Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1981, Az.: I ZR 81/79
„Musikverleger III“
Beendigung von Textrechten und Musikrechten eines Künstlers auf Grund einer Vertragskündigung durch einen Musikverlag; Unwirksamkeit von Verlagsverträgen; Vertragskündigung wegen nachteiliger Äußerungen eines Künstlers über seinen Musikverlag in Presseveröffentlichungen; Erforderliche Zustimmung des Textdichter für die Kündigung von Verlagsverträgen; Vorliegen einer Verwertungsgemeinschaft zwischen Komponist und Textdichter in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ; Kündigung eines Dienstverhältnisses bei Künstlern; Musikverlagsverträge als Dauerschuldverhältnisse mit besonderem Vertrauensverhältnis ; Beendigung eines Betreuungsvertrages bei Künstlern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 81/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13084
- Entscheidungsname
- Musikverleger III
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.03.1979
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 204 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 641-642 (Volltext mit amtl. LS) "Musikverleger II"
Prozessführer
Udo J., A. straße ..., Z./Schweiz.
Prozessgegner
E. M. Hans R. B., Inhaber Hans R. B., K. straße ..., M..
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Recht zur Kündigung eines Musikverlagsvertrages steht den Urhebern eines verbundenen Werkes grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu (§ 709 Abs. 1 BGB).
- b)
Auf die fristlose Kündigung eines Musikverlagsvertrages über ein verbundenes Werk ist die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Vielmehr ist den einzelnen Urhebern eine angemessene Frist zur Beschaffung der erforderlichen Zustimmungen der übrigen Urheber einzuräumen. Der Kündigungsgrund muß aber zum Zeitpunkt der späteren Kündigung noch fortbestehen.
- c)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Musikverlagsvertrag ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung aufgrund persönlicher Zerwürfnisse anzunehmen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1979 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage mit dem Feststellungsantrag zu II hinsichtlich der Verlagsverträge über folgende Musikwerke abgewiesen worden ist:
| Nr. 42-45; 47-53, 58, 62 | |
|---|---|
| (Text: F. Bohlen) | |
| Nr. 46 | |
| (Text: J. Relin/B. Astor) | |
| Nr. 54 | |
| (Text: A. Salvet) | |
| Nr. 56 | |
| (Text: A. Salvet/C. Carrere) | |
| Nr. 57 | |
| (Text: E. Bader/F. Bohlen) | |
| Nr. 60 | |
| (Text: F. Jay) | |
| Nr. 65 | |
| (Text: W. Rothenburg) | |
| Nr. 67, 70, 71, 82, 108, 140 | |
| (Text: G. Loose) | |
| Nr. 76 | |
| (Text: H. H. Kirst) | |
| Nr. 79 | |
| (Text: R. Berger) | |
| Nr. 107, 128-132, 137, 141, 144-157, 159-167 | |
| (Text: J. Krüss) | |
| Nr. 102, 226 | |
| (Text: Alexandra) | |
| Nr. 123 | |
| (Text: C. Niessen) | |
| Nr. 127, 134, 138, 139, 142, 143, 188, 192, 221, 222, 225 | |
| (Text: E. Hachfeld) | |
| Nr. 135 | |
| (Text: G. Bronner) | |
| Nr. 168-184, 193 | |
| (Text: E. Hachfeld/Brandin/Gmür) | |
| Nr. 185, 186, 196-201, 203, 204, 207-218, 223, 224 | |
| (Text: M. Kunze) | |
| Nr. 191 | |
| (Text: E. Hachfeld/Brandin) | |
| Nr. 219, 220 | |
| (Text: E. Hachfeld/W. Spahr). | |
Im Kostenpunkt und im übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter deutschsprachiger Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. Im Jahre 1963 kam es zu einer Zusammenarbeit mit der Beklagten, die sich auf drei Bereiche erstreckte:
- Management und Promotion,
- Verlagstätigkeit und
- Schallplattenaufnahme.
Im Jahre 1977 entstanden zwischen den Parteien Differenzen, in deren Verlauf der Kläger die bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos kündigte. Es kam zu mehreren Prozessen. In diesem Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung der Verlagsverträge und des Schallplattenaufnahmevertrages.
Den Kündigungen lagen folgende Vorkommnisse zugrunde:
Im Juni 1977 forderte der Kläger den Inhaber der Beklagten auf, ihm - insbesondere aufgrund einer sogenannten Refundierungsvereinbarung vom 19./27. August 1976 - Abrechnungen zu erteilen und offene Beträge an ihn zu zahlen.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1977 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 10. Juli 1977. Es kam zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 11. Juli 1977 kündigte der Kläger den Management- und Promotionvertrag mit sofortiger Wirkung. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Was die verlagliche Seite betrifft, so bin ich nur dann bereit, meine nächsten Kompositionen bei M. zu verlegen, wenn Du bis zum 15. August 1977 meinen 60 %-igen Anteil überwiesen hast."
Nach der Kündigung wurde in zahlreichen Presseveröffentlichungen über die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien berichtet. Beide Parteien gaben der Presse Informationen. Der Inhaber der Beklagten ließ in dem von der Beklagten herausgegebenen mt-magazin vom 15. August 1977 ein sogenanntes Selbstinterview abdrucken, in dem es u.a. heißt:
Frage: Die Verbindung von Udo J. und Hans R. B. die selbst in den Nachrufen noch als "erfolgreichste Showehe Deutschlands" gefeiert wird, scheint ihrem Ende zuzugehen. Ist dieser Eindruck richtig? Hans R. B.: Verträge zwischen Udo J. und mir laufen noch bis zum 31. Dezember 1977. Es kann davon ausgegangen werden, daß ich meine vertraglichen Verpflichtungen bis zum Ende gewissenhaft erfüllen und dafür sorgen werde, daß auch Udo J. sich korrekt an Abmachungen und Vereinbarungen halten wird. Mit dem 12. Glockenschlag in der Silvesternacht kann das Showkapitel J./B. als abgeschlossen betrachtet werden. Frage: Es gibt Bemühungen einflußreicher Exponenten aus Showbusiness und Presse, die in die Krise geratene Ehe wieder zu kitten. Geben Sie diesen Bemühungen eine Chance? Hans R. B.: Die Bemühungen ehren mich, aber sie haben keine Chance. Die Erfolge der Verbindung J./B. liegen auf der Hand, sie sind meß- und belegbar Aber eine so lange und enge Zusammenarbeit darf in einer solchen Stunde nicht allein an ihren Triumphen und Erfolgen gemessen werden, sie muß sich auch an ihren Schwachstellen messen lassen. Und da muß ich sagen: 14 Jahre Kindermädchen sind genug. Frage: Läßt das Ende der Zusammenarbeit zwischen Udo J. und Ihnen eine Enthüllungswelle erwarten? Hans R. B.: Mit Sicherheit nicht. Ich verfahre im Moment nach dem Motto "Schweigen ist Gold", selbst wenn die Gegenseite dadurch einen gewissen journalistischen Vorlauf erhält. Ich reagiere ausschließlich durch die Vorlage von Dokumenten, denen ich die überzeugendere Beweiskraft beimesse. Den Zeitpunkt, wann für mich die Umkehrregel "Reden ist Gold" Gültigkeit haben wird, bestimme ich selbst. Frage: In den Betrachtungen zum großen Kladderadatsch wird immer wieder die Frage gestellt, ob Sie es nicht an Hilfe haben fehlen lassen, um Udo aus seiner Steuermisere zu befreien oder ihn erst gar nicht in die Steuerbedrängnis geraten zu lassen. Hans R. B.: Es war der ausdrückliche Wunsch von Udo J., daß seine Steuer- und Finanzprobleme von ihm selbst bzw. einem Kreis von Beratern gestaltet werden. Udo J. ist zwar erst vor einigen Wochen in die Schweiz übersiedelt, er hat aber steuerlich sein Heil bereits 1970 in der Schweiz gesucht. So hat er 1970 seine Interpretenrechte an die Schweizer Gesellschaft "I. AG" abgetreten. Diese Transaktion erfolgte ohne meine Mitwirkung. Von diesem Moment an hatte ich weder eine Möglichkeit, seine Steuerprobleme zu lösen, noch bei der Lösung behilflich zu sein. Abgesehen davon, daß die Steuerprobleme genau an dem Tag begannen, da er diese Transaktion unternahm. Die deutschen Steuerbehörden erkannten die "I. AG" nämlich nicht an, weil sie den Verdacht hegten, daß diese Gesellschaft im Gegensatz zu der Darstellung, die Udo J. der Steuer und mir gab, nur zum Schein eingeschaltet war. Erst nachdem bei auf richterliche Anordnung erfolgten Hausdurchsuchungen bei Udo's Beratern Dokumente aufgefunden wurden, die den tatsächlichen Charakter der Beziehung zwischen Udo J. und I. aufdeckten, entschloß er sich zuzugeben, daß tatsächlich von Anfang an ein Treuhandverhältnis vorlag. Dieser Schritt erfolgte im März 1977. Volle sieben Jahre hat Udo J. die Steuer, mich, meine Berater und selbst einen Teil seiner eigenen Berater hinters Licht geführt. ... Hans R. B: Udo träumte den Traum vom steuerlichen Nulltarif. Seine Berater hatten ihm offensichtlich die Fatamorgana eines steuerfreien Landes vorgegaukelt und in ihm ein gläubiges Medium gefunden. Wenn heute in der Öffentlichkeit die Frage gestellt wird, warum sie, allesamt hochbezahlt und fürstlich honoriert, ihren Schützling Jetzt im Regen stehen lassen, so habe ich absolutes Verständnis für diese Frage. ... Die Ankündigung vom Ende der Zusammenarbeit zwischen Udo J. und Ihnen datiert vom 12. Juli 1977. Dieses Datum steht, wie es scheint, für das Ende der Vertrauenskrise. Wann nahm sie ihren Anfang? Hans R. B.: Auch der Beginn der Vertrauenskrise läßt sich im Termin relativ exakt orten, Es war der Tag, an dem die Finanzbehörden nicht ohne Entdeckerstolz Dokumente auf den Tisch legten, aus denen unmißverständlich hervorging, daß Udo Jürgens sie und mich sieben Jahre lang getäuscht hatte. Daß er seine engsten Mitarbeiter belogen und, wie sich inzwischen herausstellte, mit vollem Bewußtsein in ein Steuerstrafverfahren hineingezogen hat, mußte die Vertrauensgrundlage zwischen ihm und mir nachhaltig zerstören.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. August 1977 an den Inhaber der Beklagten kündigte der Kläger sämtliche Verlagsverträge und den Schallplattenaufnahmevertrag. Das Schreiben lautet auszugsweise:
"Unmittelbarer Anlaß für diese Kündigung ist das Selbstinterview, das Sie in Ihrem hauseigenen mt-magazin vor einigen Tagen publiziert haben und in dem Sie den Künstler, den noch bis zum 31.12.1977 zu vertreten Sie vorgeben, in einer Weise verunglimpfen, die eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen auch nur für einen weiteren Tag schlechterdings unzumutbar für Udo J. macht. Sie erklären der Öffentlichkeit - wohlgemerkt, ohne jemals mit ihm derart schwerwiegende Vorwürfe auch nur erörtert, geschweige denn sie ihm gegenüber gerechtfertigt zu haben -, daß Udo J. Sie sieben Jahre lang getäuscht habe, daß er Sie als seinen engsten Partner belogen und Sie "mit vollem Bewußtsein" in ein Steuerstrafverfahren hineingezogen habe. Sie erklären an anderer Stelle Ihres Interviews, daß Udo J. Sie volle sieben Jahre hinters Licht geführt habe. Sie werfen ihm in der Öffentlichkeit vor, sein Publikum mit Füßen zu treten und Sie versuchen, ihn in der Öffentlichkeit mit der Erklärung lächerlich zu machen, 14 Jahre Kindermädchen seien genug, und vielleicht seien die Schuhe, die Sie Udo verpaßt hätten, um eine Nummer zu groß gewesen. Mit der geheimnisvollen Andeutung, Sie verführen im Moment nach dem Motto "Schweigen ist Gold" - dieses Motto wird freilich durch das Interview unmittelbar widerlegt -, suggerieren Sie der Öffentlichkeit, Sie hätten noch weiteres Material gegen Udo J., das Sie notfalls gegen ihn der Öffentlichkeit gegenüber einsetzen würden.
Darüber hinaus geben Sie inzwischen Tageszeitungeninterviews, in denen Sie gleiche oder gleichartige Behauptungen wiederholen und durch neue Angriffe gegen Udo J. ergänzen. ...
Es liegt auf der Hand, daß ein solches Verhalten nicht nur jede Vertrauensgrundlage zwischen Udo J. und Ihnen - Sie haben das in Ihrem Selbstinterview selbst offen zugegeben -, sondern Ihren Pflichten aus den bestehenden Vertragsverhältnissen auch widerspricht: Sie waren dazu da, Udo J. nach Kräften in allen Ihnen übertragenen Bereichen zu fördern, nicht aber, sein Fortkommen in der Öffentlichkeit durch derart verunglimpfende, sachlich falsche und der Form nach nicht hinnehmbare Äußerungen zu erschweren. Dafür wurden Sie immerhin - und zwar sehr ansehnlich - bezahlt.
Allerdings war die Vertrauensgrundlage zwischen Udo J. und Ihnen auch schon vor dieser Ihrer nunmehrigen Pressekampagne gegen ihn so stark in Mitleidenschaft gezogen, daß eine fristlose Kündigung auch ohne diese gerechtfertigt gewesen wäre: Sie haben, obwohl eine klare Vereinbarung über die Refundierung im Verhältnis 60: 40 ab 01.07.1976 besteht, darüber vorsätzlich bis heute nicht abgerechnet, und dies, obwohl Sie dazu mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert worden waren. Sie haben darüber hinaus jahrelang Udo J. bei der Abrechnung der 10 %-igen Refundierung nicht alle ihm zustehenden Beträge zukommen lassen. ..."
Gestützt auf einen weiteren Vorfall, wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 1977 seine Kündigung.
Der Kläger hat vorgetragen, der Inhaber der Beklagten habe durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zerstört.
Er hat Feststellung begehrt,
daß die Verlagsverträge über bestimmte Musikwerke, bei denen neben der Musik auch der Text vom Kläger stammt bzw. bei denen die jeweiligen Textdichter ihre Zustimmung auch zur Kündigung erklärt haben (Antrag I),
und über weitere Musikwerke, bei denen die Textdichter nicht zugestimmt haben (Antrag II), sowohl hinsichtlich der Musik als auch der Textrechte durch die fristlosen Kündigungen des Klägers vom 23. August 1977 und/oder vom 21. Oktober 1977 beendet worden sind.
Er hat außerdem Feststellung beantragt,
daß auch der Schallplattenaufnahmevertrag vom 9. August 1971 durch die genannten Kündigungen aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat vorgetragen, daß die Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund habe nicht vorgelegen. Sie habe sich mit ihren Presseinformationen lediglich gegenüber Angriffen gewehrt, die der Kläger in der Öffentlichkeit erhoben habe. Im übrigen seien ihre Angaben auch zutreffend.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klaganträge zu I weitgehend und III in vollem Umfange stattgegeben. Mit dem Antrag II hat es die Klage wegen der fehlenden Zustimmung der Textverfasser abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die vom Kläger mit Schreiben vom 23. August 1977 und vom 21. Oktober 1977 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verlagsverträge unwirksam. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beendigung des Betreuungsvertrages (Management und Promotion) als solche bereits die Vertrauensgrundlage für die Verlagsverträge erschüttert habe. Die verschiedenen Vertragsbeziehungen seien Jeweils gesondert zu betrachten. Die Presseinformation der Beklagten vom 13. Juli 1977 sei als Reaktion auf die Kündigung vom 11. Juli 1977 zu werten. Auch wenn sie teilweise unzutreffend, aufgebauscht und verallgemeinernd gewesen sein sollte, so müsse doch berücksichtigt werden, daß die Steuerprobleme des Klägers in der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. Das Verhalten beider Parteien müsse ohnehin auch unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, daß es sich bei ihnen um Angehörige der Showbranche handele und eine dauernde Präsenz in den Medien unvermeidbar sei. Es könne auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger selbst negative Äußerungen über den Inhaber der Beklagten in der Presse abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund müsse auch das sogenannte Selbstinterview des Inhabers der Beklagten betrachtet werden. Dieser habe den Spieß umgedreht und Vorwürfe erhoben, die allerdings als schwerwiegend gewertet werden müßten. Es sei aber zu berücksichtigen, daß der Inhaber der Beklagten Grund gehabt habe, sich zu wehren. Bei Würdigung aller Umstände sei die Befürchtung nicht gerechtfertigt, daß die Beklagte künftig ihre verlegerischen Pflichten nicht mehr ordentlich wahrnehmen werde. Schließlich könne auch dahin stehen, ob die Beklagte zur Abrechnung über Refundierungsbeträge verpflichtet gewesen sei. Denn ihre Weigerung sei jedenfalls nicht willkürlich oder mißbräuchlich. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch die späteren Vorfälle (Äußerungen des Inhabers der Beklagten gegenüber den Journalisten K., S.-V. jun. und R., Äußerungen in den Zeitschriften "Profil" und "Funkuhr" sowie die sogenannte Telex-Affäre) nicht geeignet seien, Zweifel an der Vertragserfüllung durch die Beklagte zu begründen; und zwar weder einzeln noch bei einer Gesamtwürdigung.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise im Ergebnis stand.
II.
Zum Teil sind die Kündigungen der Verlagsverträge schon deshalb unwirksam, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Textdichter fehlt. Es handelt sich um die im Tenor dieses Urteils angeführten Verlagsverträge, die ohne Zustimmung der Textdichter gekündigt worden sind und für die bis zur letzten mündlichen Verhandlung keine Zustimmungserklärung vorgelegt worden ist.
1.
Das Berufungsgericht hat die Frage des Zustimmungserfordernisses - im Gegensatz zum Landgericht - ungeprüft gelassen, weil es bereits einen wichtigen Grund zur Kündigung verneint hat. Demgegenüber ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es zu einer wirksamen Kündigung der Verlagsverträge der Zustimmung der Textdichter bedarf. Es hat die Lieder, bei denen die musikalische Komposition vom Kläger stammt, während der Text von Dritten verfaßt wurde, zutreffend als verbundene Werke im Sinne des § 9 UrhG beurteilt und zwischen Komponist und Textdichter eine Verwertungsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts angenommen (vgl. auch BGH GRUR 1973, 328, 329 - Musikverleger II). Davon geht auch die Revision aus. Die Führung der Geschäfte und damit das Recht zur Kündigung von Verträgen steht bei einer BGB-Gesellschaft nach § 709 Abs. 1 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Anhaltspunkte für eine abweichende gesellschaftsrechtliche Regelung sind von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1972 (GRUR 1973, 328, 329 - Musikverleger II) ausgesprochen, daß ein höheres Beteiligungsverhältnis des Komponisten für sich allein noch nicht zu einer naturgegebenen Führungsrolle mit seiner alleinigen Geschäftsführungsbefugnis führt, solange keine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Das muß - entgegen der Meinung der Revision - auch dann gelten, wenn der Komponist zugleich Interpret der verbundenen Musikwerke ist.
Auch die von der Revision für eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtvertretung weiter angeführten Gründe greifen nicht durch. Die Annahme der Revision, die Textdichter seien gesellschaftsrechtlich zur Genehmigung der Kündigung verpflichtet, weil die Pflichtverletzungen der Beklagten zwangsläufig auch ihre Interessen beeinträchtigen, ist nicht gerechtfertigt. Von den Textdichtern können - wie aus dem vor dem Senat anhängigen Verfahren I ZR 5/80 J. ./. Dr. H. und K. ersichtlich ist (vgl. dazu LG München I GRUR 1979, 153 ff) - wichtige persönliche und wirtschaftliche Gründe angeführt werden, die eine Kündigung aus der Sicht der Textdichter unzumutbar erscheinen lassen. Über die Interessen der Textdichter kann in diesem Rechtsstreit, in dem sie mangels Beteiligung kein rechtliches Gehör haben, nicht hinweggegangen werden (vgl. auch Bielenberg, Anm. zu BGH GRUR 1973, 328 ff, 330). Diese Erwägung steht auch dem weiteren Einwand der Revision entgegen, daß die Textdichter aufgrund des § 9 UrhG zu einer ihnen nach Treu und Glauben zumutbaren Einwilligung verpflichtet seien.
Ein sogenanntes Notverwaltungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB, auf das sich die Revision weiter beruft, kann dem Kläger schon deshalb nicht eingeräumt werden, weil es sich hier bei der Kündigung - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - um keine zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendige Maßregel handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte infolge des Zerwürfnisses mit dem Kläger ihre verlegerischen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird. Die von der Revision behauptete Gefährdung der Substanz und des wirtschaftlichen Wertes der Werkverbindung ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden.
2.
Dem Kläger ist allerdings - wie das Landgericht nicht verkannt hat - einzuräumen, daß bei Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB mit der darin vorgesehenen 2-Wochen-Frist eine rechtzeitige Kündigung in Fällen der vorliegenden Art oft deshalb nicht möglich sein wird, weil es nur selten gelingen wird, die erforderliche Zustimmung fristgerecht einzuholen. Die entsprechende Anwendung der für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmung des § 626 BGB auf andere Dauerschuldverhältnisse (vgl. BGH NJW 1972, 1128, 1129 - Belegarztvertrag) besagt indessen nicht, daß auch die in Absatz 2 geregelte Kündigungsfrist gelten muß. Es hängt vielmehr im Einzelfall von der Art des Dauerschuldverhältnisses ab, ob die kurze Kündigungsfrist den Interessen der Beteiligten gerecht wird. Dies ist bei einem Musikverlagsvertrag über ein verbundenes Werk nicht der Fall. Hier muß dem einzelnen Urheber vielmehr eine angemessene Frist zur Beschaffung der erforderlichen Zustimmung der übrigen Urheber, die der Verwertungsgemeinschaft angehören, eingeräumt werden. Den Grundsatz, daß dem Verletzten aufgrund der Besonderheiten des Musikverlagvertrages vor einer fristlosen Kündigung eine hinreichend bemessene Frist zu eigenen Ermittlungen zuzubilligen ist, hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1977 (GRUR 1977, 551, 554 r. Sp. unten - Textdichteranmeldung) ausgesprochen. Die Interessen des Verletzten rechtfertigen es, diesen Grundsatz hier entsprechend heranzuziehen. Dem Verleger ist zuzumuten, sich auf eine angemessene Frist für eine gemeinsame Kündigung durch die Verwertungsgemeinschaft einzustellen; zumal beim Musikverlagsvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag in aller Regel nicht der persönliche, sondern der wirtschaftliche Zusammenschluß im Vordergrund steht.
Es ist Sache des Tatrichters, im Einzelfall die angemessene Frist zu bestimmen, in der es dem Verletzten zuzumuten ist, die Zustimmungserklärung beizubringen. Erforderlich ist allerdings, daß der wichtige Grund zur Kündigung - hier das vom Kläger behauptete unheilbare Zerwürfnis - zum Zeitpunkt der Kündigung noch fortbesteht.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung (vgl. nachfolgend unter III) jeweils zu prüfen haben, ob bei Bejahung eines wichtigen Grundes zur Kündigung die genannten Voraussetzungen hinsichtlich der nachträglich vorgelegten Zustimmungserklärungen gegeben sind; wobei in der Vorlage in aller Regel eine neue Kündigung durch schlüssiges Verhalten zu sehen sein wird.
III.
Hinsichtlich der Verlagsverträge, bei denen eine Zustimmung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, kommt es mithin darauf an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt. Die vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen reichen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Musikverlagsverträge der Parteien als Dauerschuldverhältnisse, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen, fristlos gekündigt werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGH GRUR 1964, 326, 329 - Subverleger; GRUR 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im wesentlichen Tatfrage. Die tatrichterliche Beurteilung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen worden ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet worden sind (BGH GRUR 1964, 326, 330; 1977, 551, 553). Eine solche umfassende Berücksichtigung aller maßgebenden Einzelumstände läßt das Berufungsurteil vermissen.
2.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht alle tatsächlichen Umstände herangezogen hat, die für die Annahme eines wichtigen Grundes bedeutsam sein können.
a)
Die vom Inhaber der Beklagten in dem sogenannten Selbstinterview vom 15. August 1977 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, auf die der Kläger seine Kündigung vom 23. August 1977 im wesentlichen gestützt hat, sind vom Berufungsgericht zutreffend als schwerwiegend angesehen worden. Die ehrverletzenden Äußerungen sind in besonderem Maße geeignet, Zweifel an den menschlichen und charakterlichen Fähigkeiten des Klägers zu begründen. Sie erhalten dadurch ein besonderes Gewicht, daß sie von dem Partner einer vierzehnjährigen engen Zusammenarbeit stammen und sich an die Angehörigen der Fachkreise richten. Denn Adressat des von der Beklagten herausgegebenen mt-magazins ist die Showbranche. Die Beklagte ist an einer weiten Verbreitung interessiert, wie der Hinweis auf S. 1 des mt-magazins zeigt: "Abdruck, auch ohne Quellenangabe, honorarfrei und erwünscht." Diesen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht auch bei der Würdigung der Äußerung des Inhabers der Beklagten "Mit dem 12. Glockenschlag in der Silvesternacht kann das Show-Kapitel J./B. als abgeschlossen betrachtet werden" berücksichtigen müssen. Es kommt nicht nur darauf an, wie der Kläger diese Erklärung auffassen mußte, sondern auch darauf, ob der Leser des mt-magazins sie dahin verstehen mußte, daß der Inhaber der Beklagten - wie das Landgericht festgestellt hat - das Verhältnis zwischen den Parteien selbst als unheilbar zerrüttet angesehen hat.
Der Inhalt des sogenannten Selbstinterviews ist auch nicht isoliert zu werten, sondern - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt - vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ereignisse zu würdigen.
b)
Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, der Inhaber der Beklagten habe angesichts der vorangegangenen Presseveröffentlichungen Grund gehabt, sich zur Wehr zu setzen, wird allerdings von der Revision zutreffend als Verfahrensfehlerhaft beanstandet (§§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO).
Das Berufungsgericht stützt sich insoweit auf die im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 1979 angeführten Presseveröffentlichungen sowie auf die sogenannte Gong-Affäre und folgert daraus, daß der Kläger seinerseits dem Inhaber der Beklagten schon vor dem Selbstinterview Unregelmäßigkeiten zu seinem Nachteil vorgeworfen und ihn der Unehrlichkeit bezichtigt habe. Von den Zweifeln abgesehen, in welchem Umfang diese Presseberichte dem Kläger zuzurechnen sind, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob es hinreichend berücksichtigt hat, welche Partei nach der Kündigung des Künstlerbetreuungsvertrages zuerst mit Angriffen begonnen hat.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt waren dem Selbstinterview folgende Ereignisse vorangegangen:
Der Kläger hat seine Kündigung vom 11. Juli 1977, die er mit Schreiben vom 28. Juni 1977 unter Fristsetzung angedroht hatte, darauf gestützt, daß sich die Beklagte geweigert habe, Abrechnungen zu erteilen und fällige Zahlungen zu leisten. Daß es sich hierbei - wie die Beklagte behauptet - nur um einen vorgeschobenen Kündigungsgrund gehandelt habe, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Unmittelbar nach der Kündigung hat der Kläger die Presse darüber informiert, daß er sich von der Beklagten getrennt und den Schweizer Freddy B. zu seinem neuen Manager gewählt habe. Die Züricher Tageszeitung Blick berichtete am 13. Juli 1977 darüber. Der Bericht enthält allerdings keine persönlichen Anfeindungen des Klägers. Der Kläger wird vielmehr wie folgt wörtlich zitiert:
"Natürlich gab es schwerwiegende Probleme. Aber ich verdanke B. auch große Erfolge, die ich nicht vergessen werde. Deshalb will ich aus Gründen der Fairneß und des Anstandes keine Einzelheiten verraten, sofern ich nicht dazu gezwungen werde."
Demgegenüber hat die Beklagte die Presse durch Fernschreiben vom 13. Juli 1977 u.a. wie folgt informiert
"Udo-J.-Fans haben die nächsten Wochen und Monate keine Gelegenheit mehr, ihren Star live oder in einer Fernsehsendung zu erleben. Wegen Steuerschulden in Millionenhöhe und einer Anzahl Steuerstrafverfahren, die gegen den populären Gesangsstar eingeleitet wurden, kann Udo J. deutschen Boden nicht mehr betreten, ohne befürchten zu müssen, von den Finanzbehörden kräftig zur Kasse gebeten zu werden."
Zugleich unterrichtete die Beklagte die Presse davon, daß wegen des Steuerstreits 40 bereits fest abgeschlossene Konzerte abgesagt werden mußten. Die Presseinformation der Beklagten war Gegenstand zahlreicher Zeitungsberichte. Sie wurde am 14. Juli 1977 in einem Bericht des Journalisten R. in der Abendzeitung wörtlich abgedruckt. Ergänzend heißt es darin u.a.:
"Auch in Österreich steht es, so B. nicht gerade günstig um Udo. Dort läuft gerade ein Haftbefehl gegen ihn, sagt er."
Unstreitig war jedoch in Österreich kein Haftbefehl gegen den Kläger erlassen worden. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht den den Haftbefehl betreffenden Vorgang mit in seine Erwägungen einbezogen hat. Die Presseinformation der Beklagten wird lediglich pauschal dahin gewürdigt, daß auch dann, wenn diese Mitteilung "teilweise unzutreffend, aufgebauscht oder verallgemeinernd" gewesen sein sollte, doch berücksichtigt werden müßte, daß die Steuerprobleme des Klägers als solche der Öffentlichkeit seit längerem bekannt gewesen seien. Für die revisionsmäßige Prüfung ist zu unterstellen, daß der Inhaber der Beklagten dem Zeugen R. gegenüber - wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat - erklärt hat, gegen den Kläger laufe in Österreich ein Haftbefehl. Eine solche wider besseres Wissen abgegebene Erklärung ist als so schwerwiegend anzusehen, daß schon deshalb eine Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Aufklärung notwendig erscheint.
Die Tatsache, daß der Kläger seine Kündigung nicht ausdrücklich auf die von ihm behauptete Falschinformation über den Erlaß eines Haftbefehls gestützt hat, hindert es nicht, den Vorgang mit in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. Beim Musikerverlagsvertrag ist - wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen - ein wichtiger Grund zur Kündigung dann gegeben, wenn die Vertrauensgrundlage zerstört ist und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen der Störung der Vertrauensgrundlage dem kündigenden Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann (BGH GRUR 1964, 326, 329 - Subverleger; 1970, 40, 41 - Musikverleger; 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung). Dabei ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Ausmaß der in Frage stehenden Störungen - zu prüfen, wie die festgestellten Umstände auf den Kündigenden wirken (vgl. BGH GRUR 1977, 551, 553). Eine Vertrauensstörung kann sich aufgrund einzelner Vorfälle allmählich entwickeln und schließlich ein Ausmaß erreichen, das eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Art und Ausmaß der Störungen sind insoweit auch unter Einbeziehung zurückliegender Vorgänge zu ermitteln. Dabei kann die endgültige Zerstörung der Vertrauensgrundlage letztlich auch durch Umstände ausgelöst werden, die für sich allein zu einer Vertragslösung nicht ausreichen würden.
Vorliegend kann die Presseinformation der Beklagten vom 13. Juli 1977 einschließlich des Hinweises auf den Haftbefehl einerseits die nachfolgende Reaktion des Klägers in der Öffentlichkeit verständlicher werden lassen und andererseits mit zum endgültigen, letztlich durch das Selbstinterview ausgelösten Bruch beigetragen haben. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Presseinformation selbst nicht als gravierend angesehen und sie nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen, greift deshalb nicht durch.
Nach alledem ist angesichts der bisherigen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, die Beklagte habe mit dem Selbstinterview lediglich "den Spieß umgekehrt" und sich mit Grund verteidigt. Vielmehr wird der Sachverhalt insoweit nach weiteren Feststellungen und unter Berücksichtigung der ersten öffentlichen Reaktionen beider Parteien nach der Kündigung vom 11. Juli 1977 tatrichterlich neu zu würdigen sein.
c)
Die Revision rügt weiter zu Recht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, der Inhaber der Beklagten habe gegenüber dem Wiener Journalisten Peter K. geäußert, er werde den Kläger nunmehr fertigmachen und alles daransetzen, um ihn zu vernichten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung übergangen, der Ernsthaftigkeitsgrad der Äußerung könne nicht beurteilt werden, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang sie gefallen sei. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. März 1978 ausgeführt hat, der Journalist K. habe ihn vor dem im Kurier erschienenen Zeitungsbericht (Anlage B 18), der nach dem Vorbringen der Beklagten vom 21. August 1977 datiert, von der Äußerung des Inhabers der Beklagten in Kenntnis gesetzt.
Für die Prüfung des Revisionsgerichts ist zu unterstellen, daß das Vorbringen des Klägers, für das er in seiner Klageschrift Beweis angeboten hat, der Richtigkeit entspricht. Zu den bisherigen Umständen tritt damit ein weiterer Vorfall hinzu, der geeignet ist, die Vertrauensstörung zu vertiefen.
3.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beendigung des Betreuungsvertrages (Promotion und Management) als solche nicht zugleich auch den Bestand der Verlagsverträge berührt hatte. Zwischen den Parteien besteht keine vertragliche Abrede, die den Bestand der Verlagsverträge vom Fortbestand des Betreuungsvertrages abhängig macht. Anhaltspunkte dafür, daß die beiden vertraglichen Bereiche in einem unlösbaren inneren Zusammenhang stehen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Die enge und umfassende Zusammenarbeit auf allen die künstlerische und geschäftliche Tätigkeit des Klägers betreffenden Gebieten - von der das Berufungsgericht ausgeht - reicht für eine derartige Annahme nicht aus. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings bei der Frage nach dem hier vorliegenden spezifischen Vertrauensverhältnis mit zu berücksichtigen (vgl. nachstehend unter 4.).
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die für die fristlose Beendigung des Betreuungsvertrages maßgebenden Gründe nicht hinreichend berücksichtigt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Ob die vom Senat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1977 (GRUR 1977, 551, 553 - Textdichteranmeldung) herangezogenen arbeitsrechtlichen Grundsätze bei sogenannten Verdachtskündigungen auch hier anzuwenden sind, kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung dafür wäre, daß ein Verstoß gegen die Abrechnungs- und Zahlungspflicht objektiv durch konkrete Tatsachen begründet wäre. Solche Tatsachen sind vom Berufungsgericht in diesem Verfahren nicht festgestellt worden. Das Berufungsgericht führt dazu aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine hartnäckige und grundlose Zahlungsverweigerung durch die Beklagte ersichtlich. Es könne offen bleiben, ob der von der Beklagten in dem Parallelrechtsstreit vertretene Standpunkt, nicht zur Abrechnung und Zahlung verpflichtet zu sein, zutreffe. Jedenfalls sei dieser Rechtsstandpunkt nicht mißbräuchlich und die Weigerung der Beklagten nicht willkürlich. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats nicht jede - selbst schwerwiegende - Vertragsverletzung zur fristlosen Kündigung des Musikverlagsvertrages berechtigt (vgl. BGH GRUR 1974, 789, 792 f - Hofbräuhauslied; 1977, 551, 554 - Textdichteranmeldung). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Musikverlagsvertrages, der regelmäßig auf eine sehr lange Dauer angelegt ist, muß der in seinen Rechten Verletzte gleichwohl auch gebührend auf die Belange seines Vertragspartners Rücksicht nehmen; nur im äußersten Fall kann er das Vertragsverhältnis durch eine fristlose Kündigung zur Auflösung bringen (BGH aaO). Vorliegend erscheint es zumutbar, daß der Kläger die Streitfrage gerichtlich klärt (vgl. BGH GRUR 1974, 789, 793). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beklagte auch nach einer für ihn nachteiligen gerichtlichen Klärung künftig seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nicht nachkommen würde.
4.
Das Berufungsgericht hat weiter nachfolgende Erwägungen nicht in die Beurteilung einbezogen:
a)
Bei der Ermittlung von Art und Ausmaß der festgestellten Treuepflichtverstöße der Beklagten wird zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang die Beklagte vor allem Einzelheiten der steuerlichen Vorgänge, die ihr in ihrer Eigenschaft als Managerin des Klägers vertraulich zur Kenntnis gelangt sind und die bislang nicht nach außen gedrungen waren, in die Öffentlichkeit getragen hat.
Diesen Mitteilungen und den kränkenden und ehrverletzenden Äußerungen wird nicht deshalb - wovon das Berufungsgericht aber auszugehen scheint - ein geringeres Gewicht beizumessen sein, weil es sich bei den Parteien um Angehörige der Showbranche handelt. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß es hier ersichtlich nicht um eine Öffentlichkeitsarbeit geht, die dahin zielt, die Präsenz des Klägers in den Medien zu erhalten. Handelt es sich vielmehr um die Mitteilung ehrenrühriger Vertraulichkeiten und Indiskretionen, die geeignet sind, dem Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu schaden, so sind diese Umstände bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, uneingeschränkt mit heranzuziehen.
b)
Darüber hinaus gebietet es die Interessenlage, in die Abwägung mit einzubeziehen, daß die Parteien in vierzehnjähriger gemeinsamer Arbeit den heutigen Bekanntheitsgrad und Erfolg des Klägers begründet haben.
Die vorzeitige Beendigung der Musikverlagsverträge würde für die Beklagte als Verlegerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Neben der - beim Verlagsvertrag wesentlichen - wirtschaftlichen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, daß daneben ein persönliches Zusammenwirken notwendig ist. Dies mag beim Musikverlagsvertrag nicht immer eng sein, wie sich in der Übertragbarkeit und der Vererblichkeit der Rechte zeigt. Gleichwohl können die persönlichen Zerwürfnisse so tiefgreifend und unheilbar sein, daß dem kündigenden Vertragsteil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Sind stark kränkende und ehrverletzende Äußerungen in die Öffentlichkeit gelangt, so kann für den Kündigenden, um glaubhaft zu bleiben, eine vollständige und endgültige Trennung erforderlich werden. In einem solchen Fall kann eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht nur dann angenommen werden, wenn Zweifel in die ordnungsgemäße Erfüllung der verlegerischen Pflichten begründet sind. Vielmehr können - was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat - die Vorwürfe so schwer sein, daß sie schon ihrer Art nach das Vertrauensverhältnis zerstören (vgl. BGH GRUR 1974, 789, 793 - Hofbräuhauslied). Dies wird um so eher der Fall sein, je enger die persönliche Bindung zwischen Künstler und Verleger ist. Es kommt insoweit auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Deshalb könnte in diesem Zusammenhang auch das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. März 1979 (S. 3-10 und 16-24) Bedeutung erlangen, wonach eine enge persönliche Zusammenarbeit auch nach der Kündigung des Betreuungsvertrages bei den Verlagsgeschäften fortbestanden haben soll.
c)
Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß die festgestellten Umstände weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Annahme eines wichtigen Grundes aufgrund der Kündigung vom 23. August 1977 rechtfertigen, so wird weiter zu prüfen sein, ob das von Kläger behauptete nachfolgende schädigende Verhalten im Zusammenhang mit den oben erörterten Umständen eine Fortsetzung der Verlagsverträge zumindest aufgrund der Kündigung vom 21. Oktober 1977 - und eventuell auch aufgrund einer in der Klägerhebung liegenden erneuten Kündigung - unzumutbar erscheinen läßt. Es handelt sich dabei um die Äußerungen gegenüber den Journalisten S.-V. jun. und R. sowie um die sogenannte Telex-Affäre, deren Würdigung durch das Berufungsgericht von der Revision mit Recht als denkwidrig gerügt wird. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte unter dem Namen des neuen Managers des Klägers die Presse mit einem Telex vom 14. Oktober 1977 von einer vorgesehenen Mitwirkung des Klägers in der R.-C.-Show, die als Überraschung vorher nicht bekannt werden sollte, unterrichtet hat. Das Berufungsgericht führt dazu aus, das Telex enthalte keine unwahren Angaben. Die Art der Mitwirkung des Klägers in der - C.-Show habe ohnedies nicht verborgen bleiben können, auch wenn es einen gewissen Unterschied bedeuten möge, daß diese Tatsache vorher bereits bekannt geworden sei. Die ganze Aktion müsse im übrigen ohnedies mehr gegen den neuen Manager gerichtet erscheinen. Die naheliegende Annahme, daß es sich hier auch um eine schädigende Handlung gegenüber dem Kläger handelt, dessen Mitwirkung in der Show durch die Indiskretion nach seinem Vorbringen gefährdet war, wird vom Berufungsgericht nicht getroffen. Dazu bestand aber insbesondere deshalb Veranlassung, weil der Inhaber der Beklagten nach dem zu unterstellenden Vorbringen des Klägers zuvor bereits erklärt hatte, den Kläger "fertigmachen" und "vernichten" zu wollen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird es auch darauf ankommen, ob der Inhaber der Beklagten die vom Kläger behaupteten nachteiligen Äußerungen über die künstlerische Qualität seiner neuen Produktionen abgegeben hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß hierin eine Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht des Verlegers zu sehen wäre.
IV.
Soweit das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Kündigung des Schallplattenaufnahmevertrages verneint hat, war das angefochtene Urteil ebenfalls aufzuheben. Das Berufungsgericht wird auch insoweit unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter II. zu prüfen haben, ob die festgestellten Umstände eine fristlose Kündigung dieses Vertrages rechtfertigen.
Hinsichtlich des Schallplattenaufnahmevertrages beanstandet die Revision zutreffend, daß die Feststellung des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft erfolgt sei, ein besonderes Maß an persönlicher Zusammenarbeit sei hier nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat insoweit das gegenteilige unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. März 1979 (S. 24-30) übergangen.
V.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann