Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.08.1981, Az.: 1 StR 446/81
Verletzung der Buchführungspflicht; Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils; Aufgehobene Feststellungen; Bezug auf Strafausspruch; Heranziehung durch Bezugnahme; Verweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.08.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 446/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 11.03.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 534
Verfahrensgegenstand
Verletzung der Buchführungspflicht u.a.
Amtlicher Leitsatz
Aufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, können für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 4. August 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag vom 9. Juli 1981 wie folgt begründet:
"Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 20. Dezember 1979 wegen Verletzung der Buchführungspflicht und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Schuldspruch geändert sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das angefochtene Urteil muß abgehoben werden, weil das Landgericht auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1979 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Bezug genommen hat (UA S. 3), diese Feststellungen aber als zum Strafausspruch gehörend durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1980 - 1 StR 407/80 - aufgehoben waren.
Aufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, können für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr ist der neue Tatrichter gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen. Von diesem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch die Fälle erfaßt, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 460, BGH, Beschluß vom 8. Juli 1980 - 5 StR 374/80 -). Ergänzende Feststellungen allein genügen nicht (BGH, Beschlüsse vom 25. März 1980 - 1 StR 125/80 - und vom 13. Januar 1981 - 1 StR 825/80 -).
Das neue Urteil gibt damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage ab. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Der neue Strafausspruch ist zumindest teilweise auf nicht mehr existente Feststellungen gestützt und kann deshalb nicht bestehen bleiben."
Dem tritt der Senat bei. Soweit das Landgericht selbst Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft, beziehen sich diese im wesentlichen nur auf die Zeit nach dem ersten tatrichterlichen Urteil. Damit ist ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Mangel nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
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