich erklärten". Soweit es in Anschluß an diese Sätze heißt, auf jeden Fall seien die Aufträge erteilt worden, weil die Angeklagten und ihre Mitarbeiter von Anfang an beschlossen hätten, allgemeinpolitische Erklärungen auf Kosten der Studentenschaft abzugeben, folgt hieraus noch nicht, daß dies auch für solche Fremdaufträge gelten sollte. Hinzu kommt, daß nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten (S. 37 f UA) mit den Auftraggebern jeweils vereinbart wurde, daß sie die Kosten zu tragen hätten, so "auch in den entsprechenden Fällen, die Gegenstand der Anklage sind".
Eine für den Missbrauchstatbestand beachtliche rechtsgeschäftliche Verfügung könnte ferner dann gegeben sein, wenn die Angeklagten ohne sachlichen Grund auf die der Körperschaft gegen die Auftraggeber zustehende Forderung verzichtet hätten. Die bisherigen Feststellungen reichen aber auch für die Annahme einer derartigen Verfügung nicht aus. Unwiderlegt haben sich die Angeklagten dahin eingelassen (S. 38 UA), daß in einigen Fällen trotz nachträglicher Mahnung eine Zahlung nicht zu erlangen gewesen sei und man dann auf ein Vorgehen auf dem Weg über das Gericht verzichtet habe. Damit ist noch nicht festgestellt, daß die Angeklagten von einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs abgesehen haben, obwohl sie der Überzeugung waren, daß eine Klage erfolgreich sein werde.
2.
Unklar bleibt im Urteil, inwieweit den Angeklagten aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen vorgeworfen wird (vgl. S. 35 Abs. 3 a.E., S. 39 Abs. 4, S. 43 Abs. 2 UA).
3.
Schließlich erscheinen die Ausführungen des Landgerichts zur Irrtumsfrage nicht ausreichend. Nach den Urteilsfeststellungen wurde bei der Vollversammlung am 22. Oktober 1976, zu Anfang der Amtstätigkeit der Angeklagten und in der auf die Wahl folgenden konstituierenden Sitzung des neu gewählten Parlaments beschlossen, daß das Studentenparlament und der Allgemeine Studentenausschuß auch zu allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu nehmen habe. Ferner wird im Urteil als wahr unterstellt,
- a)
daß in diesen Sitzungen der Allgemeine Studentenausschuss angewiesen worden ist, in Flugblättern und anderen Druckschriften auch über alle diejenigen Themen zu informieren und zu diesen in der Form und mit den Inhalten, wie das später geschehen ist, Stellung zu beziehen, die Gegenstand der in der Anklage aufgeführten Druckschriften sind; ferner daß beschlossen worden ist, dies sei zur Förderung der politischen und staatspolitischen Bildung der Studenten notwendig (S. 4 UA),
- b)
daß die Angeklagten im Verlauf ihrer Amtszeit wiederholt die Auffassung vertreten haben, sie seien an diese Weisungen des Studentenparlaments gebunden (S. 5 UA),
- c)
daß der Rektor der Universität in den Jahren 1973 und 1974 mehrere Beschlüsse des Studentenparlaments mit der Begründung aufgehoben hat, ohne die Aufhebung und die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit sei der Allgemeine Studentenausschuß an diese Beschlüsse gebunden (S. 5 f UA),
- d)
daß die Universitätsleitung unter Zuziehung der Rechtsabteilung dem Allgemeinen Studentenausschuß für folgende Veranstaltungen - nach Mitteilung deren Inhalts sowie der Beteiligten und der Prüfung der Frage der Zulässigkeit solcher Veranstaltungen - Universitätsräume zur Verfügung gestellt hat: "Ausschluß der Assessoren D. und K. vom Anwaltsberuf", "Brokdorf", "1. Frankfurter Atombombe", "Isolationshaft ist Mord" und "Solidaritätsveranstaltung R." (S. 35 a UA).
Mit diesen Feststellungen hätte sich die Strafkammer bei der Erörterung der Irrtumsfrage auseinandersetzen müssen.
IV.
Da das Urteil wegen der bezeichneten Mängel aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensbeschwerde, zumal sie keinen Erfolg haben könnte.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller