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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1981, Az.: 5 StR 117/81

Wirkungen fehlender Kenntnis von Beteiligten vom Mitführen einer Gaspistole eines anderen Beteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1981
Aktenzeichen
5 StR 117/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 26.09.1980

Verfahrensgegenstand

Raub

Prozessgegner

1. Karl-Heinz H. aus B., dort geboren am ... 1948

2. Kurt K. aus B., geboren am ... 1944 in S. Kreis V.

3. Gerd-Dieter J. aus B., geboren am ... 1953 in W. Landkreis O.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
Die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwältin H. als Verteidigerin des Angeklagten J.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. September 1980 werden verworfen.

Der Angeklagte J. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

1.

Die Revision des Angeklagten J. ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil, das der Senat auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hin vollständig überprüft hat, läßt Rechtsfehler zu seinen Lasten nicht erkennen.

2

2.

Aber auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Soweit sie die Nichtanwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB rügt, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Soweit die Revision mangelnde Aufklärung über die Beschaffenheit der ungeladenen Gaspistole und über die Frage, ob Munition mitgeführt worden sei, rügen will, erfüllt ihr Vortrag nicht die Erfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zu Unrecht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft ferner die Nichtanwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

3

Soweit die Revision gegen die Angeklagten K. und J. gerichtet ist, scheitert sie schon daran, daß diese Angeklagten nach der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts das Mitführen einer Gaspistole durch H. weder gekannt noch ihren Einsatz gebilligt haben (UA S. 17). Die Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann aber auch bei dem Angeklagten H. aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Hier hat der Angeklagte, der zuvor nicht geplant hatte, die Scheinwaffe einzusetzen, sich dazu erst entschlossen, um den Rückzug zu decken, nachdem der Raub nach seiner Vorstellung endgültig gescheitert, der Raubversuch bereits beendet war.

4

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki