Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1981, Az.: II ZR 88/81
Berücksichtigung der Bedeutung einer Sache für die Gesellschaft bei Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittelklägers in Nichtigkeitsprozessen oder Anfechtungsprozessen; Begriff des "Streitwerts"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 88/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1982, 209 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Heinz K., K. straße 25. M.,
Prozessgegner
S. H. AG, P. straße 9. M.,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Caspar von Z. und Walter M.
sowie durch ihre Aufsichtsratsmitglieder Michael K., Dieter T., Wolf gang N., Karlheinz
D., Dr. Volker P. und Friedrich Wilhelm K.,
Amtlicher Leitsatz
In Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozessen ist nach § 247 Abs. 1 AktG auch bei der Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittelklägers gemäß § 546 ZPO die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mit zu berücksichtigen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes
am 28. September 1981 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwer des Klägers beträgt mehr als 40.000 DM.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 247 Abs. 1 AktG, wonach bei der Streitwertbestimmung in Nichtigkeits- und Anfechtungsprozessen die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft mit zu berücksichtigen ist, auch für die Bewertung der Beschwer eines Revisionsklägers gemäß § 546 ZPO maßgebend. Im Gegensatz zu Absatz 2 des § 247 AktG, der lediglich den Gebührenstreitwert regelt, betrifft Absatz 1 den Streitwert allgemein, also auch den Rechtsmittelstreitwert (der Zuständigkeitsstreitwert kommt hier nach § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht in Betracht). Seine Grundsätze bestimmen daher den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) ebenso wie den Wert der Beschwer, von dem nach § 546 ZPO die Zulässigkeit der Revision abhängt (BGH, Beschl. v. 13.10.69 - III ZR 214/68, LM Preuß. Allg. BergG § 115 Nr. 4 = MDR 1970, 218; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG, § 247 Anm. 3). Zwar deckt sich der Begriff "Streitwert" (oder "Wert des Streitgegenstandes") nicht mit dem Beschwerdegegenstand oder der Beschwer (§ 2 ZPO). Er bildet aber im allgemeinen, und zwar jedenfalls dort, wo es um die Beschwer des Klägers geht, die rechnerische Grundlage für deren Bemessung. So können Beschwerdegegenstand oder Beschwer in der Regel nicht größer als der Streitgegenstand der Vorinstanz sein; sie stimmen mit ihm überein, wenn der voll unterlegene Kläger seine Anträge mit dem Rechtsmittel uneingeschränkt weiterverfolgt (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 511 a Rdn. 7, § 546 Rdn. 23). Hieran hat die vom Berufungsgericht erwähnte Neuregelung des Zugangs zur Revisionsinstanz im Grundsatz nichts geändert. Nach der Neufassung des § 546 Abs. 1 ZPO kommt es für die Revisionssumme nicht mehr - wie nach der früheren Fassung ("Wert des Beschwerdegegenstandes") und nach der Rechtslage bei der Berufung (§ 511 a ZPO) - auf die Revisionsanträge, sondern allein darauf an, inwieweit das Berufungsurteil den Revisionskläger beschwert. Für die hier zu beurteilende Frage nach der Anwendbarkeit des § 247 Abs. 1 AktG ist dies ohne Belang.
§ 247 Abs. 1 AktG geht davon aus, daß es nicht gerechtfertigt ist, den Streitwert allein nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Beschlusses zu bemessen, weil im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 248 AktG nicht nur dieses Interesse im Streit, sondern auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft und die anderen Aktionäre zu berücksichtigen ist (Begr. zu § 247, abgedr. bei Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 334; Zöllner a.a.O. § 247 Anm. 1, 2). Dieser Gedanke ist gerade auch für den Rechtsmittelstreitwert, also für die Frage maßgebend, mit welchem Betrag für Berufung und Revision der Beschwerdegegenstand oder die Beschwer anzusetzen ist. Sonst könnte in Fällen, in denen ein Aktionär, wie hier möglicherweise der Kläger, nur mit einer Aktie im Nennwert von 50 oder 100 DM am Grundkapital beteiligt ist, die weitere Durchführung der Klage scheitern, obwohl das mit betroffene Interesse der Gesellschaft und der Mitaktionäre an einer Klärung, ob die vom Kläger angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse wirksam sind, viel höher zu bewerten sein mag. Schließlich wäre es auch merkwürdig, wenn der Kläger hier trotz Unzulässigkeit seiner Revision wegen zu geringer Beschwer die Kosten nach einem über der Revisionssumme liegenden Streitwert von 50,000 DM, wie ihn das Berufungsgericht im Unterschied zur Beschwer festgesetzt hat, zahlen müßte, obwohl der Gebührenstreitwert sonst allenfalls unter dem Rechtsmittelstreitwert liegen kann, soweit sich nicht die Bemessungsgrundlage geändert hat (vgl. § 24 mit §§ 14 bis 20 GKG).
Nachdem die Parteien selbst den Streitwert teils mit 50,000 DM, teils mit 250,000 DM angegeben haben, hält der Senat eine Beschwer von mehr als 40.000 DM für gegeben.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Brandes