Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1981, Az.: 5 StR 343/81
Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen der Ablehnung von 27 Zeugenvernehmungen; Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen zur Klärung einer Behauptung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 343/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 24.03.1981
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Oktay G. aus B., geboren am ... 1960 in I. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 14. Juli 1981
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. März 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die von der Revision behauptete Verfahrensverletzung liegt nicht vor. Der von dem Angeklagten gestellte Beweisantrag, siebenundzwanzig Arbeitskollegen darüber zu vernehmen, ob er am Abend des 29. August 1980 "im Betrieb tätig gewesen ist und sich nicht für längere Zeit entfernt hat", ist ein Beweisermittlungsantrag, dem der Tatrichter nur unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht nachzugehen hatte. Das ergibt sich hier schon aus der großen Anzahl der als Zeugen benannten Personen und der in ihr Wissen gestellten nicht näher umschriebenen unbestimmten Beweisbehauptung. Sie läßt nur den Schluß zu, daß es dem Angeklagten ausschließlich darum ging, durch die Vernehmung dieser Personen einen Zeugen zu finden, der in der Lage war, konkrete Wahrnehmungen zu bekunden, aus denen sich ergab, daß der Angeklagte sich während der in Betracht kommenden Zeit nicht aus dem Betrieb entfernt hat.
Zu einer weiteren Aufklärung in der von dem Angeklagten beantragten Richtung brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu fühlen, nachdem es den aufsichtsführenden Meister des Betriebes und mehrere Arbeitskollegen des Angeklagten als Zeugen vernommen hatte, die übereinstimmend ausgesagt haben, daß es durchaus möglich war, für einen Zeitraum bis zu einer Stunde unbemerkt den Arbeitsplatz und die Halle des Betriebes zu verlassen (UA S. 28).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki