Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1981, Az.: IVb ZR 605/80
Gemeinschaftliche Lebensführung; Altersbedingte Unterhaltsanspruch; Unterhaltsbedürftigkeit; Kurzehe; Altersehe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 605/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1982, 28, 30
- MDR 1982, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 629-630
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
A. § 1571 Nr. 1 BGB schränkt einen altersbedingten Unterhaltsanspruch aus dem Grund nicht ein, daß der
nicht mehr erwerbsfähige Ehegatte aus Altersgründen und zusätzlich aus ehebedingten Gründen unterhaltsbedürftig geworden sein muß. Der Unterhaltsanspruch knüpft an die Voraussetzung an, daß eine Erwerbstätigkeit von dem bedürftigen Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann. Der Grundsatz der Mitverantwortung der Ehegatten füreinander wirkt somit auch nach der Scheidung fort. Die Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem Bedürftigen hat, folgt aus der Eheschließung und dem ehelichen Zusammenlebens. Weiterhin hängt die Mitverantwortung nicht von dem Alter, in dem die Ehe geschlossen wurde, ab.
2. In den Fällen, in denen eine Ehe in einem höheren Alter geschlossen wurde, nicht lange bestand und deshalb die Ehegatten sich nicht nachhaltig auf eine gemeinschaftliche Lebensführung eingestellt haben, greift die Regelung des
§ 1579 Nr. 1 BGB eingreifen.