Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1981, Az.: 4 StR 336/81
Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens; Vorliegen der Voraussetzungen eines Betrugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 336/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 02.12.1980
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Bauingenieur Norbert M. aus B., geboren ... 1922 in L.
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 9. Juli 1981,
in der Sitzung vom 16. Juli 1981,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechung und mit Betrug in 6 Fällen,
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechung und mit versuchtem Betrug in 2 Fällen und
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 2 Fällen verurteilt wird,
- 2.
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen neun und zehn der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun vollendeten und zwei versuchten Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in elf sowie mit Bestechung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 300,- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht eine Reihe von schriftlichen Unterlagen für seine Überzeugungsbildung verwertet habe, ohne diese Urkunden in gesetzmäßiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben. Er sieht darin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Diese Beanstandung bleibt im Ergebnis erfolglos.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die in der Beweiswürdigung erwähnten Unterlagen (UA 25, 26, 29, 31, 32) entsprechend den Vorschriften der Strafprozeßordnung in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das Urteil kann jedenfalls auf einem hierbei möglicherweise unterlaufenen Verfahrensfehler nicht beruhen.
Der Angeklagte hat eingeräumt, in allen Fällen "Ziffern eingetragen oder verändert" zu haben (UA 23). In den Fällen 3, 5, 8 und 11 hat er zugestanden, daß dies nach Submissionseröffnung geschehen ist (UA 22). In allen übrigen Fällen hat sich die Strafkammer auf Grund der "glaubhaften und überzeugenden" (UA 22) Einlassung des Mitangeklagten W. davon überzeugt, daß der Angeklagte die Änderungen ebenfalls nach Eröffnung der Submissionen vorgenommen hat, als er sich jeweils unmittelbar danach mit dem Mitangeklagten traf (UA 21 f.). Die weiteren Erwägungen der Strafkammer zeigen nur zusätzliche, bestätigende Indizien auf, von denen die Überzeugungsbildung nicht abhing, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.
2.
Die Aufklärungsrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vermögensminderung bei dem Landschaftsverband W. und bei der im Fall 3 der Urteilsgründe geschädigten Konkurrenzfirma brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.
Die Vermögensminderung des Landschaftsverbandes besteht in der Differenz zwischen den Angebotssummen vor und nach der Änderung durch den Angeklagten. Der Eintritt dieses Schadens war nur davon abhängig, daß der Angeklagte auch auf seine unveränderten Angebote den Zuschlag erhalten hätte. Davon ist die Strafkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgegangen. Sie kann diese tatsächlichen Feststellungen der Aussage des Zeugen G. entnommen haben. Einen Sachverständigen brauchte sie dazu nicht zu hören.
Das gleiche gilt für den Vermögensschaden der im Fall 3 benachteiligten Konkurrenzfirma. Wenn das Landgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, angenommen hat, daß diese Konkurrenzfirma ohne die Manipulation des Angeklagten den Zuschlag erhalten und aus dem Geschäft einen wirtschaftlichen Gewinn gezogen hätte, so ist diese tatsächliche Feststellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
Sachrüge:
1.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß es an der Feststellung der zum Tatbestand des Betruges gehörenden Täuschungshandlungen fehle. Richtig ist zwar, daß der Mitangeklagte W. nicht getäuscht worden ist. Er war aber nicht für die Entscheidung über die Vergabe der Aufträge zuständig, sondern hatte dafür nur Vorschläge zu machen (UA 7). Wenn die Strafkammer darlegt, "das Landesstraßenbauamt" habe jeweils geglaubt, der höhere Preis sei schon zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung eingetragen gewesen, und habe auf Grund dieses Irrtums über sein Vermögen verfügt (UA 33), will sie ersichtlich zum Ausdruck bringen, die für die Vergabeentscheidung zuständige Person oder Personengruppe sei getäuscht worden. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.
2.
Auch den Eintritt eines Vermögensschadens bei dem Land Nordrhein-Westfalen, im Fall 3 bei der Konkurrenzfirma O., hat die Strafkammer, wie bei der Erörterung der Aufklärungsrüge (oben I. 2.) bereite ausgeführt, rechtsfehlerfrei bejaht. Die Behauptung der Revision, ein Vermögensschaden des Landes sei deshalb nicht nachgewiesen, weil nicht ausgeschlossen sei, daß der Angeklagte auf seine ursprünglichen Angebote wegen Unauskömmlichkeit den Zuschlag nicht erhalten hätte, entfernt sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts, daß eine Zurückweisung der Angebote des Angeklagten wegen Unauskömmlichkeit auszuschließen sei.
Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Urteilsfeststellungen zur Praxis des Landesstraßenbauamts bei Unauskömmlichkeit besteht nicht. Daß der Mitangeklagte W. bereits am Submissionstag "klar und deutlich geäußert" hat, die "Firma Bl. werde wegen Unauskömmlichkeit des Preises in einer wesentlichen Position den Auftrag nicht erhalten" (UA 28), steht nicht in Widerspruch dazu, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen G. gefolgt ist, "die Frage der Unauskömmlichkeit von Preisen sei nur in ganz wenigen Einzelfällen akut geworden und habe dann jeweils eine sorgfältige Prüfung erfahren. Keinesfalls sei eine verbindliche Entscheidung, ob auskömmlich oder nicht, auf Grund einer nur oberflächlichen Prüfung des Angebots denkbar. Dazu bedürfe es vielmehr einer sorgfältigen Analyse des Angebotes in bezug zum Objektvolumen sowie zur Größe der wirtschaftlichen Potenz des jeweiligen Bieters" (UA 34.). Die erste Feststellung betrifft eine persönliche Meinungsäußerung des Mitangeklagten Wölker, die zweite die offizielle Praxis der Leitung des Landesstraßenbauamtes. Beide können tatsächlich nebeneinander bestehen.
3.
Im Fall 3 ist der Revision zuzugeben, daß die Urteilsgründe insofern widersprüchlich sind, als das Landgericht einmal eine Unterbietung von 35.000 DM (UA 13) und an anderer Stelle von 95.000 DM (UA 23) annimmt. Dieser Widerspruch als solcher kann sich aber bei der Strafzumessung nicht ausgewirkt haben, da Geschädigte im Fall 3 die Konkurrenzfirma O. war. Ihr Schaden war unabhängig davon, um welche Summe ihr Angebot von dem Angeklagten unterboten wurde. Zur Höhe des bei der Konkurrenzfirma eingetretenen Schadens hat das Landgericht allerdings Feststellungen nicht getroffen. Trotzdem ist die Strafzumessung im Fall 3 nicht zu beanstanden. Denn bei der Bewertung dieses Falles war der Schaden nur eines unter mehreren Beurteilungskriterien, dem hier ersichtlich keine maßgebliche Bedeutung zukam.
4.
Auch soweit die Revision die Zuordnung der gezahlten Bestechungsgelder in den einzelnen Fällen in Frage stellt, greift sie nicht durch. Das Landgericht ist auf der Grundlage der Angaben des Mitangeklagten W. davon ausgegangen, daß der Angeklagte M. in neun von elf Fällen gezahlt hat. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Die Verteilung der Zahlungen auf die einzelnen Fälle ist eine mögliche Wertung des Beweisergebnisses durch den Tatrichter, die revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.
5.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer nach der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zunächst acht Fälle des vollendeten Betrugs zum Nachteil des Landesstraßenbauamtes aufzählt, dann aber von "sieben Fällen" spricht (UA 33). Dabei handelt es sich aber um ein offensichtliches Versehen, das den Bestand des Urteils nicht berühren kann. Unzweifelhaft ist das Landgericht von acht vollendeten Betrugsfällen zum Nachteil des Landesstraßenbauamtes ausgegangen.
6.
Die Annahme von Tatmehrheit ist - abgesehen von den Fällen 9 und 10 - nicht zu beanstanden. Da das Landgericht einen Gesamtvorsatz nicht festgestellt hat, brauchte es sich mit der Möglichkeit einer fortgesetzten Handlung nicht auseinanderzusetzen.
In den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe sind die Submissionen an demselben Tag, nämlich am 15. Juni 1977, eröffnet worden. Der Angeklagte hat ersichtlich in der Mittagszeit dieses Tages bei dem verabredeten Zusammentreffen mit dein Mitangeklagten W. beide Angebote in unmittelbarer Folge verändert. Dieses Geschehen stellt sich somit als eine natürliche Handlungseinheit dar. Dies gilt nicht für den Fall 8 der Urteilsgründe. In diesem Fall wurde die Tat nicht, wie in UA 17 angegeben, am 15. Juni 1977, sondern am 5. Mai 1977 begangen (UA 30); bei der Angabe des 15. Juni 1977 in UA 17 handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen.
Hinsichtlich der Bestechung ist das Landgericht lediglich zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß in den Fällen 2 und 9 keine Bestechungsgelder gezahlt worden seien. Positive Feststellungen dazu hat die Strafkammer aber nicht getroffen. Es ist deshalb nunmehr zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß durch die Zusammenfassung der Fälle 9 und 10 auch die Zahl der Bestechungsfälle sich um einen auf acht vermindert.
Demgemäß war das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Zahl der abgeurteilten Fälle des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Bestechung sich um einen vermindert. Diese Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 9 und 10 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafen nach sich.
7.
Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. nicht erkennen.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Richter am BGH Goydke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Salger