Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.1981, Az.: III ZR 176/79
Festsetzung des Streitwerts in der Revisionsinstanz; Berücksichtigung von Zinsen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.08.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 176/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Firma T. Management KG D.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Ingo D., Kaufmann,
2. Ingo D., Kaufmann, Ziff. 1 und 2 in: K. straße ..., S.
Prozessgegner
Firma A. Industrie S.A., ... Avenue Du., C.,
gesetzlich vertreten durch Monsieur Serge M., Präsident des Verwaltungsrates und Generaldirektor, ..., Bld du Psdt R., Le V.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
am 6. August 1981
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 118.604,69 festgesetzt.
Gründe
Als Streitwert war nicht die volle Klageforderung in Höhe von 147.966,64 DM anzusetzen; denn diese umfaßt neben der Hauptforderung auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 60.000 DM auch kapitalisierte Zinsen in Höhe von 87.966,94 DM. Soweit sich diese Zinsen auf bereits zurückgezahlte und daher nicht im Streit befindliche Teile der Darlehensforderung beziehen, sind sie allerdings ebenfalls als eigenständige Hauptforderung im Sinne von § 4 Abs. 1, erster Halbsatz, ZPO anzusehen und bei der Streitwertfestsetzung mitzuberücksichtigen; insoweit fehlt es nämlich an einer anhängigen Hauptforderung, die diese Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnte (vgl. BGHZ 26, 174).
Dagegen ist derjenige Teil der kapitalisierten Zinsen, der sich auf die anhängige Darlehensforderung von 60.000 DM bezieht, nach § 4 Abs. 1, letzter Halbsatz, ZPO als Nebenforderung zu behandeln und bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu lassen. Dieser Teil, der 29.362,25 DM ausmacht, war daher von der Klageforderung von 147.966,94 DM abzusetzen, so daß ein Betrag von 118.604,69 DM verbleibt. Auf diesen Betrag war der Streitwert festzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 118.604,69 festgesetzt.
Krohn
Tidow
Boujong
Scholz-Hoppe