Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1981, Az.: 2 StR 358/81
Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 358/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 27.11.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 207 - 212
- MDR 1982, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 16-17
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Amtlicher Leitsatz
Eine fortgesetzte Steuerhinterziehung kann auch dadurch begangen werden, daß der Täter über steuerlich erhebliche Tatsachen in einigen Fällen unrichtige oder unvollständige, in anderen Fällen aber gar keine Angaben macht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. September 1981
auf Grund der Verhandlung vom 16. September 1981,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1980 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Diese Entscheidung greifen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen an. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
I.
Die vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und deswegen unzulässig.
Die Einzelausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unberechtigten Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese könnte mit der Sachbeschwerde nur erfolgreich angegriffen werden, wenn sie auf Erwägungen beruhte, die mit den Denkgesetzen nicht übereinstimmen, wenn sie widersprüchlich wäre oder gesicherten Lebenserfahrungen zuwiderliefe, schließlich auch dann, wenn naheliegende Möglichkeiten, die Beweise zu würdigen, außer acht geblieben wären. Derartige Fehler weist das Urteil aber nicht auf.
Auch sonst hat die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.
1.
Der Angeklagte hat als Geschäftsführer verschiedener Firmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg Umsatzsteuer und Lohnsteuer hinterzogen. Das Landgericht hat dies für jede Steuerart als jeweils eine fortgesetzte Handlung bewertet. Dies greift die Revision der Staatsanwaltschaft zu Unrecht an. Das Landgericht hat weder verkannt, unter welchen Voraussetzungen einzelne Teile einer vom Täter geplanten Handlungsreihe zu einer Fortsetzungstat verbunden werden können, noch hat es - wie die Staatsanwaltschaft weiter beanstandet - die Annahme eines Gesamtvorsatzes lediglich auf eine "lapidare Feststellung" gestützt.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte ab 17. Juli 1974 Geschäftsführer der L. Einschalungsbau GmbH und führte das Unternehmen auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens und Löschung der Firma im Handelsregister bis November 1976 fort. Bereits am 23. September 1974, also vor Beendigung seiner Tätigkeit in dem Nachfolgeunternehmen der I. Einschalungsbau GmbH, hat er unter formeller Beteiligung seiner Ehefrau und seiner Tochter die T. S. Baugesellschaft mbH gegründet und die Tätigkeit eines Geschäftsführers dieser Firma übernommen. In den Jahren 1974 bis 1976, in denen er beide Unternehmen gleichzeitig betrieb, setzte er dieselben Arbeiter sowohl für das nach der Löschung der ursprünglichen Firma weiter betriebene Unternehmen der L. Schalungsbau GmbH als auch für die neugegründete T. S. Baugesellschaft mbH ein. Bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Geschäftsführung der L. Einschalungsbau GmbH übernahm, faßte er den Entschluß, in den künftigen Jahren keine oder nur zu wenig Umsatz- und Lohnsteuer zu zahlen. Noch während seiner Tätigkeit für dieses Unternehmen erweiterte er seinen Plan dahin, auch für das nach Konkurseröffnung fortgeführte Unternehmen keine und für die neu zu gründende Firma unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abzugeben und auf diese Weise Umsatz- und Lohnsteuer zu hinterziehen.
In Verfolgung dieses Entschlusses gab er für die L. Einschalungsbau GmbH für das Jahr 1974 keine Umsatzsteuererklärungen und zu niedrige Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt ab. Die Umsätze und die gezahlten Löhne des nach Konkurseröffnung unter dem gleichen Namen fortgeführten und bis 1976 tätigen Unternehmens verschwieg er dem Finanzamt in vollem Umfang, während er als Geschäftsführer der in der Zeit von 1974 bis 1978 betriebenen T. S. Baugesellschaft mbH nur unvollständige und infolge unberechtigten Vorsteuerabzugs falsche Umsatzsteuererklärungen (1975 bis 1978) und Lohnsteueranmeldungen (1976 bis 1977) einreichte.
Diese Feststellungen rechtfertigen es, obwohl das völlige Verschweigen als auch die nur unvollständige Offenbarung und die unrichtige Mitteilung der von den genannten Firmen in den Jahren 1974 bis 1978 erzielten Umsätze lediglich als Teilakte einer Fortsetzungstat zu bewerten. Gleiches gilt hinsichtlich der Lohnsteuer für die Jahre 1974 bis 1977.
Es ist anerkannt, daß die Hinterziehung von Steuern derselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg eine fortgesetzte Handlung sein kann (BGH, Urteile vom 18. Juni 1973 - 3 StR 675/72 -, 28. November 1957 - 4 StR 180/57 -, 24. September 1963 - 1 StR 339/61 - und 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78). Voraussetzung für die Annahme eines Gesamtvorsatzes ist dabei allerdings, daß der einheitliche Vorsatz des Täters die geplante Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung erfaßt und nicht lediglich dahin geht, je nach Entwicklung der Einnahmen unrichtige Steuererklärungen abzugeben. Jedoch können auch solche Einzelhandlungen Bestandteil einer fortgesetzten Handlung sein, die der Täter zwar nicht von vornherein, aber doch noch vor Beendigung des letzten ursprünglich geplanten Teilaktes einer fortgesetzten Tat in sein Vorhaben mit einbezieht (BGHSt 23, 33).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang zu Recht bejaht.
Der Annahme einer fortgesetzten Handlung steht im vorliegenden Falle auch nicht im Wege, daß der Angeklagte in einigen Fällen dem Finanzamt gegenüber unrichtige und unvollständige, in anderen Fällen aber keinerlei Angaben gemacht hat.
In der Literatur wird zwar die Meinung vertreten, positives Tun und Unterlassen seien nicht gleichartig und deswegen sei Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen beiden Begehungsformen nicht möglich (LK, StGB 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 53; Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. Vorbem. zu § 52 Rdn. 58; Lackner, StGB 14. Aufl. vor § 52 Anm. 3 a aa; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil 3. Aufl. S. 583; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. 2 5. Aufl. S. 309). Diese Auffassung wird nicht näher begründet, sondern stützt sich lediglich auf Entscheidungen des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Bremen (RGSt 68, 315, 317; BGH GA 1955, 211; OLG Bremen NJW 1955, 1606 [OLG Bremen 25.05.1955 - Ss 27/55]).
Ihr kann jedenfalls insoweit nicht zugestimmt werden, als sie Fortsetzungszusammenhang zwischen den Begehungsformen des positiven Tuns und des Unterlassens ausnahmslos für unmöglich hält. Die in der Literatur zitierten Entscheidungen setzen sich mit der strittigen Frage nicht näher auseinander. Das Urteil in RGSt 68, 315, 317 befaßt sich nicht mit der Fortsetzungstat, sondern mit dem Problem der Tateinheit. Hierzu vertritt es allerdings die Ansicht, "reines Unterlassen" und "Handeln" seien ihrem Wesen nach so verschiedenartig, daß sie auch bei zeitlichem Zusammentreffen nicht als eine Tat im Sinne der Tateinheit angesehen werden könnten.
Die Entscheidung BGH GA 1955, 211 geht in einem Falle der schweren Kuppelei ohne nähere Begründung lediglich unter Hinweis auf RGSt 68, 315, 317 und BGH in LM Nr. 4 zu § 73 StGB davon aus, daß "zwischen der Tatbestandsverwirklichung durch ein Tun und einer solchen durch Unterlassen kein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann". Hier geht jedoch auch der Hinweis auf BGH in LM Nr. 4 zu § 73 StGB fehl, denn diese Entscheidung behandelt weder die strittige Frage noch enthält sie Gesichtspunkte, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Das gleiche gilt im übrigen für die Entscheidung des BGH in LM Nr. 4 Vorbem. z. § 73 StGB, die sich mit der Frage des Fortsetzungszusammenhanges zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten befaßt und auf die BGH GA 1955, 211 möglicherweise verweisen wollte.
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (a.a.O.), die zu § 170 b StGB erging, enthält - bei einem nicht vergleichbaren Sachverhalt - keine nähere Begründung für die Verneinung der Gleichartigkeit.
Eine Auseinandersetzung mit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, Fortsetzungszusammenhang zwischen positivem Tun und Unterlassen sei wegen der Verschiedenartigkeit der beiden Begehungsformen nicht möglich, muß sich daher auf die Erörterung der in RGSt 68, 315, 317 enthaltenen Gesichtspunkte beschränken.
Hier ist bereits zweifelhaft, ob die Betrachtungsweise des Reichsgerichts angesichts der weitgehenden Gleichstellung von Tun und Unterlassen in verschiedenen Strafbestimmungen noch zutreffend ist, zumal auch der Gesetzgeber - bei unechten Unterlassungsdelikten - davon ausgeht, daß ein Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen kann (§ 13 Abs. 1 StGB). Diese Frage muß hier aber nicht abschließend entschieden werden, denn die vom Reichsgericht aufgeführten Gesichtspunkte können für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung erlangen. Ob eine vom Täter geplante Handlungsreihe als eine einheitliche fortgesetzte Tat zu bewerten ist, kann nicht schematisch nur danach beurteilt werden, ob die einzelnen Teilakte im Hinblick auf die Begehungsart (Unterlassen oder positives Tun) wesensgleich sind. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Tathergangs zu prüfen, ob sich die einzelnen Handlungen so ähneln, daß sie als Teile einer einheitlichen fortgesetzten Tat anzusehen sind.
Hiernach kann jedenfalls die Nichtanmeldung steuerlich erheblicher Tatsachen Bestandteil einer im übrigen durch die Abgabe unvollständiger oder unrichtiger Erklärungen begangenen fortgesetzten Steuerhinterziehung sein. Es stellt nämlich keinen wesentlichen Unterschied im Tathergang dar, ob ein Steuerpflichtiger unvollständige Angaben macht und damit notwendig einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen verschweigt oder ob er überhaupt keine Angaben macht und damit alles verschweigt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 -, in dem Fortsetzungszusammenhang zwischen nicht ordnungsgemäßer und unterlassener Buchführung gemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und 3 b StGB bejaht wird). Der Gesetzgeber hat in § 370 Abs. 1 AO die durch unrichtige oder unvollständige Abgaben (Nr. 1) und die durch Nichtmitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen (Nr. 2) bewirkte Steuerverkürzung unter die gleiche Strafdrohung gestellt. Die tatbestandsmäßige Gleichstellung von positivem Tun und Unterlassen beruht hier darauf, daß beiden Begehungsformen die gleiche Bedeutung zukommt. In beiden Fällen soll durch das Gebot der Steuerehrlichkeit der staatliche Steueranspruch gleichermaßen geschützt werden.
2.
Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung.
Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung nur eingreifen kann, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet worden sind, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 17, 35, 36 ff.; BGH, NJW 1977, 639; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 -, 1. April 1981 - 2 StR 72/81 - und 2. September 1981 - 2 StR 239/81).
Auf der Grundlage dieser Erwägungen hält die Strafzumessung der rechtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat in seinem Urteil die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Strafe aufgeführt, diese widerspruchsfrei gewürdigt und frei von Rechtsfehlern bewertet.
Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Müller
Maier
Theune
Niemöller