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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1981, Az.: IVb ZB 560/80

Eheverfahren ; Versorgungsausgleich ; Zulässigkeit feststellender Entscheidungen; Rechtliches Interesse an Feststellung; Zahlung einer Ausgleichsrente; Schuldrechtliche Verpflichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 560/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Liermann, NJW 82, 2229
  • MDR 1982, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich sind feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig.

2. Zum rechtlichen Interesse an der Feststellung, daß der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente zu zahlen habe.

3. Der Betrag des Ausgleichsanspruchs, wegen dessen nach § 1587 f Nr. 2 i. V. mit § 1587 b V BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, kann Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein.