Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1981, Az.: 4 StR 503/81
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ; Verletzung der Sorgfaltspflicht eines Rennveranstalters mangels Abschrägung einer Bordsteinkante ; Veranstaltung eines Bergrennens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 08.04.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unfälle von Zuschauern bei Bergrennen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... für den Angeklagten K., Rechtsanwalt ... für den Angeklagten V., Rechtsanwalt ... für den Angeklagten D. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung von zwei Menschen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung von fünf Menschen zu Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten V. und D. beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I.
1.
Der Angeklagte V. ist 1. Vorsitzender, der Angeklagte D. Mitglied des BMW- und R.-Clubs W., der am 5. und 6. April 1980 zum neunten Mal ein Bergrennen in Ramsen veranstaltete. V. war Rennleiter und D. stellvertretender Rennleiter. Der Angeklagte K. nahm als Fahrer an dem Rennen teil, das auf einem etwa 2 km langen, während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrten Abschnitt der Landstraße zwischen Ra. und G. ausgetragen wurde. Am zweiten Renntag verunglückte der Angeklagte K. mit seinem Autobianchi 112 während eines Wertungslaufs. Er hatte eine Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h so weit innen angesteuert, daß er mit dem linken Vorderrad seines Wagens über den durch eine weiße Begrenzungslinie gekennzeichneten Fahrbahnrand fuhr, in eine Regenrinne geriet und gegen den dahinter liegenden 15 cm hohen Bordstein prallte. Nach dem Anstoß an die nicht abgeschrägte Bordsteinkante begann der Wagen zu schleudern und rutschte etwa 50 m hinter der Kurve eine Böschung hinauf, wo er mindestens sieben Zuschauer verletzte, von denen zwei noch an der Unfallstelle starben.
2.
Nach Auffassung der Strafkammer haben die Angeklagten V. und D. schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht als Veranstalter dadurch verletzt, daß sie eine Abschrägung der Bordsteinkanten im Bereich der Unfallstelle mit Kies und Bitumen unterließen, während der Angeklagte K. durch einen vorwerfbaren Fahrfehler die Unfallfolgen herbeigeführt habe.
3.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei Rennveranstaltungen der vorliegenden Art besonders hohe Anforderungen an alle Beteiligten im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu stellen sind. Öffentliche Straßen sind für Geschwindigkeitswettbewerbe in der Regel ungeeignet, und Rennen auf Abschnitten solcher Straßen sind deshalb für die Fahrer und vor allem für die Zuschauer mit größeren Gefahren verbunden als Veranstaltungen auf eigens dafür errichteten Rennbahnen. Die besonderen Gegebenheiten der für ein solches Straßenrennen vorgesehenen Strecke erfordern deshalb von den Erlaubnisbehörden (vgl. § 29 Abs. 2 StVO), von den Verantwortlichen für das Streckenabnahmeprotokoll sowie den für die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen Verantwortlichen, den Veranstaltern und den Fahrern erhöhte Aufmerksamkeit gerade hinsichtlich solcher Gefahren, die von den Eigenarten der Strecke ausgehen, wie z.B. von der Art des Straßenbelages, der Beschaffenheit des Fahrbahnrandes und dem Ausbau der Kurven. Die Gefährlichkeit einer derartigen Rennstrecke kann nämlich nur durch besondere Sicherungsvorkehrungen herabgesetzt werden. Für deren Anordnung und Einhaltung sind alle Personen verantwortlich, die mit der Genehmigung, Veranstaltung und Durchführung eines solchen Rennens in irgendeiner Weise zu tun haben (vgl. BGH NJW 1975, 533 [BGH 26.11.1974 - VI ZR 164/73]).
II.
Revisionen der Angeklagten V. und D.
Entsprechend diesen Grundsätzen hat die Strafkammer an die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Angeklagten als Veranstalter zutreffend strenge Anforderungen gestellt. Um den Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen, fehlt es Jedoch an Feststellungen zu der Frage, ob den Angeklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß die Bordsteine an der Unfallstelle mit Kies und Bitumen abzuschrägen waren.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Bordsteine an anderen Stellen der Rennstrecke mit Dreikanthölzern abgeschrägt worden, ohne daß dies von den Sportkommissaren der ONS (Oberste Nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland), den Mitangeklagten Sch. und Wo., beanstandet worden ist, obwohl diese vor dem Rennen "die nach Anweisungen des Mitangeklagten D. vorgenommenen Abschrägungen" überprüft haben (UA 8). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß vor dem Unfall an der Rennstrecke überhaupt schon einmal mit Kies und Bitumen abgeschrägt worden ist. Zwar können die Angeklagten gleichwohl ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, weil sie als Veranstalter grundsätzlich die Pflicht haben, selbständig und, wenn erforderlich, auch über die geltenden Sicherheitsbestimmungen hinaus Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen und durchzusetzen (BGH VRS 37, 355; NJW 1975, 533 [BGH 26.11.1974 - VI ZR 164/73]; Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 85/77). Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung hätte unter den gegebenen Umständen aber besonders hinsichtlich der subjektiven Seite einer näheren Begründung bedurft. Dazu hätte im vorliegenden Fall auch deshalb Anlaß bestanden, weil die beiden Sportkommissare der ONS freigesprochen worden sind und das gemäß § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO abgekürzte Urteil nicht erkennen läßt, aufgrund welcher Erwägungen die Strafkammer insoweit nicht zu einem Schuldspruch gelangt ist und ob ähnliche Gesichtspunkte nicht auch auf die Veranstalter zutreffen. Außerdem kann nicht nachgeprüft werden, ob sich die Angeklagten unter Umständen darauf verlassen durften, daß die Sportkommissare Beanstandungen hinsichtlich der Art der Abschrägungen erhoben hätten, wenn diese anders als bisher üblich hätten ausgeführt werden sollen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 85/77).
2.
Unabhängig davon könnte die Angeklagten der naheliegende Vorwurf, fahrlässig im Sinne der §§ 222, 230 StGB gehandelt zu haben, treffen, weil sie an der Unfallstelle überhaupt keine Abschrägung der Bordsteine vorgenommen haben. Das würde aber voraussetzen, daß die bisher übliche Art der Abschrägung mit Dreikanthölzern geeignet gewesen wäre, im vorliegenden Fall die Folgen des Unfalls zu verhindern (vgl. BGHSt 6, 1, 2[BGH 04.03.1954 - 3 StR 281/53]; NJW 1979, 1258). Diese Frage hat das Landgericht jedoch ausdrücklich offengelassen (UA 20), so daß auch insoweit die Feststellungen nicht ausreichen.
III.
Revision des Angeklagten K.
Auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten K. ist die Sachrüge begründet.
1.
Die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte objektiv pflichtwidrig gehandelt hat, läßt allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte auch gegenüber den Zuschauern (vgl. RGZ 127, 315; OLG Bremen DAR 1955, 192) die Pflicht, sein Fahrzeug mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Rennfahrers zu lenken und seine Fahrweise den Besonderheiten der Rennstrecke anzupassen (vgl. auch BGHZ 5, 318, 319; OLG Bremen DAR 1955, 192, 193; Weimar in DAR 1974, 288, 289). Unter den hier gegebenen Umständen gehörte dazu, die Fahrweise so einzurichten, daß eine Berührung des Bordsteins ausgeschlossen war. Bei einem Anstoß war nämlich angesichts der Höhe des Bordsteins, der davor liegenden Regenrinne, des benutzten Wagentyps und der vom Angeklagten in der Kurve gefahrenen Geschwindigkeit die Gefahr, daß das Fahrzeug aus der Kontrolle des Fahrers geriet, besonders groß.
Den Urteilsgründen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte tatsächlich erkannt hat, daß die Bordsteinkante an der Anstoßstelle nicht abgeschrägt war. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang aus, daß dem Angeklagten die Rennstrecke "aufgrund der Teilnahme an früheren Bergrennen in Ra. und seiner Fahrten am Tage vor dem Unfall sowie am Unfalltag selbst gut bekannt" war (UA 16). Wenn damit gemeint sein sollte, daß er den nicht abgeschrägten "sichtbaren Bordstein" (UA 17) tatsächlich wahrgenommen hat, so wäre der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn gerechtfertigt. Jedoch stimmen die weiteren Erwägungen des Gerichts damit nicht überein, daß der Angeklagte die "Möglichkeit" gehabt habe, "sich Kenntnis von den Gegebenheiten zu verschaffen", und daß er sich über den Zustand der Rennstrecke hätte vergewissern "müssen". Diese Formulierungen legen es nahe, daß die Strafkammer möglicherweise Zweifel an der Kenntnis des Angeklagten von der besonderen Beschaffenheit der Anstoßstelle gehabt hat.
Unabhängig von diesen unklaren Feststellungen vermag der Senat die Rechtsansicht der Strafkammer nicht zu teilen, daß ein Rennfahrer ohne weiteres verpflichtet ist, die Rennstrecke vor Rennbeginn zur Erkundung von Gefahrenstellen in jedem Falle zu Fuß abzuschreiten (UA 16). Dies würde eine Überspannung der ihm als Rennfahrer obliegenden Sorgfaltspflichten bedeuten. Dagegen ist es rechtlich unbedenklich, ihm die Verpflichtung aufzuerlegen, sich vor Rennbeginn in geeigneter Weise - z.B. durch langsames Abfahren - mit der Strecke und ihren Gefahrenstellen vertraut zu machen.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke