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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1981, Az.: VIII ZR 214/80

Allgemeine Geschäftsbedingungen ; Gesonderte Wirksamkeitsprüfung; Trennbare Bestimmungen; Zusammenfassung mehrerer Bestimmungen; Unangemessene Benachteiligung; Verbot des Weiterverkaufs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1981
Aktenzeichen
VIII ZR 214/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 178-181 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestimmungen in AGB können auch dann Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung und -feststellung nach § 13 AGBG sein, wenn sie sprachlich in einem Satz mit anderen, ihrerseits unwirksamen Regelungen zusammengefaßt sind.

2. Zur Frage der unangemessenen Benachteiligung des Automobilkäufers, wenn der Verkäufer in AGB den Weiterverkauf vor Erhalt des Wagens untersagt, die Zulassung auf den Namen des Käufers fordert und sich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Rücktrittsrecht vorbehält.