Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1981, Az.: III ZR 116/80
Durchschneidung eines bisher geschlossen liegenden ("arrondierten") Landgutes durch den Bau einer öffentlichen Straße; Erstattungsfähiger Minderwert durch Durchschneidung eines bis dahin geschlossen liegenden Hofes; Entschädigung für eine Beeinträchtigung der Eigenjagd; Entschädigung für die Verhinderung eines Kalksteinabbaus; Rechtsgrundsätze zur Entschädigung eines sogenannten Arrondierungsschadens; Vertraglicher Ausschluss von betriebswirtschaftlichen Erschwernissen zur Begründung eines Arrondierungsschadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 116/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.06.1980 - AZ: 22 U 171/79
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Bernd S., Gut S., E.- V.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen,
dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
dieser vertreten durch seinen Direktor, Landeshaus, Freiherr-vom-S.-Platz ..., M.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 24. September 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 1980 - 22 U 171/79 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 572.400,- DM.
Gründe
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
a)
Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juni 1975 (III ZR 25/73 - BGHZ 64, 382 [BGH 12.06.1975 - III ZR 25/73]) ausgesprochen, daß ein Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Eigentümers darin liegen kann, daß ein bisher geschlossen liegendes ("arrondiertes") Landgut durch den Bau einer öffentlichen Straße durchschnitten wird. Hat die Durchschneidung eine Wertminderung zur Folge, so kann dafür eine Entschädigung verlangt werden, soweit die Minderbewertung auf einer Einbuße in eigentumsmäßig geschützter Rechtsposition beruht. Ein entschädigungsfähiger Minderwert kann nicht schon damit begründet werden, daß ein potentieller Käufer die Durchschneidung des bis dahin geschlossen liegenden Hofes zum Anlaß einer wesentlichen Minderbewertung nehmen würde. Vielmehr ist weiter zu fragen, ob diese Minderbewertung ihren Grund in einem Eingriff hat, durch den der Eigentümer in einer aus seinem Eigentum sich ergebenden Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt worden ist (a.a.O. S. 394; BGHZ 66, 173). Daran hat der Senat in der Folgezeit festgehalten (Urteil vom 30. Juni 1977 - III ZR 74/75 - WM 1977, 1261 betr. Landgut; Beschluß vom 28. September 1978 - III ZR 162/77 betr. Forstgut; Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 91/77 = WM 1979, 168 betr. Gewerbebetrieb).
Diese Rechtsprechung hat der Senat zuletzt bestätigt in seinem Urteil vom 25. Juni 1981 (III ZR 12/80). Eine rechtsgrundsätzliche Fortentwicklung ist hier nicht geboten.
b)
Entschädigungen für eine Beeinträchtigung der Eigenjagd und eine Verhinderung des Kalksteinabbaus hat das Berufungsgericht durch §§ 10, 15 u. 3 b des Vertrages vom 7. Juni 1972 als ausgeschlossen angesehen. Grundsätzliche Fragen sind insoweit nicht zu erörtern. Es handelt sich um einzelfallbezogene Entscheidungen.
2.
Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO weder die Ergebnisse der Vernehmungen des Sachverständigen Sc.
noch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme in die Sitzungsniederschriften aufgenommen. Das ist zwar teilweise richtig; doch stellen die Mängel den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage (§ 565 a ZPO). Den in der Verhandlung vom 5. Mai 1980 vom Kläger gesondert gestellten Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen S. zur Verkehrswertminderung hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.
b)
Das Berufungsgericht hat die vom Senat zur Entschädigung eines sog. Arrondierungsschadens entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet. Es ist der Ansicht, daß die durch die Durchschneidung verursachten betriebswirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch den Vertrag vom 7. Juni 1972 abgegolten seien und daher nicht mehr zur Begründung eines Arrondierungsschadens herangezogen werden dürften.
Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Annahme eines vertraglichen Ausschlusses von betriebswirtschaftlichen Erschwernissen zur Begründung eines Arrondierungs Schadens ist mit den §§ 10, 15 und 3 des Vertrages vereinbar. Für die Annahme eines Arrondierungsschadens kann hier "die ungestörte Lage der Besitzung" (vgl. dazu S. 12 f des Abdrucks des zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteils vom 25. Juni 1981 aaO) nicht herangezogen werden. Denn eine derartige Lage scheidet nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Weitere Umstände, die zur Begründung eines entschädigungspflichtigen Arrondierungsschadens in Betracht kommen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Soweit die Revision einen Durchschneidungsschaden auf eine Durchtrennung der ca. 85 ha östlich der Hofgebäude - durch die B 55 vom übrigen Besitz getrennt - liegenden Flächen stützen will, ist nicht ersichtlich, daß über betriebliche Erschwernisse hinaus durch die Autobahn eine eigentumsrechtlich beachtliche Beeinträchtigung eingetreten ist.
c)
Das Berufungsgericht hat schließlich eine Entschädigung wegen einer Beeinträchtigung der Eigenjagd sowie einer Verhinderung des Kalksteinabbaus auf Grund einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Vertrages vom 7. Juni 1972 abgelehnt.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 572.400,- DM.
Krohn
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe