Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1981, Az.: 4 StR 496/81
Strafbarkeit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Rüge der Nichteinhaltung der Urteilsverkündungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 19.03.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1982, 4-5
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Bernd T. aus W., geboren am ... 1944 in Q.
2. Klaus K. aus W., geboren am ... 1948 in K.
3. Nielsen M. aus B., dort geboren am ... 1954
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 17. September 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar die Angeklagten T. und K. zu je sieben und den Angeklagten M. zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie haben mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
I.
Die Rüge der Nichteinhaltung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ist von allen Angeklagten in zulässiger Weise erhoben worden.
1.
Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht um eine unzulässige Protokollrüge. Vielmehr ergibt sich aus den Revisionsbegründungen eindeutig, daß nicht ein bloßer Fehler des Hauptverhandlungsprotokolls, sondern ein tatsächlich vorgekommener Verfahrensverstoß gerügt werden soll. Zwar machen alle Revisionen geltend, die Hauptverhandlung sei "ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls" bzw. "ausweislich des Terminsprotolls" am 5. März 1981 geschlossen, das Urteil aber erst am 19. März 1981 verkündet worden. In diesen Formulierungen kann aber nicht nur ein Hinweis auf den bloßen Anschein oder die Möglichkeit eines Verfahrensverstoßes gesehen werden. Hier geht es nämlich nicht darum, daß eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, wie die Anhörung des Angeklagten zur Sache, die Vereidigung eines Zeugen usw. im Protokoll nicht vermerkt worden ist und die Revision die Möglichkeit offen läßt, daß dies versehentlich nicht geschehen ist (BGHSt 7, 162, 163). Der Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung, der Vertagung und der Verkündung des Urteils wird vielmehr unter Angabe des jeweiligen Datums bestimmt behauptet. Daher ist hier die Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verstehen, ohne daß dadurch die Ernsthaftigkeit und Unbedingtheit der Tatsachenbehauptungen selbst in Frage gestellt wird.
2.
Die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen sind in den Revisionsbegründungen auch in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise angegeben worden.
Die Beschwerdeführer teilen mit, daß die Hauptverhandlung am 5. März 1981 geschlossen wurde. Die fehlerhafte Angabe in zwei Revisionsbegründungen, die Haupt Verhandlung sei "mit dem Ende der Beweisaufnahme" geschlossen worden, ist insoweit unschädlich. Aus dieser Formulierung läßt sich hier nicht entnehmen, die Beschwerdeführer hätten nur den Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme, nicht aber den des Endes der Hauptverhandlung mitgeteilt. Vielmehr ist diese Angabe unzweifelhaft dahin zu verstehen, daß am 5. März 1981 zunächst die Beweisaufnahme und dann - nach den Schlußvorträgen und den letzten Worten der Angeklagten - auch die Haupt Verhandlung geschlossen wurde. Damit ist der Beginn der Frist nach § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO genau bezeichnet. Weiter teilen die Beschwerdeführer mit, daß das angefochtene Urteil erst am 19. März 1981 verkündet worden ist. Die vom Generalbundesanwalt verlangte weitere ausdrückliche Angabe des Kalendertages, an dem die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelaufen ist, war für die Zulässigkeit dieser Rüge nicht erforderlich. Denn im Gegensatz zu der Rüge der Fristversäumnis nach § 26 a StPO oder § 275 StPO läßt sich im vorliegenden Fall durch einen Blick in den Kalender aufgrund der Mitteilung des Zeitpunktes des Schlusses der Haupt Verhandlung und des der Urteilsverkündung leicht bestimmen, ob die Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO gewahrt worden ist oder nicht.
II.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
1.
Die Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht eingehalten.
a)
In der Hauptverhandlung am 5. März 1981 wurde zunächst die Beweisaufnahme geschlossen. Nach den Schlußvorträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger wurden die Angeklagten befragt, ob sie selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen hätten. Sie gaben Erklärungen ab. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Fortsetzungstermin angesetzt auf den 12. März 1981. Durch Verfügung vom 9. März 1981 verlegte der Vorsitzende der Strafkammer den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 12. März auf den 19. März 1981. Nach Aufruf der Sache am 19. März 1981 entpflichtete der Vorsitzende zunächst den nicht erschienenen Pflichtverteidiger des Angeklagten T., Rechtsanwalt H., und bestellte dessen erschienenen Sozius, Rechtsanwalt Br., zum Pflichtverteidiger. Sodann wurde das Urteil verkündet.
b)
Die Frist nach § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO war bereits mit dem 16. März 1981 abgelaufen. Sie hatte mit Ablauf des 5. März 1981 zu laufen begonnen und betrug elf Tage. Da der 16. März 1981 ein Montag war, verlängerte sie sich auch nicht nach § 268 Abs. 3 Satz 1 in Verb. m. § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Eine weitere Verlängerung der Frist wie im Falle des § 229 Abs. 2 StPO gibt es bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. Eine Unterbrechung von mehr als zehn Tagen nach § 229 Abs. 2 setzt voraus, daß nach der Unterbrechung weiter zur Sache verhandelt wird. Steht nur noch die Urteilsverkündung aus, so ist § 229 Abs. 2 nicht anwendbar (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg § 268 Rdn. 10; vgl. auch Kleinknecht § 229 Rdn. 3 a.E.). Dies ergibt sich zwingend daraus, daß § 268 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3 Satz 2, nicht aber auf § 229 Abs. 2 verweist.
In dem Termin am 19. März 1981 ist nicht mehr zur Sache verhandelt worden. In der Ersetzung eines Pflichtverteidigers, die auch außerhalb der Hauptverhandlung hätte vorgenommen werden können, lag kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung, wie im übrigen auch das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist.
2.
Da nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, ähnlich wie bei einem Verstoß gegen § 229 StPO (BGHSt 23, 224 f) oder gegen § 258 Abs. 3 StPO (BGHSt 22, 278), ausgeschlossen werden kann und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die hier einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, vielmehr die Urteilsberatung ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden vom 9. März 1981 (Bd. V Bl. 90 a d.A.) erst am 18. März 1981, also ebenfalls nach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden hat, mußte das Urteil auf die Revisionen aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden. Eines Eingehens auf die - im übrigen unbegründeten - weiteren Verfahrensrügen oder die Sachbeschwerde bedurfte es daher nicht.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke