Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1981, Az.: 5 StR 564/81
Rechtliche Wirkungen des Schlafens eines Schöffen während einer Zeugenvernehmung; Rechtliche Wirkungen einer vorübergehenden Abtrennung eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 564/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bremerhaven - 27.03.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1982, 41
- StV 1982, 9
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das erkennende Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Schöffe einen nicht unerheblichen Zeitraum fest schläft und deshalb der Zeugenvernehmung nicht folgen kann.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten M. und K. wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 27. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.
Gründe
1.
Beide Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß das Gericht in der Verhandlung am 30. Januar 1981 nicht vorschriftsmäßig besetzt war, weil der Schöffe R. einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen hat, so daß er der Zeugenvernehmung nicht folgen konnte. Das ist durch die dienstliche Äußerung des Richters Dr. Sch. bewiesen. Danach fiel dem Richter auf, daß drei Zuschauer kicherten. Aus ihren Blicken konnte er entnehmen, daß der Grund für ihre Heiterkeit in der Person des neben ihm sitzenden Schöffen R. lag. Der Richter wandte sich dem Schöffen zu und beobachtete, daß dessen Kopf mit geschlossenen Augen und leicht geöffnetem Mund locker nach vorn geneigt war. Er weckte ihn mit einem Rippenstoß. Zwar hat der Richter nicht angeben können, wie lange der Schöffe geschlafen hat. Der von ihm geschilderte Vorfall spricht aber für die Richtigkeit der Darstellung, welche die Verteidiger in den Revisionsrechtfertigungen gegeben haben. Danach hat der Schöffe bei dem "überwiegenden Teil dieser Zeugenvernehmungen" bzw. "während eines beachtlichen Zeitraumes der Verhandlung" geschlafen. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.
2.
Die Revision des Angeklagten K. hat auch noch aus einem anderen Grund Erfolg. Die Strafkammer hat das Verfahren gegen diesen Beschwerdeführer vorübergehend abgetrennt und in Abwesenheit seines Verteidigers die Zeugen Albert H., Theodor Ma., Peter Ha., Ulrich Ha., Gabriele Schn. und Helmut He. vernommen. Diese Beweisaufnahme hat die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe mitbetroffen. Damit sind die §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 145 Abs. 1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
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