Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1981, Az.: VIII ZR 214/80
Allgemeine Geschäftsbedingungen ; Gesonderte Wirksamkeitsprüfung; Trennbare Bestimmungen; Zusammenfassung mehrerer Bestimmungen; Unangemessene Benachteiligung; Verbot des Weiterverkaufs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 214/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 13 AGBG
Fundstellen
- MDR 1982, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 178-181 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestimmungen in AGB können auch dann Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung und -feststellung nach § 13 AGBG sein, wenn sie sprachlich in einem Satz mit anderen, ihrerseits unwirksamen Regelungen zusammengefaßt sind.
2. Zur Frage der unangemessenen Benachteiligung des Automobilkäufers, wenn der Verkäufer in AGB den Weiterverkauf vor Erhalt des Wagens untersagt, die Zulassung auf den Namen des Käufers fordert und sich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Rücktrittsrecht vorbehält.